Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)

Vom 27. November 2001 (Fn 1)

Artikel 1
Öffnungsklausel

(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von bis zu sechs Jahren abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften einer begrenzten Zahl von Schulen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei der Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung sowie in der Unterrichtsorganisation und -gestaltung selbstständige Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulmitwirkung und der Personalvertretung zu erproben.

(2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen werden, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für sie tritt insoweit der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats. Ein Lehrerrat ist auch an Schulen mit weniger als neun hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern zu bilden. Der Lehrerrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind auch die sozialpädagogischen und sonstigen pädagogischen Fachkräfte, soweit sie im Landesdienst beschäftigt sind. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Beteiligung der Personalvertretung gelten entsprechend. Die Aufgabenwahrnehmung muss den Anforderungen der selbstständigen Schule entsprechen und eine qualifizierte Mitbestimmung gewährleisten. Dienststelle und Lehrerrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen. Sie unterlassen alles, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen.

(3) Die Aufgaben und die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 LGG werden an den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an Schulen wahrgenommen. Die Bezugsgröße für die Ermittlung der Unterrepräsentanz von Frauen gemäß § 7 LGG sowie die Erstellung von Frauenförder-plänen gemäß § 5a LGG bleiben von dem Modellvorhaben unberührt.

(4) Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal- und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Dabei können Ausnahmen von §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger im Rahmen der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen über

1. die Abweichungen gemäß Absatz 1,

2. die Verfahrensregelungen und die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Absatzes 2,

3. die Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß Absatz 4.

Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der für Schule und Weiterbildung, Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie für Kommunalpolitik zuständigen Ausschüsse des Landtages.

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften (Fn 2)

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 Nr. 5 geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 811.

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

Änderungen des Artikel 2 in die zuständigen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 7. Dezember 2001.



Normverlauf ab 2000: