Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Zusammenlegung
des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen

Vom 7. Dezember 2001 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 608), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel I

Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen

§ 1

(1) Das Studentenwerk Duisburg und das Studentenwerk Essen werden zum Studentenwerk Essen-Duisburg mit dem Sitz in Essen zusammengelegt.

(2) Das Studentenwerk Essen-Duisburg ist Rechtsnachfolger der beiden zusammengelegten Studentenwerke. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnissen ein.

§ 2

(1) Das Studentenwerk Essen-Duisburg bildet bis zum 1. Oktober 2002 den neuen Verwaltungsrat und anschließend den Verwaltungsausschuss.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses nehmen die bisherigen Verwaltungsausschussmitglieder des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen gemeinsam ihre Aufgaben als Übergangsverwaltungsrat sowie als Übergangsverwaltungsausschuss des Studentenwerks Essen-Duisburg wahr.

(3) Vorsitzender des Übergangsverwaltungsrats und des Übergangsverwaltungsausschusses ist der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Essen, sein Stellvertreter der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Duisburg.

§ 3

Die Geschäftsführerin des bisherigen Studentenwerks Duisburg wird zur Geschäftsführerin des Studentenwerks Essen-Duisburg bestellt.

Artikel II (Fn 2)

Artikel III

In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 856.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Art. II - Änderungen der Zuständigkeit der Studentenwerke - eingearbeitet!



Normverlauf ab 2000: