Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)
(Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.

Inhalt

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel und Gliederung der Ausbildung; Entwicklungsauftrag (Abs. 4 - Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 2

Studium (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 3

Vorbereitungsdienst (Außerkrafttreten 1. August 2011)

§ 4

Zulassungsbeschränkungen (Außerkrafttreten 1. August 2011 )

§ 5

Lehrämter (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 6

Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer

§ 7

Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 8

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 9

Lehramt an Berufskollegs (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 11

Lehramt für Sonderpädagogik (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 11

Mehrere Lehrämter (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 12

Prüfungsämter(Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

II.
Studium und Prüfungen

§ 13

Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 14

Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 15

Studium für das Lehramt an Berufskollegs (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 16

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 17

Erste Staatsprüfung (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)

§ 18

Zweite Staatsprüfung (Außerkrafttreten 1. August 2011)

§ 19

Anrechnung von Studien (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011 )

§ 20

Anerkennung (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011 - mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2)

§ 21

Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung

§ 22

Erweiterungsprüfungen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011 )

§ 23

Fortbildung

III.
Sondervorschriften

§ 24

Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt

§ 25

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung (Außerkrafttreten 1. August 2011)

§ 26

Förderliche Berufstätigkeit

§ 27

Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen

IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Übergangsvorschriften (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011, abweichend davon tritt Absatz 4 am 31. Dezember 2015 außer Kraft )

§ 29

Verwaltungsvorschriften, Ministerium

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Berichtspflicht

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung;
Entwicklungsauftrag

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung berücksichtigt die für alle Lehrämter gemeinsame pädagogische Verantwortung und berufsethische Verpflichtung.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.

(3) Studium, Vorbereitungsdienst und Lehrerfortbildung haben bei jeweils spezifischer Zielsetzung einen gemeinsamen Auftrag, der fortlaufend abgestimmt werden muss.

(4) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Leistungen sicher gestellt ist. Insbesondere sind Modelle konsekutiver Studiengänge zu erproben.

§ 2
Studium

(1) Das Studium zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung an öffentlichen Schulen ist an Universitäten oder an Einrichtungen im Hochschulbereich durchzuführen, die vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium für die Lehrerausbildung als gleichwertig anerkannt worden sind.

(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium an Kunsthochschulen und Musikhochschulen.

(3) Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

(4) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind. In den Praxisphasen werden theoretische Studien und schulpraktische Erfahrungen in verschiedenen Schulformen systematisch mit einander verknüpft.

(5) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung der Lehrämter wird durch einen für alle Studiengänge verbindlichen gemeinsamen Grundbestand an erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien und an Praxisphasen gewährleistet.

(6) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei ist die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit besonders zu berücksichtigen. Die Kompetenzen werden in einem stufenweisen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte. Das Studium ist so zu gestalten, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Lehrerberuf verwandt sind.

(7) Durch studienorganisatorische und prüfungsrechtliche Maßnahmen wird die Durchlässigkeit zwischen den Studiengängen gewährleistet.

§ 3 (Fn 2)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Schulen und an Studienseminaren abzuleisten.

(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.

(3) Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

(4) Daneben kann der Vorbereitungsdienst letztmalig beginnend am 15. September 2008 auch berufsbegleitend auf der Grundlage eines bestehenden Angestelltenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt werden.

§ 4
Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) überschreitet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Ministerium legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest, und zwar

1. die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,

2. die Zahl der Ausbildungsplätze für die einzelnen Lehrämter,

3. gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.

Ausbildungsplätze für ein Lehramt oder gegebenenfalls ein Fach, die nicht in Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen für ein anderes Lehramt oder gegebenenfalls ein anderes Fach zugeschlagen werden.

(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:

1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),

2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),

3. bis zu 25 von 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),

4. bis zu 5 von 100 für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).

Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.

(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 Landesbeamtengesetz - LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(6) Geleistete Dienstzeiten aufgrund des

1. Art. 12a GG einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,

2. Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung,

4. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. September 1993 (BGBl. I. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung,

gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangeboterhalten hätte.

(7) Zeiten, die in Folge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen:

1. zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahl sowie Fachhöchstzahlen),

2. zum Auswahlverfahren,

3. zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare.

§ 5
Lehrämter

(1) Es gibt folgende Lehrämter:

1. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

2. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,

3. Lehramt an Berufskollegs,

4. Lehramt für Sonderpädagogik.

(2) Beim Lehramt gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann der Studienschwerpunkt Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule gewählt werden.

§ 6 (Fn 8, 13 )
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen und Schulstufen. Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Lehrämtern (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen) trifft das Ministerium.

(2) Das Ministerium kann andere vorübergehende Verwendungen vorsehen (§ 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz).

§ 7
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

Die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.

§ 8
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.

§ 9
Lehramt an Berufskollegs

Die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.

§ 10
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.

(2) Das Lehramt für Sonderpädagogik kann auch über ein Zusatzstudium erworben werden.

§ 11
Mehrere Lehrämter

(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erwerben.

(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

§ 12
Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung werden vor dem zuständigen Staatlichen Prüfungsamt abgelegt.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Ministerium.

(3) Das Ministerium trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.

II.
Studium und Prüfungen

§ 13
Studium für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und

3. das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik.

(2) Bei der Wahl des Studienschwerpunktes Grundschule ist eines der beiden Unterrichtsfächer nach Absatz 1 Nummer 2 Deutsch oder Mathematik. Das didaktische Grundlagenstudium nach Absatz 1 Nummer3 erfolgt in dem nicht gewählten Fach.

§ 14
Studium
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium und

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder des Unterrichtsfaches Musik oder des Unterrichtsfaches Kunst.

§ 15
Studium
für das Lehramt an Berufskollegs

(1) Das Studium für das Lehramt an Berufskollegs umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium und

2. das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder
das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder
das Studiumvon zwei Unterrichtsfächern.

(2) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung kann das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung treten.

§ 16
Studium
für das Lehramt für Sonderpädagogik

Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern und

3. das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

§ 17 (Fn 6)
Erste Staatsprüfung

(1) Auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien sind in der Ersten Staatsprüfung Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Die schulformbezogenen Schwerpunkte sind zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind das Bestehen der Zwischenprüfung und der Erwerb der durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise.

(3) Als Prüferinnen und Prüfer können vom zuständigen Prüfungsamt bestellt werden:

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;

2. Personen gemäß § 95 Hochschulgesetz - HG, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit an der jeweiligen Lehrer ausbildenden Hochschule ausgeübt haben;

3. in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, welche die Befähigung zu dem von der oder dem Studierenden angestrebten Lehramt haben.

Näheres regelt die Prüfungsordnung.

(4) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen geregelt wird. Es trifft insbesondere Regelungen über

1. Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen sowie Organisation und Aufgaben des Prüfungsamtes,

2. das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,

3. den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,

4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,

5. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

6. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,

7. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

8. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,

9. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,

10. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

11. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

12. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,

13. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

14. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung

15. Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen vorzulegen hat,

16. Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen geforderten Prüfungsleistungen.

§ 18 (Fn 2)
Zweite Staatsprüfung

(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht hat.

(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet zu dem Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.

(3) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen, in denen es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über

1. die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes,

2. Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

3. die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen,

4. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,

5. die Bildung der Prüfungsausschüsse.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Abs. 4.

§ 19
Anrechnung von Studien

(1) Das Ministerium kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geleistet worden sind und nicht den §§ 13 bis 16 entsprechen, als Studium im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen geleistet worden sind und den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen.

§ 20 (Fn 3)
Anerkennung

(1) Das Ministerium kann eine innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Wenn in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.

(3) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem Fach anerkennen.

(4) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Daneben kann das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(5) Das Ministerium kann eine für ein Lehramt geeignete Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein in § 5 Abs. 1 genanntes Lehramt anerkennen. Bis zum 31. Dezember 2008 kann das Ministerium eine derartige Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 anerkennen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen,

2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 5 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.

§ 21 (Fn 4)
(aufgehoben)

§ 22
Erweiterungsprüfungen

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn sie oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 nachgewiesen hat. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium als geeignet anerkannt worden sind.

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf die Anforderungen der Lehrämter auszurichten.

§ 23 (Fn 4)
(aufgehoben)

III.
Sondervorschriften

§ 24 (Fn 9, 13)
Lehrerinnen und Lehrer
ohne eine Befähigung zu einem Lehramt

Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

§ 25
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
an Berufskollegs
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung

(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung gilt

1. § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Studienseminare für die einzelnen Lehrämter das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik tritt,

2. § 18 mit den Maßgaben, dass

a) die Zweite Staatsprüfung sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließt, einzelne Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können und die Prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein muss,

b) die Prüfung zusätzlich aus Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Fachprüfung besteht,

c) das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gemeinsam mit dem Ministerium die Rechtsverordnung (Absatz 3) erlässt.

(2) § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem besonderen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium gemeinsam mit dem Ministerium berufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und ernährungswissenschaftlichen Dienstes oder zum Amt der Richterin oder des Richters besitzen oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Agrar-, Gartenbau- oder Ernährungs- und Haushaltswissenschaften sein. Bei der mündlichen Fachprüfung können fachkundige Personen mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Studium als Prüferinnen oder Prüfer mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 26 (Fn 13)
Förderliche Berufstätigkeit

Die Landesregierung kann gemäß § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle

1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,

2. der Ersten Staatsprüfung gemäß § 9 eine dem Studium entsprechende Prüfung,

3. des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes

treten können.

§ 27 (Fn 10)
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen

Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz.

IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 (Fn 2) (Fn 11)
Übergangsvorschriften

(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

1. an der Grundschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule sowie zum Lehramt für die Primarstufe,

2. an der Hauptschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

3. an der Realschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

4. am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

5. an der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,

6. am Gymnasium und der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und am Berufskolleg Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule,

7. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen und zum Lehramt für Sonderpädagogik entsprechend ihrem Studiengang gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(3) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt

1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder

2. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder

3. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder

4. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I aufgrund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.

Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.

Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation.

(5) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.

(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.

§ 29 (Fn 5)
Verwaltungsvorschriften, Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 30 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelungen und Berichtspflicht

(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11, der §§ 13 bis 16 und des § 28 am 1. August 2002 in Kraft. Die §§ 5 bis 11, die §§ 13 bis 16 und der § 28 treten zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft.

(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882). Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen kann vorsehen, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen die Erste Staatsprüfung nach neuem Recht ablegen können. (Fn 12)

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2009.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 325; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.

Fn 2

§ 3 Abs. 4, § 18 Abs. 4 u. § 28 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 3

§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 4

§§ 21 u. 23 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 5

§ 29 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 7

§ 30 Überschrift neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 6 Abs. 1 geändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 9

§ 24 Satz 2 gestrichen durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 10

§ 27 neu gefasst durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 11

§ 28 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 6 angefügt durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 12

§ 30 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 13

§ 6, § 24 und § 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.



Normverlauf ab 2000: