Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)

Vom 1. Juli 1969 (Fn1)

Auf Grund des § 83 Abs. 2, des § 96 Abs. 7 und des § 102 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) (Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffe

§ 3

Rettungswege auf dem Grundstück

§ 4

Abstände

§ 5

Stellplätze

§ 6

Wohnungen und fremde Räume

§ 7

Beleuchtung

Teil II: Bauvorschriften

Abschnitt 1: Versammlungsräume

Unterabschnitt 1: Allgemeines

§ 8

Höhenlage

§ 9

Versammlungsräume in Kellergeschossen

§ 10

Lichte Höhe

§ 11

Umwehrungen

§ 12

Bildwände

Unterabschnitt 2: Besucherplätze

§ 13

Ansteigende Platzreihen

§ 14

Bestuhlung

§ 15

Tischplätze

Unterabschnitt 3: Wände, Decken und Tragwerke

§ 16

Wände

§ 17

Decken und Tragwerke

§ 18

Wand- und Deckenbekleidungen

Unterabschnitt 4: Rettungswege im Gebäude

§ 19

Allgemeine Forderungen

§ 20

Ausgänge

§ 21

Gänge

§ 22

Flure

§ 23

Treppen und Treppenräume

§ 24

Fenster und Türen

Unterabschnitt 5: Beheizung und Lüftung

§ 25

Beheizung

§ 26

Lüftung

Unterabschnitt 6: Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 27

Rauchabführung

§ 28

Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

Unterabschnitt 7: Kleiderablagen

§ 29

Kleiderablagen

Abschnitt 2: Bühnen und Szenenflächen

Unterabschnitt 1: Kleinbühnen

§ 30

Bühnenerweiterungen

§ 31

Wände, Decken, Fußböden

§ 32

Vorhänge, Dekorationen

§ 33

Umkleideräume

§ 34

Feuerlöscher

Unterabschnitt 2: Mittelbühnen

§ 35

Bühnenanlage

§ 36

Vorhänge, Dekorationen

§ 37

Bühneneinrichtung

§ 38

Rauchabführung

§ 39

Magazine, Umkleideräume, Aborträume

§ 40

Rettungswege

§ 41

Beheizung, Lüftung

§ 42

Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 43

Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Unterabschnitt 3. Vollbühnen

§ 44

Bühnenanlage

§ 45

Wände

§ 46

Decken, Dächer

§ 47

Bühneneinrichtung

§ 48

Rauchabführung

§ 49

Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Aborträume

§ 50

Räume mit offenen Feuerstätten

§ 51

Rettungswege

§ 52

Fenster und Türen

§ 53

Beheizung, Lüftung

§ 54

Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 55

Schutzvorhang

§ 56

Sicherheitsschleusen

§ 57

Wohnungen im Bühnenhaus

§ 58

Räume für Rancher

§ 59

Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Unterabschnitt 4: Szenenflächen

§ 60

Szenenflächen

§ 61

Szenenpodien

§ 62

Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen

§ 63

Magazine, Umkleideräume, Aborträume

Abschnitt 3: Filmvorführungen,
Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

Unterabschnitt 1: Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 64

Vorführung im Versammlungsraum

§ 65

Bildwerferraum

§ 66

Abmessungen

§ 67

Treppen

§ 68

Geräte und Einrichtungen

Unterabschnitt 2: Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 69

Bildwerferraum

§ 70

Abmessungen

§ 71

Wände, Decken, Fußböden, Podien

§ 72

Rettungswege

§ 73

Verbindung mit anderen Räumen

§ 74

Bild- und Schauöffnungen

§ 75

Öffnungen ins Freie

§ 76

Geräte und Einrichtungen

§ 77

Bildwerfer und andere elektrische Geräte

§ 78

Beleuchtung

§ 79

Beheizung

Unterabschnitt 3: Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

§ 80

Scheinwerfer

§ 81

Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

Abschnitt 4: Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen

Unterabschnitt 1: Spielflächen

§ 82

Manegen

§ 83

Sportpodien

§ 84

Spielfelder

§ 85

Reitbahnen

§ 86

Sportrennbahnen

Unterabschnitt 2: Verkehrsflächen

§ 87

Einritte, Umritte

§ 88

Ringflure

Unterabschnitt 3: Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige

§ 89

Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner

§ 90

Magazine, Umkleideräume, Aborträume

§ 91

Ställe, Futterkammern

Abschnitt 5: Versammlungsstätten mit nicht
überdachten Spielflächen

§ 92

Anwendungsbereich

§ 93

Spielflächen

§ 94

Platzflächen

§ 95

Verkehrsflächen

Abschnitt 6: Fliegende Bauten

§ 96

Anwendungsbereich

§ 97

Lichte Höhe

§ 98

Ausgänge

§ 99

Treppen

§ 100

Baustoffe und Bauteile

§ 101

Abspannvorrichtungen

§ 102

Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

Abschnitt 7: Elektrische Anlagen

§ 103

Elektrische Anlagen

§ 104

Sicherheitsbeleuchtung

§ 105

Bühnenlichtstellwarten

Abschnitt 8: weggefallen

§ 106

aufgehoben

Teil III: Betriebsvorschriften

Abschnitt 1: Freihalten von Wegen und Flächen

§ 107

Wege und Flächen auf dem Grundstück

§ 108

Rettungswege im Gebäude

Abschnitt 2: Dekorationen, Lagern von Gegenständen,
Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 109

Dekorationen und Ausstattungen

§ 110

Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

§ 111

Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

Abschnitt 3: Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung
der technischen Einrichtungen

§ 112

Reinigung

§ 113

Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

Abschnitt 4: Anwesenheit und Belehrung der
verantwortlichen Personen

§ 114

Anwesenheit des Betreibers

§ 115

Anwesenheit technischer Fachkräfte

§ 116

Feuersicherheitswache

§ 117

Wachdienst

§ 118

Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Abschnitt 5: Sonstige Betriebsvorschriften

§ 119

Probe vor Aufführungen

§ 120

Bestuhlungsplan

Abschnitt 6: Filmvorführungen

Unterabschnitt 1: Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 121

Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

§ 122

Aushänge und Aufschriften

Unterabschnitt 2: Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 123

Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

Teil IV: Prüfungen, weitere Anforderungen,
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 124

Prüfungen

§ 125

Einstellen des Betriebes

§ 126

Weitere Anforderungen

§ 127

Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

§ 128

Ordnungswidrigkeiten

§ 129

Aufhebung und Änderung bestehender Vorschriften

§ 130

Inkrafttreten

Teil I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn3)
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen,

2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1 000 Besucher faßt,

3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5 000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind,

4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Hörfunk- und Fernsehstudios, die einzeln für nicht mehr als 200 Besucher bestimmt sind sowie für Räume, die überwiegend

1. für den Gottesdienst bestimmt sind,

2. Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 (Fn4)
Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.

(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für schauspielrische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.

(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind:

1. Kleinbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt,

2. Mittelbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 150 m2, deren Bühnenerweiterungen in der Grundfläche zusammen 100 m2 und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung nicht überschreitet,

3. Vollbühnen: Bühnen, die nicht unter Nummer 1 und 2 fallen.

Als Grundfläche gilt bei Kleinbühnen und Mittelbühnen die Fläche hinter dem Vorhang, bei Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschriften.

(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.

§ 3
Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werdeu dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der Rettungswege gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für 4 Personen ist 1 m2 zugrunde zu legen.

Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.

(3) Versammlungsstätten für mehr als 2 500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müs en nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2 500 Personen auf 1 m2 Grundfläche 4 Personen, darüber hinaus 3 Personen zu rechnen. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

§ 4
Abstände

Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:

1. bis 1 500 Besucher 6 m,

2. über 1 500 bis 2 500 Besucher 9 m,

3. über 2 500 Besucher 12 m.

Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach Nummer 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.

§ 5
Stellplätze

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.

§ 6
Wohnungen und fremde Räume

Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über einen als Schleuse wirkenden Durchgangsraum verbunden sein.

§ 7
Beleuchtung

Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.

Teil II: Bauvorschriften

Abschnitt 1: Versammlungsräume

Unterabschnitt 1: Allgemeines

§ 8
Höhenlage

Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf nicht höher liegen als

1. 6 m in Versammlungsstätten mit Vollbühne unabhängig vom Fassungsvermögen,

2. 8 m in Versammlungsstätten mit Mittelbühne oder Spielflächen von mehr als 100 m2 und

6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen;

3. 22 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 400 Personen,

15 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen,

8 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen,

6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 2500 Personen

in allen übrigen Versammlungsstätten.

Die Höhe ist auf die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) zu beziehen.

§ 9
Versammlungsräume in Kellergeschossen

(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn

1. ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt,

2. sie nicht mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder mit Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben; im übrigen gilt § 59 Abs. 6 BauO NW.

§ 10
Lichte Höhe

Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, bei Raucherlaubnis mindestens 2,80 m im Lichten hoch sein.

§ 11
Umwehrungen

(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.

(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.

(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen von steil ansteigenden Platzreihen müssen mindestens 90 cm hoch sein; bei mindestens 20 cm Breite der Brüstung genügen 80 cm, bei mindestens 50 cm Breite 70 cm. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.

§ 12
Bildwände

Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

Unterabschnitt 2: Besucherplätze

§ 13
Ansteigende Platzreihen

(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.

(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.

(4) Werden mehr als 5 Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.

§ 14
Bestuhlung

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn

1. für höchstens 3 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1 m Breite oder

2. für höchstens 4 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1,50 m Breite

vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.

(4) In der Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.

§ 15
Tischplätze

(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.

Unterabschnitt 3: Wände, Decken und
Tragwerke

§ 16 (Fn5)
Wände

(1) Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Bei Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.

(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.

(3) Es kann gestattet werden, daß Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.

(4) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

§ 17 (Fn6)
Decken und Tragwerke

Decken über und unter Fluren und Treppen, Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c BauO NW bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von Satz 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden.

(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.

(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.

§ 18
Wand- und Deckenbekleidungen

(1) Bekleidungen von Wänden dürfen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Bekleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Bekleidung aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Bekleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,50 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Bekleidung möglichst dicht anschließen. Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.

(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.

(4) Bekleidungen von Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bekleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nichtbrennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 4: Rettungswege im Gebäude

§ 19
Allgemeine Anforderungen

(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.

(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.

(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrunde zu legen.

(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.

§ 20
Ausgänge

(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.

(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.

(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 v. H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.

(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.

§ 21
Gänge

(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v. H. geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.

(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm, nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

§ 22
Flure

(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10.

(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v. H. geneigt sein.

§ 23
Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).

(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.

(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.

(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.

(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.

(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnung offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.

(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.

(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.

(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.

(12) Wendeltreppen sind unzulässig.

§ 24
Fenster und Türen

(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) Soweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.

(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Unterabschnitt 5: Beheizung und Lüftung

§ 25
Beheizung

(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.

(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.

§ 26
Lüftung

Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 cbm je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 cbm je Person gesichert sein.

Unterabschnitt 6: Rauchabführung,
Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen

§ 27 (Fn7)
Rauchabführung

(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Spielfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.

(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.

(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 28 (Fn8)
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen (§ 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.

(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.

(3) In Versammlungsstätten für mehr als 1500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsstätten müssen ferner eine Einrichtung haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht; dabei kann der Anschluß an vorhandene Einrichtungen verlangt werden. Bei Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, bei Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs. 5, bei Versammlungsstätten mit Szenenflächen § 62 Abs. 3.

(4) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie Flächenberieselungs- oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

Unterabschnitt 7: Kleiderablagen

§ 29 (Fn9)
Kleiderablagen

(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen von Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.

(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.

(3) Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucher mindestens 1 m gerechnet werden.

Abschnitt 2: Bühnen und Szenenflächen

Unterabschnitt 1: Kleinbühnen

§ 30
Bühnenerweiterungen

Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässig.

§ 31
Wände, Decken, Fußböden

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.

(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Hohlräume unter dem Fußboden dürfen nicht zugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 32
Vorhänge, Dekorationen

(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.

(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.

§ 33
Umkleideräume

Für die Mitwirkenden müssen zum Umkieiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Jeder Umkleideraum muß mindestens an einem Rettungsweg liegen, der nicht über die Bühne führen darf. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen. Solche Umkleideräume müssen an einem Rettungsweg mit zwei Ausgängen liegen.

§ 34
Feuerlöscher

Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein

Unterabschnitt 2: Mittelbühnen

§ 35
Bühnenanlage

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein

(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Lagerhölzer sind für den Fußboden zulässig.

(4) Decken über und unter Magazinen (§ 39) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.

(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(6) Die Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.

(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz von mindestens 80 cm Breite und mindestens 2.20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

§ 36
Vorhänge, Dekorationen

(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.

§ 37
Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

§ 38 (Fn10)
Rauchabführung

(1) Bühnen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen haben.

(2) Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bieiben.

(5) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 39
Magazine, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.

(2) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüffungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen.

(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 40
Rettungswege

(1) Die Bühne muß auf beiden Seiter mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs. 13 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Bei rechtwinkelig offen stehenden Türen muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.

§ 41
Beheizung, Lüftung

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Schornsteine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer anderen Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(5) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 42
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Bühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(4) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlagen nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegen muß.

§ 43
Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.

(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses (§ 17 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraumes angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlungsraumes durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 3: Vollbühnen

§ 44
Bühnenanlage

(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.

(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.

(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz von mindestens 80 cm Breite und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,50 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.

§ 45
Wände

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure sowie die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, sowie die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig.

(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.

(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.

(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nichtbrennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 48 unberührt.

§ 46
Decken, Dächer

(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.

(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.

(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.

§ 47
Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nichtbrennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang (Hauptvorhänge) müssen mindestens schwerentflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§ 48
Rauchabführung

(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 v. H. der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 v. H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.

(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden (§ 45 Abs. 5). Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 cm mal 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelages. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.

(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 35 kp/m2 selbsttätig öffnen.

(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(8) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift ,,Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§ 49
Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen.

(2) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.

(3) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraumes muß so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.

(4) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 50
Räume mit offenen Feuerstätten

Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen (§ 56) haben.

§ 51
Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.

(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen:

1. bei Bühnen bis 350 m2 Fläche für Flure in allen Geschossen 1,50 m, für Treppen und Ausgänge 1 m,

2. bei Bühnen über 350 bis 500 m2 Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m,

3. bei Bühnen über 500 m2 für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,50 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m.

Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.

(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zauschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 3). Sicherheitsschleusen (§ 56) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.

(10) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.

(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen zu den Fluren aufschlagen; bei über 50 m2 großen Umkleideräumen kann dies verlangt werden.

(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können gestattet werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 56) führen.

(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen gestattet werden.

§ 52
Fenster und Türen

(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) Soweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulössig. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen; Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.

(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.

§ 53
Beheizung, Lüftung

(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer anderen Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

§ 54
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer anderen, neben der Bühne liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Bei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; bei Bühnen über 350 m2 sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 m2 drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen) durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden kann.

(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.

(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.

(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden; sie sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.

(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine an das öffentliche Feuermeldenetz angeschlossene Feuermeldeanlage mit den notwendigen Nebenmeldern haben. Melder müssen sich mindestens beim Stand des Feuersicherheitspostens, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden. Weitere Melder können verlangt werden. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz nicht vorhanden, so muß vom Stand des Feuersicherheitspostens, von einer anderen geeigneten Stelle im Bühnenflur und vom Zuschauerhaus aus die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(6) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.

(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugseinrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.

§ 55
Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 45 kp/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.

§ 56
Sicherheitsschleusen

(1) Sicherheitsschleusen (§ 33 Abs. 2 BauO NW) müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungsweges ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 cbm Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

§ 57
Wohnungen im Bühnenhaus

Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.

§ 58
Räume für Raucher

Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.

§ 59
Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.

Unterabschnitt 4: Szenenflächen

§ 60
Szenenflächen

(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.

(2) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen. Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraumes entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsboden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.

§ 61
Szenenpodien

(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien eine Bekleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Das Szenenpodium muß an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.

(3) Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, soweit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Dies gilt auch für Türen zu den Gruben und Nischen.

§ 62
Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen

(1) An der Szenenfläche müssen Feuerloscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.

(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache verlangt, so muß sich eine Stelle in der Nähe des Standes des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.

§ 63
Magazine, Umkleideräume, Aborträume

Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.

Abschnitt 3: Filmvorführungen, Scheinwerferstände
und Scheinwerferräume

Unterabschnitt 1: Filmvorführungen mit
Sicherheitsfilm

§ 64
Vorführung im Versammlungsraum

(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können.

(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen auch beim Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Bei Bildwerfern, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht.

(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen werden.

§ 65
Bildwerferraum

Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechen.

§ 66
Abmessungen

(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche vor mindestens 1 m Breite vorhanden ist.

(2) Der Raum muß durchschnittlich mindestens 2,80 m, über dem Standplatz des Vorführers mindestens 2,10 m im Lichten hoch sein. Ist der Raum am Standplatz des Vorführers niedriger als 2,80 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.

§ 67
Treppen

(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.

(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von 3 Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§ 68
Geräte und Einrichtungen

(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.

(2) Im übrigen gilt § 64 Abs. 3 und 4.

Unterabschnitt 2: Filmvorführungen
mit Zellhornfilm

§ 69
Bildwerferraum

Bei der Verwendung von Zellhornfilm ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den §§ 65 bis 68 auch die §§ 70 bis 79.

§ 70
Abmessungen

Der Bildwerferraum muß eine Grundfläche von mindestens 16 m2 haben. In einem Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt werden. Für jeden weiteren Bildwerfer ist die Fläche um mindestens 5 m2 zu vergrößern; flurartige Erweiterungen des Bildwerferraumes über 1,50 m Breite werden auf die erforderliche Fläche angerechnet.

§ 71
Wände, Decken, Fußböden, Podien

(1) Wände müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein.

(2) Decken über und unter dem Bildwerferraum müssen feuerbeständig sein. Unterkonstruktionen von Fußböden und von Podien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hohlräume unter Podien sollen nicht zugänglich sein. Sind in Hohlräumen unter Podien Leitungen verlegt, so müssen die Hohlräume verschließbare Zugangsöffnungen haben.

§ 72
Rettungswege

(1) Der Bildwerferraum muß einen Rettungsweg unmittelbar ins Freie haben, der andere Rettungswege nicht berührt.

(2) Läßt sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht schaffen, so kann ein Ausgang durch einen mit dem Versammlungsraum nicht in Verbindung stehenden Vorraum oder Flur gestattet werden. In diesem Fall kann ein zweiter Ausgang verlangt werden.

§ 73
Verbindung mit anderen Räumen

(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen auch durch Nebenräume oder Flure nicht verbunden sein.

(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.

(3) Türen des Bildwerferraumes und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen feuerhemmend sein, nach außen aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.

§ 74
Bild- und Schauöffnungen

Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen mindestens 5 mm dick, fest verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht werden. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können, sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom ,,Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.

§ 75
Öffnungen ins Freie

(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,5 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß bei einer lichten Mindestgröße von 0,25 m2 mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich bei einem im Raum entstehenden Überdruck leicht und selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.

(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dachüberstand aus brennbaren Baustoffen befinden. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Leibungen der Öffnungen übergreifen. Dies gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.

§ 76
Geräte und Einrichtungen

(1) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.

(2) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.

(3) Am Eingang des Bildwerferraumes muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.

§ 77
Bildwerfer und andere elektrische Geräte

(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je cm2) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens 6 v. H. der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommeln müssen so beschaffen sein, daß bei stehendem Film das Übergreifen eines Filmbrandes auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film bei geschlossener Trommel seitlich nicht herausgerissen werden kann. Bei geöffneter Trommel darf die Vorführung nicht möglich sein.

(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf- oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von 10 Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.

(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch mit der Hand bedient werden können. Bei hohen Wärmegraden im Bildfenster sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekuppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.

(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.

(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.

§ 78
Beleuchtung

Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke aus dickem Glas haben.

§ 79
Beheizung

(1) Der Bildwerferraum darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit abgeschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte ohne offenliegende Heizkörper beheizbar sein. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitbeheizen. Zuluftöffnungen sind zu vergittern; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.

(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, bei denen die Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110° C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

Unterabschnitt 3: Scheinwerfer,
Scheinwerferstände und
Scheinwerferräume

§ 80
Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

§ 81
Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.

(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift ,,Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.

(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs. 3.

Abschnitt 4: Versammlungsstätten mit Spielflächen
innerhalb von Versammlungsräumen

Unterabschnitt 1: Spielflächen

§ 82
Manegen

(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.

(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.

§ 83
Sportpodien

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

§ 84
Spielfelder

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf der ganzen Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.

(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

§ 85
Reitbahnen

(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1 : 20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.

(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.

§ 86
Sportrennbahnen

(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.

(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.

(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.

Unterabschnitt 2: Verkehrsflächen

§ 87
Einritte, Umritte

(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.

(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

§ 88
Ringflure

(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.

(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.

Unterabschnitt 3: Räume für Mitwirkende
und Betriebsangehörige

§ 89
Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner

Für Sanitäter und Feuerwehrmänner sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.

§ 90
Magazine, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.

(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

§ 91
Ställe, Futterkammern

(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.

(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt 5: Versammlungsstätten mit nicht
überdachten Spielflächen

§ 92 (Fn11)
Anwendungsbereich

(1) Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.

(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 29 sowie 103, 104 und 106 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 93 bis 95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) befinden.

§ 93
Spielflächen

(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.

(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,25 m hohe geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.

(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1 : 1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 v. H. geneigt sind.

§ 94
Platzflächen

Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.

§ 95
Verkehrsflächen

(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450 und bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 der darauf angewiesenen Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.

(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.

Abschnitt 6: Fliegende Bauten

§ 96 (Fn12)
Anwendungsbereich

(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 97 bis 102.

(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 13 und 15 bis 29, § 64, §§ 80 bis 87, §§ 89 bis 90, § 103 und § 106 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 97 bis 102 nichts anderes bestimmt ist; § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.

§ 97
Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 13 Abs. 2) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,80 m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,30 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.

§ 98
Ausgänge

Abweichend von § 20 Abs. 1 darf bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung jeder Platz höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§ 99
Treppen

Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umgebenden Gelände liegt, dürfen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.

§ 100 (Fn 13)
Baustoffe und Bauteile

Die Baustoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,50 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normalentflammbar sein, Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die bauaufsichtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.

§ 101
Abspannvorrichtung

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.

§ 102
Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und gut sichtbar angebracht werden.

(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

Abschnitt 7: Elektrische Anlagen

§ 103
Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.

§ 104
Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

1. in Versammlungsräumen,

2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,

3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen und in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Probebühnen, Chor- und Balettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,

4. in Bildwerferräumen.

5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,

6. in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,

7. in den Rettungswegen aus den unter Nr. 1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein

1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,

2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

1. in den Achsen der Rettungswege (§ 19 Abs. 1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,

2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,

3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,

4. bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 105
Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: ,,Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 8: weggefallen
§ 106 (Fn 20)

(aufgehoben)

Teil III: Betriebsvorschriften

Abschnitt 1: Freihalten von Wegen und Flächen

§ 107
Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 108
Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Türen nach § 90 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Abschnitt 2: Dekorationen, Lagern von Gegenständen,
Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 109
Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes:

Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.

2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.

3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs. 5 notwendige Gang von mindestens 1,50 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Möbel und Lampen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Lauboder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Packmaterial ist in sicheren Räumen unterzubringen. Putzlappen müssen in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 110 (Fn14)
Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten:

1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,

2. in Filmtheatern,

3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,

4. in Zirkussen,

5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

1. die Wand- und Deckenbekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen,

2. bei Reihenbestuhlung für je zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,

3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 111
Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen
von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Abschnitt 3: Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung
der technischen Einrichtungen

§ 112
Reinigung

Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt sein.

§ 113
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart von Angehörigen der Feuersicherheitswache durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

Abschnitt 4: Anwesenheit und Belehrung der
verantwortlichen Personen

§ 114
Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 115 (Fn15)
Technische Fachkräfte

(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Bühnenbeleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlagen zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m2 brauchen nur ein Bühnenmeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Bühnenbeleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während des technischen Betriebes und während der Vorstellungen ein Bühnenmeister oder ein Bühnenbeleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen, Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.

(3) Bei Mehrzweckhallen, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.

(4) In Versammlungsräumen mit einer Spielfläche von mehr als 100 m2 müssen während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen anwesend sein:

1. wenn Aufbauten und Dekorationen verwendet werden, ein Studiomeister,

2. wenn beleuchtungstechnische Einrichtungen über Zuschauerflächen und Szenenflächen verwendet werden, ein Studiobeleuchtungsmeister,

3. wenn Aufbauten oder Dekorationen und beleuchtungstechnische Einrichtungen über Zuschauerflächen und Szenenflächen verwendet werden, ein Studiomeister und ein Studiobeleuchtungsmeister.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn bei Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen nach den Absätzen 1 oder 2 die Anwesenheit von Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeistern erforderlich ist.

(6) Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO) vom 9. Dezember 1983 (Fn16) (GV. NW. S. 14) sein.

(7) Der technische Direktor, technische Oberleiter oder technische Leiter eines Bühnenbetriebes muß die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeister und als Bühnenbeleuchtungsmeister besitzen (§ 3 TFaVO).

(8) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in den §§ 84 Abs. 3 und 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§ 116
Feuersicherheitswache

(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein:

1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2,

2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen.

3. bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen mit Verbiennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt.

(4) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.

§ 117
Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§ 118
Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,

2. das Verhalten bei Brand oder Panik,

3. die Betriebsvorschriften.

Abschnitt 5: Sonstige Betriebsvorschriften

§ 119
Probe vor Aufführungen

(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 120
Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Abschnitt 6: Filmvorführungen

Unterabschnitt 1: Filmvorführungen mit
Sicherheitsfilm

§ 121
Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§ 122
Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen:

,,Zutritt für Unbefugte verboten."

Unterabschnitt 2: Filmvorführungen mit
Zellhornfilm

§ 123
Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 121, 122 und die folgenden Vorschriften:

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilmen ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen, offenes Feuer, insbesondere Zündhölzer und Feuerzeuge, zu verwenden und Kochgeräte zu benutzen.

Teil IV: Prüfungen, weitere Anforderungen,
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 124 (Fn17)
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten wie folgt zu prüfen:

1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich,

2. Versammlungsstätten mit Mittel- oder Kleinbühne, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Besuchern in Abständen von längstens 3 Jahren,

3. alle übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens 5 Jahren.

Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

(3) Bei Versammlungsstätten des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.

§ 125
Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

§ 126
Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 127
Anwendung der Betriebsvorschriften
auf bestehende Versammlungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 128 (Fn18)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 der BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen dem Verbot des § 107 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abstellt oder lagert,

2. entgegen dem Gebot des § 108 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

3. entgegen dem Verbot des § 108 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt,

4. entgegen dem Verbot des § 109 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt,

5. entgegen den Geboten des § 109 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet,

6. entgegen den Geboten des § 109 Abs. 4 andere als nichtbrennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht,

7. entgegen den Verboten des § 110 Abs. 1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer verwendet oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt,

8. entgegen dem Gebot des § 114 während des Betriebes nicht anwesend ist,

9. entgegen den Geboten des § 115 Abs. 1 und 2 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen anwesend sind,

10. entgegen dem Gebot des § 115 Abs. 4 den Betrieb von Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist,

11. entgegen den Geboten des § 116 Abs. 1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt, ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist,

12. entgegen dem Gebot des § 116 Abs. 4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht Folge leistet,

13. entgegen dem Verbot des § 120 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft,

14. entgegen dem Gebot des § 121 Abs. 1 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert,

15. entgegen dem Verbot des § 123 Abs. 8 raucht, offenes Feuer, insbesondere Zündhölzer und Feuerzeuge, verwendet oder Kochgeräte benutzt,

16. entgegen dem Gebot des § 125 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§ 129 (Fn19)

§ 130
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Für den Minister
für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 548, geändert durch VO v. 24.6.1971 (GV. NW. S. 197; ber. S. 198), 9.12.1983 (GV. NW. 1984 S. 18), 5.12.1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel III d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW.232.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 4

§ 2 Abs. 1 und 3 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 5

§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 6

§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 7

§ 27 Abs. 7 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 8

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 9

§ 29 Abs. 3 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 10

§ 38 Abs. 5 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 11

§ 92 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 12

§ 96 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 13

§ 100 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 14

§ 110 Abs. 2 Nr. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 15

§ 115 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 16

SGV. NW. 213.

Fn 17

§ 124 geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 18

§ 128 geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 19

§ 129 gegenstandslos; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften.

Fn 20

§ 106 aufgehoben durch Art. III d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.



Normverlauf ab 2000: