Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen (Eckdatenverordnung Fachhochschulen - EckVO-FH)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zu quantitativen Eckdaten für Studium
und Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen
(Eckdatenverordnung Fachhochschulen
- EckVO-FH)

Vom 17. März 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 564) (Fn 2) wird im Benehmen mit den Fachhochschulen und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studiengänge mit einer Hochschulprüfung als erstem berufsqualifizierenden Abschluß.

§ 2
Studienvolumen

(1) Im Rahmen der Regelstudienzeit gemäß § 55 Abs. 2 FHG beträgt das Studienvolumen in den Studiengängen

a) der geisteswissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen höchstens 135 Semesterwochenstunden,

b) der Fachrichtungen Wirtschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen höchstens 140 Semesterwochenstunden,

c) der naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtungen Informatik, Design, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Restaurierungskunde höchstens 165 Semesterwochenstunden.

(2) Bei einem integrierten Praxissemester erhöht sich das Studienvolumen um höchstens vier Semesterwochenstunden für begleitende Lehrveranstaltungen.

(3) Im Studienvolumen gemäß Absatz 1 sind mindestens 7 v.H. für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG enthalten.

(4) Das Verhältnis von Pflichtveranstaltungen zu Wahlpflichtveranstaltungen soll innerhalb eines Studiengangs zwischen 1:1 und 3:1 liegen.

(5) Der Anteil der Übungen und Praktika am Lehrangebot für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich soll in den Studiengängen der Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mindestens ein Drittel betragen.

(6) Das Studienvolumen bestimmt sich nach den ungewichteten Präsenzstunden.

(7) Eine Überschreitung des Studienvolumens gemäß Absatz 1 um bis zu 10 v.H. ist nur zulässig, wenn der Anteil der Übungen und Praktika am Gesamtstudienvolumen mehr als 50 v.H. beträgt.

§ 3
Prüfungselemente

(1) Prüfungselemente sind Leistungsnachweise und Fachprüfungen.

(2) Prüfungselemente können bis zu folgenden Obergrenzen vorgesehen werden:

a) in den Studiengängen der geisteswissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen: acht Leistungsnachweise, sechs Fachprüfungen;

b) in den Studiengängen der Fachrichtungen Wirtschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen: sechs Leistungsnachweise, zehn Fachprüfungen;

c) in den Studiengängen der naturwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtungen Informatik, Design sowie Restaurierungskunde: acht Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen;

d) in den Studiengängen der ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft: zwölf Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen.

(3) Bis zu 50 v.H. der Leistungsnachweise können durch Fachprüfungen ersetzt werden und umgekehrt.

(4) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semersterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(5) Fachprüfung ist eine Prüfungsleistung in einem gemäß der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfach/Teilgebiet in Form einer Klausurarbeit von maximal vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer; besondere Prüfungsformen, beispielsweise in künstlerischen Fächern, sind möglich. Fachprüfungen sind auch einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistungen gemäß § 60 Abs. 4 FHG.

(6) Andere Prüfungselemente sind unzulässig.

(7) Fachprüfungen können im Rahmen des gemäß Absatz 5 festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Umfangs ausnahmsweise in zwei Teilprüfungen zerlegt werden; entsprechende Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Rektor oder die Rektorin.

(8) Andere Prüfungssysteme, insbesondere ein Punkteanrechnungssystem, können mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erprobt werden.

(9) Umfang und Anforderungen der Prüfungselemente müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.

§ 4
Kombinations-Studiengänge

Bei Diplomstudiengängen, die nach ihrer Bezeichnung verschiedenen Fächergruppen bzw. Fächern gemäß §§ 2 und 3 angehören, bestimmen sich die Obergrenzen für das Studienvolumen und die Prüfungselemente nach dem Verhältnis der Fachanteile oder nach dem überwiegenden Fachanteil.

§ 5
Internationale Studiengänge

Für Studiengänge, die gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule angeboten werden und zu Abschlüssen an beiden Hochschulen führen, kann die Hochschule das Studienvolumen und die Prüfungselemente abweichend von §§ 2 und 3 festlegen.

§ 6
Diplomarbeit

(1) Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten beträgt höchstens drei Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens vier Monate.

(2) Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen gewähren.

(3) Die Prüfungsordnung legt einen Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten fest.

(4) Für die Themenstellung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

§ 7
Prüfungsablauf

(1) Fachprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden jeweils nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 8
Wiederholung

(1) Fachprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.

(2) Die Diplomarbeit und ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium dazu dürfen jeweils einmal wiederholt werden.

(3) Für die Prüfungselemente sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.

§ 9
Transparenz der Prüfungsanforderungen

(1) Die Fachbereiche erstellen studiengangbezogene Veranstaltungskommentare, die insbesondere Aufschluß geben über

1. die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen,

2. die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan und

3. notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse.

(2) Unbeschadet der gesetzlichen Erfordernisse enthält die Studienordnung eine inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete.

§ 10
Anpassungsfrist

Die Prüfungsordnungen und Studienordnungen sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung an diese anzupassen.

§ 11
Überprüfung

Die Regelungen gemäß §§ 2 und 3 sind auf der Grundlage gewonnener Erfahrungen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu überprüfen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 138. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.



Normverlauf ab 2000: