Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG), Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 18. September 1998 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 9. Juni 1998 (GV. NW. S 428) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG), wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), dem Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), dem Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 9. Juni 1998 (GV. NW. S. 428) und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 23. Juni 1998 (GV. NW. S. 466) ergibt, bekannt gemacht.

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 18. September 1998

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 2 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 3 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 3 a (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 4
Lehrämter

Es gibt folgende Lehrämter:

1. Lehramt für die Primarstufe,

2. Lehramt für die Sekundarstufe I,

3. Lehramt für die Sekundarstufe II,

4. Lehramt für Sonderpädagogik.

§ 5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 4 Nr. 1 bis 3 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den Schulformen der entsprechenden Schulstufe (§ 4 Abs. 3 bis 5 SchVG); die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in einem der in § 14 Abs. 2 bezeichneten Fächer berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I.

(2) Soweit die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in mehreren Schulformen berechtigt, erfolgt die Verwendung in einer dieser Schulformen insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktes im Vorbereitungsdienst.

(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.

II. Abschnitt
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

§ 6
Lehramt für die Primarstufe

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 7
Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 8
Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 9
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 10 (Fn 4)
Mehrere Lehrämter

(1) Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NRW. S. 567).

(2) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(3) Wer die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt dadurch erwerben, dass sie oder er eine Erste Staatsprüfung besteht, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit ist eine unterrichtspraktische Einführung in das neue Lehramt zu gewährleisten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Verwaltungsvorschriften.

(4) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

(5) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das auch in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen; hierzu muss sie oder er auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Prüfungsleistungen erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

§ 11 (Fn 5)

(aufgehoben)

III. Abschnitt
Inhalt des Studiums

§ 12
Studium für das Lehramt für die Primarstufe

Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch,

3. das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik,

4. das Studium eines Lernbereichs

oder

das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches der Primarstufe. In der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, dass anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik gewählt werden kann.

§ 13
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium

und

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

§ 14
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern
oder
das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen
oder
das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung.

(2) Bei Fächern, die nur in schulstufenübergreifenden Schulformen und dort nicht in allen aufsteigenden Jahrgangsstufen unterrichtet werden, erfolgt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Studiums für die Sekundarstufe II. In Studium und Prüfung sind die besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe I zu berücksichtigen.

(3) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung kann das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation treten.

§ 15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation

und

3. das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder eines Lernbereichs gemäß § 12
oder
das Studium eines Unterrichtsfaches gemäß § 13.

IV. Abschnitt
Prüfungen

§ 16 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 17 (Fn 5)

(aufgehoben)

V. Abschnitt
Berücksichtigung von Studien,
Prüfungen und Lehrbefähigungen

§ 18 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 19 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 20 (Fn 5)

(aufgehoben)

VI. Abschnitt
Erweiterungsprüfungen und Zusatzqualifikationen

§ 21 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 22 (Fn 5)

(aufgehoben)

VII. Abschnitt
Fortbildung

§ 23 (Fn 3) (Fn 5)

(aufgehoben)

VIII. Abschnitt
Sondervorschriften

§ 24 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 25 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 26 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 27 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 28 (Fn 5)

(aufgehoben)

IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Befähigungen, die zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10,

2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,

3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 13,

4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder mit der Befähigung zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule in den Jahrgangsstufen 10 bis 13,

5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen entsprechend ihrem Studiengang unabhängig von Schulstufen gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Studierende, die sich im Wintersemester 1980/81 in einem Studium für ein Lehramt befanden, legen die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ab, die vor dem 17. Juli 1979 gegolten haben; haben sie ihr Studium nach dem 1. Mai 1975 aufgenommen, können sie die Erste Staatsprüfung auch nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ablegen, die seit dem 17. Juli 1979 in Kraft getreten sind.

(3) Wer bis zum Beginn des Wintersemesters 1997/98 eine weitere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, erwirbt die Befähigung zu diesem Lehramt, wenn sie oder er eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt bestanden hat oder bis zum 31. Dezember 1997 besteht.

(4) Wer die Befähigung zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(5) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Volksschulen oder an Grund- und Hauptschulen erwerben die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde

a) aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe I

oder

b) aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen an der Hauptschule sowie eines einstündigen Kolloquiums

oder

c) aufgrund von Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund eines förmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens, das je eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern sowie ein einstündiges Kolloquium umfasst,

feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten.

§ 30 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 31 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 32 (Fn 5)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 564, geändert durch Artikel 9 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW S. 386), Artikel III d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876), 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325) .
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft (§ 30 des Gesetzes v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325)).

Fn 2

GV. NW. Ausgegeben am 19. Oktober 1998.

Fn 3

§ 23 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 385); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 4

§ 10 geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§§ 1 - 3, 11 , 16 - 28 u. 30 -32 aufgehoben durch Gesetz v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325); in Kraft treten am 1. August 2002.



Normverlauf ab 2000: