Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Zuständigkeiten und das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Zuständigkeiten und das Antragsrecht
nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung

Vom 18. Mai 2004 (Fn 1)

(Artikel 28 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754) wird verordnet:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes ist das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

§ 2

Zum Antrag auf Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut – in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes und auf Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Eigentümer und die Besitzer solcher Gegenstände berechtigt.

§ 3

Der Antrag ist an das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport zu richten und muss ein genaues Verzeichnis der Gegenstände enthalten, deren Eintragung beantragt wird, sowie Angaben darüber, wer Eigentümer ist und wo sich die Gegenstände zur Zeit der Antragstellung befinden.

§ 4

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport ist befugt, das Antragsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung anderweitig zu regeln.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 19. Februar 1957 (GV. NRW. S. 61) und die Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 12. Februar 1958 (GV. NRW. S. 54) außer Kraft.

Die Verordnung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 zu unterrichten.

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 248; in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.



Normverlauf ab 2000: