Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ergänzungsprüfung
zum Zeugnis der Hochschulreife
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA)

Vom 30. Juni 1991 (Fn 1, 4)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: (Fn 5)

Inhalt (Fn 7)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Prüfungsanforderungen

§ 3

Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 6

Information und Beratung

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 7

Prüfungsausschüsse

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 8

Prüfungsfächer

§ 9

Prüfungsnoten

§ 10

Schriftliche Prüfung

§ 11

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 12

Mündliche Prüfung

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfung, Wiederholung

§ 13

Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 14

Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 15

Zeugnis

§ 16

Wiederholung

§ 17

Niederschriften

6. Abschnitt
Anerkennung von Erweiterungsprüfungen
als Ergänzungsprüfung und weitere Berechtigungen

§ 18

Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch

§ 19

Ergänzungsprüfung in Griechisch, Hebräisch oder Lateinisch

7. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20

Ergänzende Bestimmungen für Behinderte

§ 21

Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 22

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Wer die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen erworben hat, kann eine Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache ablegen, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

§ 2 (Fn 7)
Prüfungsanforderungen

Die Anforderungen und Aufgabenarten richten sich nach den Richtlinien für Grundkurse in einer neu einsetzenden Fremdsprache der gymnasialen Oberstufe oder entsprechender Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.

§ 3 (Fn 7)
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt den Termin für die schriftliche Prüfung fest, die obere Schulaufsichtsbehörde den Ort. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Termin und den Ort für die mündliche Prüfung und informiert rechtzeitig die Bewerberinnen und Bewerber über alle Termine.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt und den geforderten Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Hochschulreife nicht nachweisen konnte, im übrigen aber die Bedingungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt, wenn

a) entweder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit oder

b) ein mindestens viersemestriges Studium an einer Hochschule

nachgewiesen wird.

§ 5
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Amtsbereich der Bewerber oder die Bewerberin die Abiturprüfung abgelegt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Frist für den schriftlich zu stellenden Antrag bestimmt die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen und der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 beizufügen.

§ 6
Information und Beratung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerber und Bewerberinnen über die Regelungen der Ergänzungsprüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen.

(2) Das den Vorsitz führende Mitglied des Fachprüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 7 (Fn 7)
Prüfungsausschüsse

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Fremdsprache, in der die Ergänzungsprüfung abgelegt werden kann, einen Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus dem den Vorsitz führenden und dem schriftführenden Mitglied sowie einem Fachprüfer oder einer Fachprüferin zusammen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder an berufsbildenden Schulen oder an Berufskollegs oder für die Sekundarstufe II besitzen und die Berechtigung erworben haben, das jeweilige Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(3) Den Vorsitz übernimmt der zuständige Fachdezernent oder die zuständige Fachdezernentin oder eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person. Ein Angehöriger oder eine Angehörige der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Das den Vorsitz führende Mitglied kann Entscheidungen des Prüfungsausschusses beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Prüfungsakten sind dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Widerspruchsausschuß für die Abiturprüfung zur Entscheidung vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, welches die Prüfungsentscheidung beanstandet hat, darf diesem Ausschuß nicht angehören.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 8
Prüfungsfächer

Die Ergänzungsprüfung ist in einer Fremdsprache abzulegen, für die Richtlinien und Lehrpläne und Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung vorliegen.

§ 9 (Fn 6)
Prüfungsnoten

Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

§ 10 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden.

(2) Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.

(3) Der Fachprüfer oder die Fachprüferin korrigiert die Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist.

(4) Jede Arbeit wird von einem zweiten, von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen. Dieses schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.

(5) In den Fällen, in denen eine Einigung über die Bewertungsnote nicht erreicht wird, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Mehrheit.

§ 11
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird vom Prüfungsausschuß festgestellt.

(2) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note ,,ungenügend" abgeschlossen, wird er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Hierüber erhält der Prüfling von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich eine schriftliche Mitteilung.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

(2) Der Prüfling soll in der mündlichen Prüfung in einem ersten Teil selbständig eine vorgelegte Aufgabe bearbeiten. Die Grundlage bildet ein fremdsprachiger Text. An den Vortrag des Prüflings schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das vor allem größere fachliche Zusammenhänge behandelt, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben sollen.

(3) Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 bis 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling in der Regel 30 Minuten.

(4) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Sie wird grundsätzlich von dem Fachprüfer oder der Fachprüferin durchgeführt. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

(5) Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Texte und Hilfen wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, daß er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, stellt der Fachprüfer oder die Fachprüferin im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

(6) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, kann der Prüfer oder die Prüferin Hilfen geben.

(7) Der Prüfungsausschuß berät über die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Der Fachprüfer oder die Fachprüferin schlägt die Note vor. Der Prüfungsausschuß stimmt über diesen Vorschlag ab und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfung, Wiederholung

§ 13
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt und in einer Gesamtnote gemäß § 9 zusammengefaßt. Das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist hierbei gleichwertig zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" lautet.

(3) Nach Beendigung der Prüfung ist dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Gegebenenfalls ist er auf die Möglichkeit der Wiederholung hinzuweisen. Auf Wunsch können dem Prüfling auch die Teilergebnisse der Prüfung mitgeteilt werden.

§ 14
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Hat ein Prüfling die Prüfung bestanden, so wird ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

§ 15
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, auf dem die Gesamtnote und die Berechtigung, die mit dem Bestehen der Prüfung verbunden ist, vermerkt sind. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen gültig. Die auf dem Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen ausgewiesene Durchschnittsnote bleibt erhalten.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über das Nichtbestehen. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal und frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 17
Niederschriften

Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen sowie die Prüfungsergebnisse und ihre Begründung zu entnehmen sind. Die Niederschriften sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen.

6. Abschnitt
Anerkennung von Erweiterungsprüfungen
als Ergänzungsprüfung und weitere Berechtigungen

§ 18
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis
in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch

Bei bestandener Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch oder Hebräisch gelten die Anforderungen der Ergänzungsprüfung als erfüllt, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach § 4 vorliegen. Die obere Schulaufsichtsbehörde stellt ein Zeugnis gemäß § 15 aus.

§ 19
Ergänzungsprüfung
in Griechisch, Hebräisch oder Lateinisch

(1) Mit bestandener Ergänzungsprüfung in Griechisch oder Hebräisch wird auch der Nachweis des Graecums oder der Nachweis des Hebraicums geführt.

(2) Mit bestandener Ergänzungsprüfung in Lateinisch wird der Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums geführt.

7. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20
Ergänzende Bestimmungen für Behinderte

Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von den Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung abgewichen werden.

§ 21 (Fn 7)
Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

Die §§ 8, 22, 23 und 24 der Externen-Abiturprüfungsordnung finden entsprechende Anwendung für die Stimmberechtigung und Beschlussfassung im Prüfungsausschuss sowie die Zulassung von Gästen, für den Rücktritt von der Prüfung oder das Versäumen von Prüfungsteilen, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten und für Widerspruch und Akteneinsicht.

§ 22 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
(Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222)
)

Überprüfungsklausel

Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Zusatz:
(Artikel 12 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288))

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

2. Abweichend von Nummer 1 tritt

2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,

2.2 Artikel 1 Nr. 5,

2.3 Artikel 1 Nr. 9,

2.4 Artikel 1 Nr. 11,

2.5 Artikel 2 Nr. 7,

2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,

2.7 Artikel 6 Nr. 5,

2.8 Artikel 6 Nr. 6,

2.9 Artikel 6 Nr. 9,

am Tag nach Verkündung dieser Verordnung

und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.

3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 300, geändert durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1991.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert durch Art. 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Art. 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 6

§ 9 geändert durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie § 2, § 3, § 7, § 10 und § 22 geändert sowie § 21 neu gefasst durch Artikel 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.



Normverlauf ab 2000: