Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Nichtschülerprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-NSch-S I)

Vom 11. September 1989 (Fn 1, 4)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: (Fn 5)

Inhalt

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

§ 3

Zeit und Gliederung der Prüfungen

§ 4

Information und Beratung

§ 5

Meldung zur Prüfung

§ 6

Zulassung

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 8

Fachprüfungsausschüsse

§ 9

Niederschriften

§ 10

Teilnahme von Zuhörern

§ 11

Schriftliche Prüfung

§ 12

Mündliche Prüfung

§ 13

Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 14

Gesamtergebnis

§ 15

Weitere Berechtigungen

§ 16

Zeugnisse

§ 17

Wiederholung der Prüfung

§ 18

Nachprüfung

§ 19

Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 20

Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 21

Widerspruch und Akteneinsicht

§ 22

Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerber

§ 23

Übergangsvorschrift

§ 24

Inkrafttreten

§ 1 (Fn 6)
Zweck der Prüfung

(1) Schulische Abschlüsse der Sekundarstufe I können auch durch eine staatliche Nichtschülerprüfung nach dieser Prüfungsordnung erworben werden. Für den Erwerb dieser Abschlüsse an Einrichtungen der Weiterbildung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 13. September 1984 (GV. NW. S. 575) (Fn 2).

(2) Durch die Prüfung für Nichtschüler wird festgestellt, ob dem Bewerber oder der Bewerberin (Bewerber)

a) der Hauptschulabschluss,

b) der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder

c) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)

zuerkannt werden kann.

§ 2 (Fn 6)
Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 9 der Hauptschule. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 10 der Hauptschule. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 10 der Realschule.

(2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

§ 3
Zeit und Gliederung der Prüfungen

Nichtschülerprüfungen finden zweimal jährlich statt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 4
Information und Beratung

Die Schulaufsichtsbehörden informieren die Bewerber über die Regelungen der Nichtschülerprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie beraten Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund ihres bisherigen Bildungsgangs, des Prüfungsverfahrens und bei der Wahl der Prüfungsfächer.

§ 5
Meldung zur Prüfung

(1) Der Bewerber richtet einen schriftlichen Antrag an den Regierungspräsidenten, der für seinen Wohnort zuständig ist. Meldeschluß für die Prüfung im Frühjahr ist der 1. April, für die Prüfung im Herbst der 1. Oktober.

(2) Jeder Bewerber fügt seinem Antrag eine Übersicht über seinen Bildungsgang, eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und eine Erklärung darüber bei, ob er bereits früher an einer Nichtschülerprüfung teilgenommen hat. Er gibt an, wie er sich auf die Prüfung vorbereitet hat, und wählt die Prüfungsfächer für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 11, 12). Der Bewerber kann angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer er sich näher beschäftigt hat.

(3) Ein Bewerber, der statt an einer Prüfung in der Pflichtfremdsprache mit Erfolg an einer Sprachprüfung nach den Richtlinien des Kultusministers für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung für Spätaussiedler und ausländische Bewerber) teilgenommen hat, wird auf Antrag von der Prüfung im Fach Englisch befreit.

(4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es zulassen, kann die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) auch im Rahmen einer Nichtschülerprüfung abgelegt werden. Hierüber entscheidet der Regierungspräsident.

§ 6
Zulassung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluß nicht besitzt.

(2) Durch die Nichtschülerprüfung kann der erstrebte Abschluß nicht vor dem Ende der Regelschulzeit erreicht werden, die für den entsprechenden Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist.

(3) Ein Bewerber darf auch dann zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden, wenn er die für den erstrebten Abschluß erforderliche Regelschulzeit in der Sekundarstufe I um nicht mehr als drei Monate unterschreitet. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt.

(4) Über die Zulassung zur Nichtschülerprüfung entscheidet der Regierungspräsident.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die Nichtschülerprüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder vom Regierungspräsidenten berufen werden.

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter des Regierungspräsidenten; in begründeten Fällen kann er bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b einen Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c einen Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I oder für eine der Schulformen der Sekundarstufe I erworben haben.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird das Mitglied des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied berufen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 8
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus einem Fachprüfer und einem Schriftführer; beide sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfung abgelegt haben.

§ 9
Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer des Prüfungsausschusses.

(2) Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie die Namen des Prüflings, der Prüfer und des Schriftführers zu ersehen sein.

§ 10
Teilnahme von Zuhörern

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Bewerbers Zuhörer bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse haben.

§ 11 (Fn 6)
Schriftliche Prüfung

(1) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je drei Zeitstunden, im Fach Englisch zwei Zeitstunden zur Verfügung. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

(2) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je vier Zeitstunden, im Fach Englisch drei Zeitstunden zur Verfügung. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

(3) Bei den Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 kann der Bewerber auf Antrag eine weitere Arbeit in einem Fach der mündlichen Prüfung schreiben. Dafür stehen ihm zwei Zeitstunden zur Verfügung. Wird diese Arbeit mindestens mit ausreichend bewertet, findet auf Wunsch des Bewerbers keine mündliche Prüfung in dem gewählten Fach statt.

(4) Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je vier Zeitstunden zur Verfügung. Darüber hinaus schreibt er eine Arbeit in einem weiteren Fach gemäß § 12 Abs. 2, für die ihm zwei Zeitstunden zur Verfügung stehen. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch das Fach Französisch ersetzt werden.

(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Regierungspräsidenten bestimmt. Sie müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein.

(6) Die Bewerber werden zu Beginn der Prüfung auf §§ 18, 19 und 20 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen.

(7) Dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.

§ 12 (Fn 6)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 umfasst

1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte/Politik;

2. eines der Fächer Biologie, Physik, Chemie;

3. eines der Fächer Erdkunde, Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Sport.

(2) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) umfasst

1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte;

2. zwei der Fächer Biologie, Physik, Chemie, Technik;

3. eines der Fächer Erdkunde, Politik, Sozialwissenschaften, Französisch, Niederländisch, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Sport.

(3) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.

(4) Im Fach Sport wird zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Dem Bewerber wird am Prüfungstag die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt.

§ 13
Feststellung der Prüfungsergebnisse

Der Fachprüfungsausschuß setzt die Noten für die schriftliche Arbeit und die mündliche Prüfung fest. Können sich die Mitglieder dieses Ausschusses nicht auf eine Note einigen, zieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen weiteren Prüfer hinzu. Die Noten werden dann durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt.

§ 14
Gesamtergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß setzt aufgrund der Leistungen, die der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt hat, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Endnoten festgesetzt sind.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

(4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die Leistungen des Bewerbers in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind, sofern die Minderleistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) muß durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

§ 15 (Fn 6)
Weitere Berechtigungen

(1) Ein Bewerber, der die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses besteht und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen oder in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens befriedigende und in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen erreicht, erwirbt die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B.

(2) Ein Bewerber, der die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) besteht und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erreicht, erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. In den übrigen Fächern sind mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen.

(3) Einem Bewerber, der die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird der Hauptschulabschluss zuerkannt, wenn er die Voraussetzungen nach § 2 und §§ 11 bis 14 erfüllt.

§ 16
Zeugnisse

(1) Der Bewerber erhält ein Zeugnis über seine Leistungen und das Ergebnis der Prüfung.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob er sie wiederholen kann.

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem halben Jahr und nur insgesamt wiederholen. Der Regierungspräsident kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Für einen Bewerber, der erstmals in Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnimmt, aber zuvor eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland nicht bestanden hat, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung.

§ 18
Nachprüfung

(1) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann im Rahmen des nächsten Prüfungstermins eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluß nachträglich zu erwerben. Der Prüfungsausschuß läßt den Bewerber zur Nachprüfung zu, wenn er in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Abschlußbedingungen erfüllen würde. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Bewerber das Fach, in dem er die Nachprüfung ablegen will.

(2) Wer die Prüfung nach § 19 Abs. 2 oder § 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

(3) Hat ein Bewerber die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B oder zum Besuch der gymnasialen Oberstufe deshalb nicht erhalten, weil die Voraussetzungen in einem einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt wurden, ist eine Nachprüfung ebenfalls möglich.

(4) Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.

(5) Erzielt der Bewerber in der Nachprüfung ausreichende Leistungen, erwirbt er den Abschluß. Er erhält ein neues Zeugnis mit dieser Note.

§ 19
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Bewerber kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten.

(2) Tritt der Bewerber nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück oder nimmt er nicht daran teil, ohne daß es dafür einen wichtigen Grund gibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Prüfungsleistungen, die der Bewerber versäumt, ohne daß es dafür einen wichtigen Grund gibt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(3) Kann der Bewerber aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; wenn er wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Bewerber an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 20 (Fn 6)
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann der Regierungspräsident innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Bewerber durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten. Bestätigt der Regierungspräsident den Ausschluß, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

§ 21
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Der Bewerber kann gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen.

(2) Über einen Widerspruch gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses entscheidet dieser Ausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet der Regierungspräsident.

(4) Der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt unberührt.

(5) Die Bewerber werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

§ 22 (Fn 6)
Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerber

(1) Ehemalige Schüler der Schule für Lernbehinderte und der Schule für Gehörlose können bei der mündlichen Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 anstelle von Englisch eines der in § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Fächer wählen.

(2) Im übrigen kann von dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es die Behinderung eines Bewerbers erfordert. Die Entscheidung trifft der Regierungspräsident.

§ 23 (Fn 6)
Übergangsvorschrift

Ein Bewerber, der die Vollzeitschulpflicht vor dem 1. August 1973 erfüllt hat, kann bei der mündlichen Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 anstelle von Englisch eines der in § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Fächer wählen.

§ 24 (Fn 6)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) erst anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1991 durchgeführt werden.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
(Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222))

Überprüfungsklausel

Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 470; geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1989.

Fn 4

Überschrift geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 6

§ 1, § 2, § 11, § 12, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 24 geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.



Normverlauf ab 2000: