Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Allgemeine Schulordnung (ASchO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Allgemeine Schulordnung (ASchO)

Vom 8. November 1978 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1978 (GV. NW. S. 516) (Fn 2) sowie aufgrund von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Kultur des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe, Geltungsbereich

§ 2

Ergänzende Bestimmungen

§ 3

Grundlagen des Schulverhältnisses

II. Abschnitt:
Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses

§ 4

Anmeldung

§ 5

Aufnahme in die Schule

§ 6

Schulwechsel

§ 7

Beendigung des Schulverhältnisses

III. Abschnitt:
Teilnahme am Unterricht und an
sonstigen Schulveranstaltungen

§ 8

Teilnahme am Unterricht

§ 9

Schulversäumnis

§ 10

Beurlaubung

§ 11

Befreiung

§ 12

Aufsicht

IV. Abschnitt:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 13

Erzieherische Einwirkung

§ 14

Ordnungsmaßnahmen

§ 15

Verfahrensgrundsätze

§ 16

Schriftlicher Verweis

§ 17

Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe

§ 18

Vorübergehender Ausschluß vom Unterricht

§ 19

Entlassung von der Schule

§ 20

Verweisung von allen Schulen

V. Abschnitt:
Leistungsbewertung, Versetzung

§ 21

Leistungsbewertung

§ 22

Schriftliche Arbeiten und Übungen

§ 23

Hausaufgaben

§ 24

Verfügung über Schülerarbeiten

§ 25

Notenstufen

§ 26

Zeugnisse

§ 27

Versetzung

§ 28

Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung

§ 29

Folgen der Nichtversetzung

VI. Abschnitt:
Übergänge und Abschlüsse

§ 30

Primarstufe (Grundschule)

§ 31

Sekundarstufe I

§ 32

Sekundarstufe II

§ 33

Sonderschulen

§ 34

Weiterbildungskolleg

VII. Abschnitt:
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen

§ 35

Unparteilichkeit der Schule

§ 36

Meinungsfreiheit des Schülers

§ 37

Schülerzeitungen

VIII. Abschnitt:
Schule und Erziehungsberechtigte

§ 38

Zusammenarbeit

§ 39

Elternberatung

§ 40

Aufgaben der Erziehungsberechtigten

IX. Abschnitt:
Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung

§ 41

Schulgesundheitswesen

§ 42

Schularzt

§ 43

Schulzahnpflege

§ 44

Übertragbare Krankheiten

§ 45

Ausschluß vom Schulbesuch

§ 46

Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung

X. Abschnitt:
Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe

§ 47

Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen

§ 48

Druckschriften, Plakate

§ 49

Haftung

§ 50

Rechtsbehelfe

XI. Abschnitt:
Schlußbestimmungen

§ 51

Inkrafttreten

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgabe, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags die Rechtsbeziehungen zwischen Schule und Schüler, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverhältnis).

(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.

(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden. Trifft der Träger einer Ersatzschule im übrigen abweichende Bestimmungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 2
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die einzelnen schulischen Bildungsgänge werden besondere Bestimmungen durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.

(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach dem Schulmitwirkungsgesetz.

(3) Zur Durchführung dieser Allgemeinen Schulordnung erläßt das für den Schulbereich zuständige Ministerium die notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).

(5) Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).

(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(7) An den besonderen Einrichtungen des Schulwesens (§ 4 a SchVG) ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen, daß es sich um erwachsene berufserfahrene Schüler handelt; nähere Bestimmungen trifft das für den Schulbereich zuständige Ministerium.

§ 3
Grundlagen des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von

- dem verfassungsmäßigen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Erziehung,

- dem Recht der Erziehungsberechtigten, an der Erziehung ihrer Kinder in der Schule mitzuwirken,

- der Pflicht der Schule, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler sowie deren Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.

(3) Der Schüler hat insbesondere das Recht,

1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden (§ 12 Abs. 4 SchMG),

2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,

3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden (§ 21 Abs. 5),

4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,

5. in der Schule seine Meinung frei zu äußern (§ 36),

6. eine Schülerzeitung herauszugeben (§ 37),

7. sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (§ 50),

8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden (§ 8 Abs. 3 SchMG),

9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden (§ 15 Abs. 3),

10. einen Schülerausweis zu erhalten.

Die Rechte der Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.

(4) Der Schüler hat die Pflicht daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,

1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen (§ 8),

2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,

3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von ihm besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt,

4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,

5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen (§ 41 Abs. 5).

(5) Die durch diese Allgemeine Schulordnung geregelten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten werden vom volljährigen Schüler selbst wahrgenommen. Mitteilungen der Schule sind an den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihm selbst gestellt. Unbeschadet der Rechte des volljährigen Schülers können auch seine Eltern sowie die Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, Auskunft von der Schule erhalten, soweit das grundsätzliche Einverständnis des Volljährigen besteht.

II. Abschnitt:
Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses

§ 4
Anmeldung

(1) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den erstmals schulpflichtig werdenden Schüler für die Grundschule der von ihnen gewählten Schulart des Schulbezirks an, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 25 SchOG bleibt unberührt.

(2) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.

(3) Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Erziehungsberechtigten sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.

(4) Die Anmeldung soll innerhalb der hierfür festgelegten Fristen nach dem für die jeweilige Schule vorgeschriebenen Verfahren erfolgen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,

2. Abgangszeugnis oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene besondere Ausbildungsnachweise,

4. bei Berufsschülern der Nachweis des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages.

(5) Für die Anmeldung zum Besuch einer Sonderschule gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht andere Regelungen trifft.

(6) Die Möglichkeit, den Schüler für eine Ersatzschule oder gemäß § 24 SchpflG für eine Ergänzungsschule anzumelden, bleibt unberührt.

§ 5
Aufnahme in die Schule

(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens; das Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt. Der Schulleiter kann innerhalb dieses Rahmens zum vorübergehenden Besuch der Schule Gastschüler aufnehmen.

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

(4) Die Schule legt für jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.

§ 6
Schulwechsel

(1) Ein Schüler, der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.

(2) Für den Schulwechsel gilt im übrigen § 5 entsprechend.

§ 7
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn

a) der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder seine Schulpflicht erfüllt hat und ihm ein Abschluß- oder Abgangszeugnis erteilt wird,

b) die Erziehungsberechtigten den Schüler schriftlich abmelden,

c) der Schüler eine vorgesehene Probezeit nicht bestanden hat und nicht in eine andere Klasse oder Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird,

d) ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 29 Abs. 3),

e) die Höchstausbildungsdauer überschritten wird,

f) für den Schüler das Ruhen der Schulpflicht gemäß § 14 SchpflG angeordnet wird,

g) der Schüler dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird (§ 45),

h) der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,

i) der nicht schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Warnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,

j) der Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird (§§ 19, 20).

(2) Ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden; § 20 bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule der Schüler künftig besuchen wird.

(3) Dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 3).

III. Abschnitt:
Teilnahme am Unterricht und an
sonstigen Schulveranstaltungen

§ 8
Teilnahme am Unterricht

(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.

(2) Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem alternativen Unterricht (Wahlpflichtfach) oder an einem wahlfreien Unterricht (Wahlfach) verpflichtet den Schüler zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft.

§ 9
Schulversäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.

(2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

(3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

§ 10 (Fn 3)
Beurlaubung

(1) Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.

(2) Der Schüler kann beurlaubt werden

a) bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer oder dem mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragten Lehrer,

b) bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres vom Schulleiter,

c) bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres von der Schulaufsichtsbehörde,

d) darüber hinaus von der oberen Schulaufsichtsbehörde.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann abweichend von Satz 1 Buchstabe b) eine längere Beurlaubung durch den Schulleiter zulassen.

(3) Unmittelbar vor und im Anschluß an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht nach Absatz 2 Buchstabe c und d die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

(4) Der Schüler der Berufsschule kann zur Teilnahme an einer überbetrieblichen Unterweisung mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde vom Schulleiter beurlaubt werden.

(5) Schülervertreter können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten besteht.

§ 11 (Fn 3)
Befreiung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.

(3) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

(2) Der Weg der Schüler zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfaßt alle Wege, die die Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluß an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

(3) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewußtseins der Schüler, bei behinderten Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

IV. Abschnitt:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 13
Erzieherische Einwirkung

(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 SchVG).

(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird.

(3) Bei besonders häufigem Fehlverhalten eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

§ 14
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26 a Abs. 1 SchVG).

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:

1. der schriftliche Verweis (§ 16),

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),

3. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),

4. die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),

5. die Entlassung von der Schule (§ 19),

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig (§ 26 a Abs. 3 SchVG).

§ 15
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Ordnungsmaßnahme muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen.

(2) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, daß das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist (§ 26 a Abs. 4 SchVG).

(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der Stelle darzulegen, die über die Maßnahme zu beschließen hat. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, daß er hierbei einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen kann.

(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen durch die Lehrerkonferenz hört diese einen Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrats, soweit der betroffene Schüler oder seine Erziehungsberechtigten nicht widersprechen.

(5) Ordnungsmaßnahmen sind den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekanntzugeben. Bei berufsschulpflichtigen Schülern sind die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen über Ordnungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 7 zu unterrichten.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen wird durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht gehindert.

§ 16 (Fn 4)
Schriftlicher Verweis

(1) Über die Erteilung eines schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 verbunden werden.

§ 17
Überweisung in eine parallele Klasse
oder Lerngruppe

(1) Über die Überweisung eines Schülers in eine parallele Klasse oder Lerngruppe beschließt die Lehrerkonferenz.

(2) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn der Schüler durch sein Verhalten oder seine Stellung in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schüler erheblich beeinträchtigt.

(3) Mit der Überweisung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 verbunden werden.

§ 18 (Fn4)
Vorübergehender Ausschluß vom Unterricht

(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Der Ausschluß vom Unterricht kann auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Der ausgeschlossene Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(3) Durch den wiederholten Ausschluß vom Unterricht darf in demselben Unterrichtsfach eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschritten werden.

(4) Mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 ist der Zeitpunkt des Ausschlusses vor seinem Vollzug mitzuteilen.

(5) In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Ausschluß von der laufenden Unterrichtsstunde bleibt unberührt. Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4 und der Beschluß der Konferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 sind unverzüglich nachzuholen.

§ 19 (Fn 5)
Entlassung von der Schule

(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.

(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 SchVG einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann. Vor der Zuweisung sind die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Schulträger zu hören. Das Einvernehmen mit der für die andere Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(4) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Entlassung kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülern auch erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden (§ 26a Abs. 6 SchVG).

§ 20
Verweisung von allen Schulen

(1) Der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes muß in der Regel die Androhung der Verweisung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Verweisung und über die Verweisung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Über den Antrag beschließt die Lehrerkonferenz. Die Verweisung bedarf der Bestätigung durch das für den Schulbereich zuständigen Ministeriums.

(3) Die Verweisung ist nur anzuwenden, wenn und solange die Anwesenheit des Schülers aus Gründen der Sicherheit an keiner öffentlichen Schule verantwortet werden kann. Soweit der Schüler seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde beantragt beim Jugendamt die erforderlichen Maßnahmen.

V. Abschnitt:
Leistungsbewertung, Versetzung

§ 21
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Bei der Beratung über den Bildungsgang des Schülers durch die Schule soll sie eine wesentliche Hilfe sein.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.

(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung eines Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(5) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

(6) Hat der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand des Schülers durch eine Prüfung festgestellt werden.

(7) Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(8) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.

§ 22
Schriftliche Arbeiten und Übungen

(1) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Anforderungen in den Arbeiten sind so zu bemessen, daß sie der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Klasse oder Lerngruppe entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.

(4) Neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sind in allen Fächern gelegentliche kurze schriftliche Übungen zulässig. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen und können wie eine zusätzliche mündliche Leistung bewertet werden; die Überprüfung der mündlichen Leistung darf dadurch nicht ersetzt werden.

§ 23
Hausaufgaben

Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.

§ 24
Verfügung über Schülerarbeiten

(1) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum des Schülers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn der Schüler die Schule verläßt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung, kann die Schule die Arbeiten darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, können auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.

(2) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluß der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in das Eigentum der Schule über.

§ 25 (Fn 13)
Notenstufen

(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:

1. sehr gut (1)

Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2. gut (2)

Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3)

Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (4)

Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. mangelhaft (5)

Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. ungenügend (6)

Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch ein Punktsystem verwendet werden. Noten- und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.

§ 26 (Fn 6)
Zeugnisse

(1) Der Schüler erhält nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes sowie zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn oder Informationen zum Lernprozeß. Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, nehmen von dem Zeugnis oder der Bescheinigung Kenntnis und bestätigen dies durch Unterschrift.

(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung; in dem Vermerk ist auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers hinzuweisen. Unterbleibt der Vermerk, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.

(3) Der Schüler, der die Schule verläßt, erhält nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abgangszeugnis oder ein Abschlußzeugnis, beim Wechsel in eine andere Schule ein Überweisungszeugnis.

(4) Der während des Schulhalbjahres vom Religionsunterricht befreite Schüler erhält, wenn die Voraussetzungen für eine Benotung vorliegen, die Note mit einem Zusatz über die Dauer seiner Teilnahme. Die Note wird in das Abgangs- und Abschlußzeugnis nicht aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten oder der religionsmündige Schüler dies verlangen.

§ 27 (Fn 6, Fn14)
Versetzung

(1) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, daß Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.

(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, alle Lehrer, die den Schüler im Schuljahr in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter, im Falle ihrer Verhinderung der vom Schulleiter hierzu beauftragte Lehrer. Bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmen, daß der Abteilungsleiter Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, können an der Versetzungskonferenz weitere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Die Versetzungskonferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen. Die Gesamtentwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Leistungen in einem im ersten Schulhalbjahr erteilten und vorher als versetzungswirksam angekündigten Halbjahresunterricht sind einzubeziehen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(5) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Note kann durch Konferenzbeschluß nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Bei der Beschlußfassung über die Versetzung muß der Fachlehrer die Leistungen des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.

(6) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.

(8) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin einzuladen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin; für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine kürzere Frist vorsehen. Unterbleibt eine notwendige Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden; die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.

§ 28 (Fn 6)
Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung

(1) Ein Schüler kann, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluß an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn er in seiner Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr erfolgreich mitzuarbeiten vermag. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, daß eine Klasse auch wiederholt werden kann, um einen Abschluß oder eine Berechtigung zu erwerben. § 29 Abs. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und aufgrund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen in der Lage ist, auf Beschluß der Versetzungskonferenz vorversetzt werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 29 (Fn 6)
Folgen der Nichtversetzung

(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden, wenn dies die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht. Ebenso kann ein Schüler einen Abschluß oder eine Berechtigung nachträglich erwerben. Der Schüler wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen, oder wenn die Verbesserung einer Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, die Abschluß- oder Berechtigungsbedingungen zu erfüllen.

(2) Ein Schüler, der endgültig nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.

(3) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen. Durch die Wiederholung darf die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bildungsgang festgelegte Verweildauer nicht überschritten werden.

VI. Abschnitt:
Übergänge und Abschlüsse

§ 30
Primarstufe (Grundschule)

(1) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen alle Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.

(2) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimmt.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig über die Möglichkeiten der verschiedenen Bildungsgänge für ihre Kinder zu informieren. Dabei sollen ihnen die weiterführenden Schulen mit ihren jeweiligen Anforderungen vorgestellt werden.

§ 31 (Fn 7)
Sekundarstufe I

(1) Nach Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch

1. der Klasse 10 Typ A der Hauptschule,

2. bestimmter Bildungsgänge des Berufskollegs.

Mit dem Hauptschulabschluß kann die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B mit dem Ziel des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - erteilt werden. Nach Abschluß der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluß gleichwertiger Abschluß zuerkannt.

(2) Nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Eintritt

1. in das zweite Semester des Vorkurses im Bildungsgang Abendgymnasium des Weiterbildungskollegs,

2. in das dritte Semester im Bildungsgang Abendrealschule des Weiterbildungskollegs,

3. in die zweite Hälfte von Vorbereitungslehrgängen zum Erwerb der Fachoberschulreife an Einrichtungen der Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes.

Nach Abschluß der Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertiger Abschluß zuerkannt.

(3) Nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch bestimmter Bildungsgänge des Berufskollegs.

Mit dem Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt werden.

(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können durch Nichtschülerprüfungen erworben werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht.

§ 32 (Fn 8)
Sekundarstufe

(1) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung und ermöglicht den Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(2) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife.

(3) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II können durch Nichtschülerprüfungen erworben werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht.

§ 33 (Fn 9)
Sonderschulen

(1) Ein Schüler, der am Unterricht einer anderen Schule nicht teilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden kann, besucht eine seiner Behinderung entsprechende Sonderschule.

(2) Sonderschulen unterrichten in den Bildungsbereichen der Grundschule (Primarstufe), der Klassen 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I), der Klassen 11 bis 13 des Gymnasiums und des Berufskollegs (Sekundarstufe II) sowie der Schule für Geistigbehinderte und der Schule für Lernbehinderte.

(3) Nach Abschluß der Sonderschule erhält der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abschlußzeugnis, das dem einer anderen Schule des gleichen Bildungsbereiches entspricht und die damit verbundenen Berechtigungen einschließt. Die Abschlußzeugnisse der Schule für Geistigbehinderte und der Schule für Lernbehinderte bestätigen den erfolgreichen Abschluß eines eigenen Bildungsganges.

§ 34 (Fn 10)
Weiterbildungskolleg

Das Weiterbildungskolleg vermittelt den Schülern nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Bildungsgang der Abendrealschule Abschlüsse der Sekundarstufe I und in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums und Kollegs Abschlüsse der Sekundarstufe II.

VII. Abschnitt:
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen

§ 35
Unparteilichkeit der Schule

(1) Die Aufgabe der Schule erfordert es, daß sie sich einseitiger Parteinahme zugunsten oder zuungunsten gesellschaftlicher oder politischer Gruppen und Interessenverbände enthält. Im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ermöglicht und respektiert sie unterschiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.

(2) Diese Unparteilichkeit der Schule bindet insbesondere das Handeln von Organen der Schule sowie die Ausrichtung von Schulveranstaltungen.

(3) Schulleiter und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Dies schließt die politische Meinungsäußerung des Lehrers im Unterricht nicht aus, erlegt ihm jedoch als Lehrer aller Schüler eine besondere Pflicht zu ausgewogener Darstellung und zur Zurückhaltung auf.

(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 5 SchOG).

§ 36 (Fn11)
Meinungsfreiheit des Schülers

(1) Die Schule soll den Schüler zu selbständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Der Schüler soll lernen, seine Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung der anderen zu äußern.

(2) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§ 25 Abs. 1 SchVG). Er kann seine Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.

(3) Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Artikel 5 Abs. 2 GG). Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 1 SchVG).

§ 37 (Fn 11)
Schülerzeitungen

(1) Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.

(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.

(4) Die Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch einen Lehrer ihres Vertrauens beraten lassen. Die Redaktion soll davon insbesondere Gebrauch machen, wenn sie Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so soll ein Vermittlungsausschuß angerufen werden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem Schülersprecher und dem Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuß entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung.

(5) Verstößt eine Schülerzeitung nach Auffassung des Schulleiters schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen, berichtet dieser unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde, die ihn über etwa notwendige weitere Maßnahmen berät. Reicht eine pädagogische Einwirkung auf die Verantwortlichen nicht aus, so ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung ausreichen oder ob statt dessen eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlaß von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.

(7) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück mit Erlaubnis des Schulleiters vertrieben werden. Zeitungen und Flugblätter, die von örtlichen oder überörtlichen Zusammenschlüssen von Schülervertretungen im Rahmen ihrer Aufgaben herausgegeben werden, bedürfen keiner Erlaubnis.

(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülern für Schüler gestaltet werden. Sie werden von der Schule verantwortet.

VIII. Abschnitt:
Schule und Erziehungsberechtigte

§ 38
Zusammenarbeit

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten wirken nach Maßgabe des Schulmitwirkungsgesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.

(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung des Schülers ganz oder teilweise obliegt.

(3) Für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen gelten Absatz 1, § 39 Abs. 2 bis 4 sowie § 40 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 39
Elternberatung

(1) Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung des Schülers und berät den Schüler und die Erziehungsberechtigten.

(2) Zur Beratung der Erziehungsberechtigten sollen die Lehrer in Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen ist es den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, nach vorheriger Vereinbarung den Lehrer auch außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen.

(3) Je Schulhalbjahr soll ein Elternsprechtag durchgeführt werden (§ 11 Abs. 11 SchMG). Dieser Sprechtag ist zeitlich so zu legen, daß allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem eingehenden Gespräch mit den Lehrern des Schülers gegeben wird.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 10 SchMG berechtigt, am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

§ 40
Aufgaben der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, daß der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erziehungsberechtigten statten den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand des Schülers informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

(5) Der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Er hat den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten und meldet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.

IX. Abschnitt:
Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung

§ 41
Schulgesundheitswesen

(1) Die Gesunderhaltung der Schüler, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.

(2) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet der Schulleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.

(3) Das Rauchen auf dem Schulgrundstück ist Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten des Schülers ist erforderlich.

(4) Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schüler sind, soweit es zur Schulgesundheitspflege erforderlich ist, verpflichtet, sich auf Weisung der oberen Schulaufsichtsbehörde schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 2 SchVG).

§ 42
Schularzt

(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger einen Schularzt (§ 29 Abs. 1 SchVG). Der schulärztliche Dienst schließt die Schulzahnpflege ein und umfaßt insbesondere:

a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung,

b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,

c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrer,

d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen für die Schüler,

e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,

f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.

(2) Die Schule unterstützt den Schularzt bei der Durchführung seiner Aufgaben.

§ 43
Schulzahnpflege

(1) Die Schulzahnpflege dient zur Vorbeugung und Bekämpfung der Erkrankungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich sowie zur Pflege und Gesunderhaltung der Zähne.

(2) Alle Schüler werden in der Regel einmal jährlich vom Schulzahnarzt während der Unterrichtszeit untersucht. Die Erziehungsberechtigten der behandlungsbedürftigen Schüler erhalten eine schriftliche Mitteilung mit der Empfehlung, die Behandlung bei einem Zahnarzt ihrer Wahl durchführen zu lassen.

§ 44
Übertragbare Krankheiten

(1) Erkrankt ein Schüler an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 3 Bundes-Seuchengesetz (z. B. Scharlach, Diphtherie, Typhus, Ruhr, Kinderlähmung, epidemische Gehirnhautentzündung, offene Tuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten) oder an ansteckender Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken oder ist er dessen verdächtig, so darf er gemäß § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil der behandelnden Ärzte oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung.

(2) Schüler, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 3 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder Diphtherie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach aufgetreten sind, und Schüler, die Ausscheider gemäß § 3 Abs. 4 Bundes-Seuchengesetz sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen.

(3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.

(5) Tritt in einer Schule eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, so hat der Leiter der Schule, unbeschadet der Meldepflicht anderer Personen, nach § 4 Bundes-Seuchengesetz das zuständige Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

§ 45 (Fn 12)
Ausschluß vom Schulbesuch

Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Gutachtens des Schularztes. Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulleiter befugt, den Schüler vom Besuch der Schule vorläufig auszuschließen (§ 29 Abs. 3 SchVG).

§ 46
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung

(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewußtsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.

(2) Dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 719 Reichsversicherungsordnung.

(3) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.

(4) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, daß sofort Erste Hilfe geleistet wird, der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu benachrichtigen.

(5) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert.

X. Abschnitt:
Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe

§ 47 (Fn 12)
Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 30 SchVG sorgt der Schulträger dafür, daß die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel der Schule zur Verfügung stehen. Außerschulische Veranstaltungen in der Schule dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen; sie sind mit dem Schulleiter abzustimmen.

(2) Schulveranstaltungen bedürfen des Einverständnisses des Schulleiters. Der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgaben des Schulträgers im Rahmen des § 20 Abs. 2 und 4 SchVG das Hausrecht wahr.

(3) Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig; über Ausnahmen entscheidet das für den Schulbereich zuständige Ministerium. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.

(4) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(5) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.

(6) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Geldsammlungen für außerschulische Zwecke bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(7) Für Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG darf gemäß Absatz 6 für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben gesammelt werden. Die Gleichbehandlung der Verbände ist zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Spende freiwillig erfolgt und damit eine Mitgliedschaft nicht erworben wird. Die Anonymität des Spenders muß sichergestellt sein.

(8) Meinungsumfragen und Erhebungen sind in Schulen nur mit Genehmigung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums zulässig. Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden oder des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben bedürfen keiner Genehmigung.

§ 48
Druckschriften, Plakate

(1) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schüler nicht verteilt werden; Ausnahmen können nur durch das für den Schulbereich zuständigen Ministeriums zugelassen werden. Das Recht der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsaufgaben an Mitwirkungsorgane der Schule zu wenden, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Informationsrecht des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben.

(2) Druckschriften der Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verteilt werden, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Über das Verfahren entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Plakate dürfen mit Zustimmung des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. Die Befugnis der Mitwirkungsorgane, im Rahmen ihrer Aufgaben ein ,,Schwarzes Brett" zu benutzen, bleibt unberührt.

§ 49
Haftung

(1) Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Schüler und Erziehungsberechtigte haften für die von Schülern verursachten Personen- und Sachschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfaßt auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler anvertrauten Schuleigentums.

§ 50
Rechtsbehelfe

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülern und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.

(2) Jeder Schüler hat das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten, beeinträchtigt sieht.

(3) Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich beim Schulleiter eingelegt werden. Soweit der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

(4) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

XI. Abschnitt:

§ 51
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft.

(2) Soweit durch Verwaltungsvorschriften Bestimmungen getroffen worden sind, die dieser Allgemeinen Schulordnung entgegenstehen, sind diese aufgehoben. Im übrigen bleiben sie in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt werden.

(3) Soweit in dieser Allgemeinen Schulordnung auf Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen wird und diese noch nicht in Kraft getreten sind, treten an ihre Stelle die bis dahin fortgeltenden Verwaltungsvorschriften.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Letzte Änderung durch Artikel 1 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172) nicht eingepflegt . In- Kraft-Treten mit Wirkung vom 1. August 2002 identisch mit der Bekanntmachung der Neufassung.)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1978 S. 552, geändert durch § 22 AVO-SI v. 19.7.1984 (GV. NRW. S. 412), VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758), VO v. 13.2.1985 (GV. NRW. S. 212), § 28 Abs. 1 AO-BS v. 5.12.1989 (GV. NRW. S. 656), VO v. 13.6.1994 (GV. NRW. S. 343), § 114 Nr. 1 APO-FS v. 23.6.1994 (GV. NRW. S. 448), Artikel 7 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG und der Allgemeinen Schulordnung v. 28.2.1997 (GV. NRW. S. 43), Artikel 4 des Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), § 30 der VO APO-BK v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240), 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290), Artikel 16 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29).Aufgehoben durch Neufassung v. 25. 6. 2002 (GV. NRW. S. 314); in Kraft getreten am 1. August 2002.

August 2002.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 4

§ 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 geändert durch VO v. 13.2.1985 (GV. NRW. S. 212); in Kraft getreten am 15. März 1985.

Fn 5

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 6

§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 geändert durch § 22 AVO-SI v. 19.7.1984 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 1. August 1984.

Fn 7

§§ 10 und 31 zuletzt geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 8

§ 32 zuletzt geändert durch VO v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 9

§ 33 Abs. 2 geändert durch VO v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 10

§ 34 zuletzt geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 11

§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5 geändert durch VO v. 13.6.1994 (GV. NRW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 45 geändert durch VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 25 Abs. 3 geändert durch Artikel 2 d. VO v. 13.11.1996 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. August 1997,

Fn 14

§ 27 Abs. 4 geändert durch Artikel 7 d. VO v. 28.2.1997 (GV. NRW. S. 43); in Kraft getreten am 1. Dezember 1997.

Fn 15

§§ 2, 20 47 geändert durch Artikel 16 d. Gesetzes v. 8.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.



Normverlauf ab 2000: