Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der POSTDIENST Wohnbau GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der POSTDIENST Wohnbau GmbH
über die Festsetzung und Erhebung
der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich

Vom 7. Mai 1995 (Fn 1)

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat gemäß Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen eine Beleihungsvereinbarung mit der POSTDIENST Wohnbau GmbH geschlossen. Diese Beleihungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Die Ministerin für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der POSTDIENST Wohnbau GmbH
über die Festsetzung und Erhebung
der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich

Aufgrund der durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) zum 1. Januar 1995 erfolgten Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Aktiengesellschaften ist das zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundespost am 15. Januar/31. Januar 1990 geschlossene Organleihe-Abkommen (GV. NW. S. 243) gegenstandslos.

Die geänderte Rechtslage macht es notwendig, die zuständige Stelle zu bestimmen, die die Fehlbelegungsabgabe für Wohnungsfürsorgewohnungen, die ausschließlich oder überwiegend mit Mitteln der Deutschen Bundespost gefördert worden sind, erhebt.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Bauen und Wohnen,
- nachstehend ,,Land" genannt -

und

die POSTDIENST Wohnbau GmbH,
Pützchens Chaussee 137, 53229 Bonn,
Tochterunternehmen der Deutschen Post AG,
Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn,

schließen gemäß § 11 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180) sowie gemäß Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) vom 31. Oktober 1989 (GV. NW. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (GV. NW. S. 746),

folgende Beleihungsvereinbarung:

(1) Beleihung

Das Land überträgt der POSTDIENST Wohnbau GmbH gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 10 AFWoG NW, die Durchführung des AFWoG und des AFWoG NW

- für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind sowie

- für öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind.

Die Beleihung umfaßt die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Fehlbelegungsabgaben.

Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.

(2) Organisation

Den für die Durchführung des AFWoG NW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber der POSTDIENST Wohnbau GmbH zu (Fachaufsicht).

Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.

Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhalten die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Deutsche Post AG und das Bundesbauministerium je einen Abdruck.

Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der POSTDIENST Wohnbau GmbH.

(3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht

Für den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Fehlbelegungsabgaben und deren Bewirtschaftung.

(4) Verwaltungskosten

Die POSTDIENST Wohnbau GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr übertragenen Aufgaben.

(5) Inkrafttreten

Diese Beleihungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Februar 1995

Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Bauen und Wohnen

Im Auftrag

Dr. Krupinski

Bonn, den 7. März 1995

Für die POSTDIENST Wohnbau GmbH

Albrecht

Orf

ppa

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 471.
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 23.12.2004 (GV. NRW. S. 6); in Kraft getreten am 5.1.2005.