Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Prüfung technischer Anlagen und
Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich
anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige -
Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO)

Vom 5. Dezember 1995 (Fn 1)

(Artikel 1)

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) (Fn2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

Verordnung
über die Prüfung technischer Anlagen
und Einrichtungen von Sonderbauten
durch staatlich anerkannte Sachverständige
und durch Sachkundige
- Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Prüfungen, Prüffristen

§ 3

Staatlich anerkannte Sachverständige, Sachkundige

§ 4

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 5

Antrag auf Anerkennung

§ 6

Pflichten und Aufgaben der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Sachkundigen

§ 7

Erlöschen, Widerruf

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Anhang zu den §§ 1 und 2

§ 1 (Fn 9)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der im Anhang genannten technischen Anlagen und Einrichtungen in

1. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

2. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

3. Krankenhäusern im Sinne der Krankenhausbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

4. Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

5. Hochhäusern,

6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

7. Heimen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 764, 1069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),

8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschoßfläche von mehr als 2000 m2,

10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²,

11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 2 Nr. 18 BauO NW im Einzelfall angeordnet worden ist.

(2) Die Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1.

§ 2 (Fn 8)
Prüfungen, Prüffristen

(1) Die technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar

1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,

2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

4. die Beseitigung der Mängel dem staatlich anerkannten Sachverständigen oder dem Sachkundigen mitzuteilen,

5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,

6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,

7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden,

8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der Sachverständigen oder des Sachverständigen vorlegen zu lassen und sich über die Eignung der Sachkundigen oder des Sachkundigen (§ 3 Abs. 2) zu vergewissern.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die im Anhang aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften geprüft werden.

§ 3 (Fn 8)
Staatlich anerkannte Sachverständige, Sachkundige

(1) Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 von staatlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, sind dies, unabhängig von der Art oder Nutzung der baulichen Anlage, in ihren jeweiligen Fachrichtungen (Elektrotechnik, Maschinenbau, Versorgungstechnik oder vergleichbare Fachrichtungen)

1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,

2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen,

3. Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174) (Fn3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), anerkannt sind,

4. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Meß- und Prüfgeräten für technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,

5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

(2) Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 von Sachkundigen vorgenommen werden dürfen, sind dies

1. Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,

2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.

§ 4
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 wird von der Bezirksregierung Düsseldorf durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer

1. seine Hauptwohnung, seine gewerbliche Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,

2. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

3. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 312) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 438), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurinnen" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,

4. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt und

5. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf soll ein Gutachten über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einholen. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

§ 5
Antrag auf Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde,

2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

3. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,

4. ein Führungszeugnis im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818),

5. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, daß sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und

6. eine Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen.

(3) Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, die nach Vorschriften in Rechtsverordnungen aufgrund der Landesbauordnung als Angehörige einer technischen Organisation im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind, können auf Antrag einen Anerkennungsbescheid erhalten, der sie nicht an eine technische Organisation bindet. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nrn. 4 bis 6 beizufügen.

§ 6 (Fn 8)
Pflichten und Aufgaben der staatlich anerkannten
Sachverständigen und der Sachkundigen

(1) Die staatlich anerkannten Sachverständigen sind verpflichtet,

1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,

2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,

3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,

4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,

5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,

6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen oder Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,

7. der Bezirksregierung Düsseldorf auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,

8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten; die Bezirksregierung Düsseldorf kann entsprechende Nachweise verlangen.

(2) Die Prüfberichte der Sachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen oder Einrichtungen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

(3) Absatz 1 Nrn. 1, 3 bis 5 und 8 sowie Absatz 2 gelten für Sachkundige sinngemäß.

§ 7
Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf,

2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,

3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,

5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der Sachverständigen oder des Sachverständigen.

(2) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige ihre oder seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1064), unberührt.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 21 BauO NW handelt,

1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen läßt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet.

Artikel 2 bis 9
entfallen (Fn 6)

Artikel 10 (Fn 10)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 7). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1236; geändert durch VO v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 484), geändert durch Art. IV der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); Artikel 92 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn3

SGV. NW. 7131.

Fn 4

SGV. NW. 223.

Fn 5

SGV. NW. 2010.

Fn 6

Art. 2 bis 9 entfallen; Änderungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 22. 12. 1995.

Fn 8

§§ 2, 3, 6 geändert durch VO v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§ 1 zuletzt geändert durch Art. IV der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 10

Artikel 10 neu gefasst durch Artikel 92 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: