Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen
für die Mitglieder der Medienkommission
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Vom 31. Januar 2007 (Fn 1)

Auf Grund § 99 Satz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 58a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 ( GV. NRW. S. 351), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

I.
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien sowie für andere Reisen.

(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission. Andere Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.

(3) Notwendige Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM gelten als genehmigt.

(4) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

II.
Reisekostenvergütung für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der
Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Ersatz von Reisekosten wird als Entschädigung für den durch eine Reise zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.

(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus

- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),

- Sitzungstagegeld (§ 4),

- Übernachtungsgeld (§ 5),

- Nebenkostenerstattung (§ 6).

§ 3
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.

(3) Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse,

b) die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.

Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.

(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 4
Sitzungstagegeld

(1) Die Mitglieder der Medienkommission erhalten gemäß § 99 Satz 2 für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien ein Sitzungstagegeld.

(2) Wird den Anspruchsberechtigten aus Anlass einer Sitzung unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, so wird das Sitzungstagegeld für das

- Frühstück um einen Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung,

- Mittag- und Abendessen um je 35 %

des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Frage kommenden Tagegeldes gekürzt.

§ 5
Übernachtungsgeld

Bei Reisen nach § 1 Abs. 1 Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

§ 6
Nebenkostenerstattung

Sonstige im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Sitzung notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden auf Nachweis entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

III.
Reisekostenvergütung bei anderen Reisen

§ 7
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Alternative 2 erhalten die Mitglieder der Medienkommission Kostenersatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(2) Bei Reisen mit Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG werden abweichend von Absatz 1 die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet.

(3) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(4) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

IV.
Sonstiges und Schlussvorschriften

§ 8
Reisekostenabrechnung

(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer von dem Mitglied der Medienkommission zu unterzeichnenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der Reisekostenabrechnung verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.

§ 9
Sonderfälle

Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen entsprechende Anwendung.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 52) außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2007

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.