Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Eingliederung der Fachhochschule für
Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln
als Fachbereich der Fachhochschule Köln
(FHBD-G)

Vom 7. März 1995 (Fn 1)

Artikel I

(1) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ist aufgehoben. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Fachbereich der Fachhochschule Köln.

(2) Die Studiengänge der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln sind Studiengänge der Fachhochschule Köln.

(3) Die der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln zugeordneten Beamten sind Beamte der Fachhochschule Köln. Angestellte und Arbeiter werden auf ihren Antrag in die Fachhochschule Köln übernommen.

(4) Studierende, die bei der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln eingeschrieben sind, sind Mitglieder der Fachhochschule Köln.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der Organe, Gremien und Funktionsträger der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln. Hiervon ausgenommen ist der nach § 113 Landespersonalvertretungsgesetz gebildete Personalrat. § 115 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Die an der bisherigen Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln geltenden Zugangsregelungen, Einschreibungsordnungen, Studienordnungen, Prüfungsordnungen und sonstigen Ordnungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen als Recht der Fachhochschule Köln fort.

Artikel II (Fn 2)

Artikel III (Fn 2)

Artikel IV

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Umsetzung dieses Gesetzes Planstellen, Stellen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des sich aus diesem Gesetz ergebenden Bedarfs umzusetzen.

Artikel V

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Kultusminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 192.
Aufgehoben durch Artikel 80 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

Artikel II und III entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1995.



Normverlauf ab 2000: