Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Förderung wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Förderung wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen -
GrFG NW)

Vom 26. Juni 1984 (Fn 1)

§ 1
Zweck der Förderung

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Stipendien und Zuschläge für Sach- und Reisekosten (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte gewährt.

(2) Bei der Gewährung der Förderungsleistungen sollen Fachgebiete, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht, und Forschungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.

§ 2
Promotionsförderung

(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluß die Promotion anstrebt.

(2) Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlußstipendium gewährt:

1. Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich

a) im Anschluß an einen Hochschulabschluß oder

b) im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluß an einen dem wissenschaftlichen Rang nach vergleichbaren Stand des Studiums oder

c) bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluß eine praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird, während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluß des Ausbildungsgangs

auf die Promotion vorbereitet.

2. Ein Abschlußstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlußprüfung als wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 60 WissHG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 WissHG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, daß ein überdurchschnittliches Ergebnis seiner Promotion in der Förderungszeit zu erwarten ist. Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlußprüfung beschäftigt war.

(3) Beim Grundstipendium soll der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der Förderung, im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der praktischen Ausbildung oder des beruflichen Vorbereitungsdienstes, in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Beim Abschlußstipendium soll die Förderung unmittelbar an die Beschäftigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 anschließen.

(4) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlußstipendium ein Jahr. Verzögert sich der Abschluß durch Umstände, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung beim Grundstipendium um höchstens ein Jahr, beim Abschlußstipendium um höchstens sechs Monate ausnahmsweise verlängert werden.

(5) Das Promotionsverfahren muß an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Der Stipendiat muß an dieser Hochschule eingeschrieben sein. Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht werden. Das Promotionsvorhaben muß durch einen Professor oder Privatdozenten wissenschaftlich betreut werden.

(6) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.

§ 3
Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

(1) Wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat und eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Grundstipendium erhalten, wenn sein Vorhaben von der Hochschule anerkannt ist und einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdruckmittel erwarten läßt. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen sowie Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber in oder außerhalb einer Kunsthochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden.

(2) Das künstlerische Entwicklungsvorhaben muß an einer Kunsthochschule in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. § 2 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 4
Zuschläge für Sach- und Reisekosten

(1) Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres künstlerischen Entwicklungsvorhabens Zuschläge für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder für das künstlerische Entwicklungsvorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

(2) Für Reisen in Gebiete oder innerhalb von Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können Reisekosten höchstens für die Dauer von insgesamt 30 Tagen gewährt werden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 30 Tagen, der für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes erforderlich ist, dürfen Zuwendungen für die durch den Aufenthalt verursachten zusätzlichen Kosten nur mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung oder der von ihm bestimmten Stelle gewährt werden.

§ 5
Art und Umfang der Förderung

(1) Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

(2) Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag und einem Kinderzuschlag. Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten sind zu berücksichtigen.

(3) Der Bewilligungszeitraum beträgt jeweils höchstens ein Jahr. Das Stipendium darf nur weiterbewilligt werden, wenn die bis dahin erbrachten wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen eine weitere Förderung rechtfertigen.

(4) Förderungsleistungen sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.

§ 6
Berufstätigkeit

Übt ein Stipendiat neben der Bearbeitung seines wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens eine Berufstätigkeit aus, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit von geringem Umfang handelt.

§ 7
Abschlußbericht

(1) Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat einen Bericht über seine Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und erläutert das Ergebnis des Vorhabens. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft.

(2) Kann der Stipendiat bis zur Beendigung der Förderung ausnahmsweise die Dissertation nicht einreichen oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abschließen, so legt er die Gründe dar, beschreibt den erreichten Stand der Arbeit und äußert sich zu ihrem beabsichtigten Fortgang. In diesem Fall ist der Stipendiat verpflichtet, bis zur Einreichung der Dissertation oder bis zum Abschluß des künstlerischen Entwicklungsvorhabens mindestens drei Jahre nach Beendigung der Förderung jährlich zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.

§ 8
Widerruf des Bewilligungsbescheides

(1) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß sich der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen in der zurückliegenden Förderungszeit bereits vor, so kann der Bewilligungsbescheid insoweit auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

(2) Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

§ 9
Zuständigkeit

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Hochschulen als staatliche Angelegenheit. Bei der Feststellung, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 1 bis 3 vorliegen, unterliegen die Hochschulen nur der Rechtsaufsicht.

§ 10
Verordnungsermächtigung

Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung zu regeln

1. die Höhe der Stipendien,

2. die Höhe der Zuschläge für Sach- und Reisekosten,

3. die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie die Verpflichtung des Stipendiaten und seines Ehegatten, über ihre Einkommen Auskunft zu geben,

4. das Nähere über die Förderungsvoraussetzungen und die Bewilligungsdauer,

5. die Förderung bei Unterbrechung des Vorhabens und mit der Förderung zu vereinbarende Berufstätigkeiten,

6. das Vergabeverfahren, einschließlich der Einrichtung von Vergabekommissionen,

7. die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2.

§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Ausbildungsgängen nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes gelten Teil I der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen oder damit vergleichbare Prüfungen einer anderen einstufigen Juristenausbildung in der Bundesrepublik oder, sofern ein Studiengang keine mehrteilige Abschlußprüfung vorsieht, vergleichbare studienbegleitende Leistungskontrollen als Hochschulabschluß im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a).

(2) Die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 beginnt bei Bewerbern, die ihren Hochschulabschluß in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.



Normverlauf ab 2000: