Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ersatzschulen
(ESchVO)

Vom 27. September 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 42 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) vom 8. April 1952 (GS. NW. S. 430) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 243), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 5) (Fn 6)
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft.

(2) Sind in der Ersatzschule Schulen verschiedener Schulformen organisatorisch oder wirtschaftlich zusammengefaßt, so ist jede dieser Schulen genehmigungspflichtig.

(3) Der Antrag muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Schulträgers

a) bei Einzelpersonen Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag sowie die Anschrift,

b) bei juristischen Personen Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Organe,

2. die Bezeichnung der Schulstufe, der Schulform und gegebenenfalls des Schultyps und der Schulart,

3. die Bezeichnung der Schule (§ 3),

4. die Bezeichnung des Schulstandortes,

5. die Bezeichnung des Lehrplans der Schule,

6. Angaben zur geplanten Größe und Gliederung der Schule,

7. die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrerinnen und Lehrer unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtsort und Geburtstag,

8. Angaben zur Lage, Zahl und Größe der Schulräume,

9. soweit ein Schulgeld erhoben wird, Angaben über dessen Höhe sowie über Freistellen und Ermäßigungen.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf des Schulträgers, bei juristischen Personen des privaten Rechts die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,

2. für Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 37 Abs. 3 Buchstabe b SchOG,

3. Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz für den Schulträger, bei juristischen Personen des privaten Rechts für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer; in Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz anfordern,

4. der vollständige Lehrplan und die Stundentafel, soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,

5. Lageplan sowie Grund- und Aufriß des Schulgebäudes,

6. ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Schulräumen,

7. die mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern vorgesehenen Arbeitsverträge,

8. der Haushaltsvoranschlag der Schule sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens drei Jahre; bei bewährten Schulträgern kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Bei Anträgen auf vorläufige Erlaubnis reicht ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens ein Jahr,

9. die Verpflichtungserklärung des Schulträgers, eine Auflösung der Schule nur zum Ende eines Schuljahres vorzunehmen.

(5) Vor der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung ist für Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einschließlich einer Ausfertigung des Protokolls gemäß § 35 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Dies gilt auch im Fall einer Anzeige gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Schulordnungsgesetz. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann bei befristeten Angestelltenverhältnissen verzichtet werden.

§ 2 (Fn 5)
Genehmigung und vorläufige Erlaubnis

(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen.

(2) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, soweit einer Verlängerung dieser Fristen nicht vorher zugestimmt worden ist.

(3) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Die vorläufige Erlaubnis erlischt vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt in eine Genehmigung umgewandelt ist oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Ausnahmefall einer Verlängerung dieser Frist nicht vorher zugestimmt hat.

(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Schule und eines Schulgeldes sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 3
Bezeichnung der Schule

Die Ersatzschule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen in derselben Gemeinde unterscheidet. Durch ihre Bezeichnung oder durch einen Zusatz muß sie als Ersatzschule erkennbar sein. Irreführende Zusätze sind nicht zulässig.

§ 4 (Fn 5)
Betrieb der Ersatzschule

(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.

(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt; dies gilt nicht für Schulen im Sinne des § 37 Abs. 6 SchOG.

(3) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(4) Die Absicht, die Ersatzschule aufzulösen, muß der Schulträger spätestens sechs Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzeigen. Der Schulträger muß, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung (§ 1 Abs. 4 Nr. 9), dafür sorgen, daß der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5
Zeugnisse, Prüfungen

Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den Vorschriften für die öffentlichen Schulen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 (Fn 5)
Lehrerinnen und Lehrer

(1) Der Anteil der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer an der Zahl der zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen soll nicht kleiner sein als an entsprechenden öffentlichen Schulen.

(2) Die Arbeitsverträge der Lehrkräfte müssen gemäß § 37 Abs. 3 Buchstabe d SchOG regeln:

1. die Besoldung oder Vergütung,

2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

3. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle,

4. den Urlaub,

5. den Umfang der Beschäftigung,

6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.

(3) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern (§ 8 Abs. 2 EFG) unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule (§ 41 Abs. 2 SchOG) erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen.

(5) Der Anzeige nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchOG ist neben dem Arbeitsvertrag ein Nachweis über die Laufbahnbefähigung beizufügen.

§ 7
Feststellungsverfahren

(1) Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen (§ 37 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 SchOG) ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen.

(2) Zu dem Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer entweder

a) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlußprüfung oder eine Hochschulabschlußprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulstufe ist, und eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform besitzt, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll, oder

b) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlußprüfung oder eine Hochschulabschlußprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulstufe ist, und eine mindestens einjährige, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und eine daran anschließende mindestens zweijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform nachgewiesen hat, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll, oder

c) mit Lehrbefähigung für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden an einer Sonderschule tätig werden soll oder

d) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und eine dieser Qualifikation im wesentlichen entsprechende mindestens sechsjährige außerschulische Berufserfahrung besitzt und mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis an einer Schule der Schulform besitzt, an der die Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtspraxis kann eine Unterrichtsgenehmigung (§ 41 Abs. 2 SchOG) befristet erteilt werden.

(4) Der Schulträger beantragt bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren.

(5) Nach Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Erste Staatsprüfung oder eine vergleichbare Hochschulabschlußprüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf

1. einen umfassenden Bericht der Lehrerin oder des Lehrers über eine Unterrichtsreihe,

2. eine Unterrichtsprobe je Fach,

3. ein Kolloquium von etwa 60 Minuten Dauer.

In allen übrigen Fällen sind über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erbringen

1. eine vierstündige Klausur in jedem Fach, in dem eine Unterrichtsprobe gehalten wird, und

2. eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches auszurichten. Die Bestimmungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) sind auf die Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht) und die mündliche Prüfung sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Feststellungsprüfung ist unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule an den Anforderungen für das Stufenlehramt oder die Stufenlehrämter auszurichten, das der Schulform zuzuordnen ist oder die der Schulform zuzuordnen sind, innerhalb der die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulformschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Stufenlehramts oder der Stufenlehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen.

(7) Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Stufenlehramt oder die Stufenlehrämter durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 8
Unterrichtsgenehmigung
für Lehrkräfte an Waldorfschulen
(§ 37 Abs. 6 SchOG)

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen (§ 41 Abs. 2 SchOG) kann unbeschadet von § 7 erteilt werden, wenn die Lehrkraft geeignet ist, die Anforderungen an den von ihr zu erteilenden Unterricht in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen.

(2) Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung ist der Nachweis einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer als Erste Staatsprüfung anerkannten Hochschulabschlußprüfung und einer waldorfeigenen Zusatzausbildung oder der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens vierjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Diese Ausbildung erfolgt mit einem Mindeststundenumfang von 120 Semesterwochenstunden und beinhaltet neben der Ausbildung in den Grundlagen der drei Lernbereiche des Hauptunterrichtes Kulturkunde (Leitfächer: Deutsch, Geschichte), Naturkunde (Leitfächer: Biologie, Chemie und Physik) und Mathematik eine schwerpunktmäßige Vertiefung in zwei dieser drei Lernbereiche und in einem Wahlfach im Umfang von insgesamt 80 Semesterwochenstunden. Die Ausbildung muß mit einer Prüfung in jeweils einem Leitfach der schwerpunktmäßig vertieften Lernbereiche und im Wahlfach abgeschlossen werden.

(3) Bei Waldorfsonderschulen ist das Fach Sonderpädagogik als Wahlfach verpflichtend.

(4) Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag des Schulträgers eine vorläufige - zunächst auf zwei Jahre befristete - Unterrichtsgenehmigung erhalten, um praktische Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassenstufen 1 bis 4 als auch in den Klassenstufen 5 bis 8 zu erwerben. In diesem Zeitraum stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und anschließendem Kolloquium fest, ob die Lehrkraft die Bedingungen für eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an Waldorfschulen erfüllt.

(5) Die Genehmigung berechtigt nur zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen in den Klassen 1 bis 8 (im Hauptunterricht und im Wahlfach oder bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2 erste Alternative in den Fächern, in denen die Hochschulabschlußprüfung abgelegt wurde).

(6) Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden, können auf Antrag des Schulträgers die Unterrichtsgenehmigung für diese Fächer gemäß § 41 Abs. 2 SchOG erhalten.

(7) Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 erteilen, gilt § 7 dieser Verordnung.

§ 9
Schulaufsicht

(1) Die staatliche Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie die Einhaltung sonstiger für Ersatzschulen geltender Rechtsvorschriften.

(2) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.

(3) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht nach Absatz 1 kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

§ 10 (Fn 5)
Schlußvorschriften

(1) Die staatliche Bezuschussung richtet sich nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften.

(2) Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.

§ 11 (Fn 3)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

(2) Wer als Lehrkraft an Waldorfschulen eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung nach altem Recht erhalten hat, kann nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen erhalten.

(3) Wer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Hauptstudium einer theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in einem waldorfeigenen Ausbildungsinstitut (§ 8 Abs. 2) befindet, beendet die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 953, Artikel 18 des ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29), geändert durch Art. 3 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172).

Aufgehoben durch VO v. 5.3.2007 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. November 1994.

Fn 5

§§ 1, 2, 4, 6 und 10 geändert durch Art. 18 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 1 Abs 5 neugefasst durch VO v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); in Kraft getreten am 1 August 2002..



Normverlauf ab 2000: