Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Überlassung von Sozialwohnungen
(Überlassungsverordnung)

Vom 1. Juli 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 1994 (BGBl. I S. 2166/2319) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung in den folgenden Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind:

a)

im Regierungsbezirk Arnsberg

in den kreisfreien Städten

Dortmund,

Hamm,

und in den kreisangehörigen Städten

Iserlohn,

(Märkischer Kreis),

Siegen,

(Kreis Siegen-Wittgenstein),

Unna,

(Kreis Unna),

b)

im Regierungsbezirk Detmold
in der kreisfreien Stadt


Bielefeld,

c)

im Regierungsbezirk Düsseldorf

in den kreisfreien Städten

Düsseldorf,

Duisburg,

Wuppertal,

und in den

kreisangehörigen Städten

Hilden,

(Kreis Mettmann),

Langenfeld,

(Kreis Mettmann),

Mettmann,

(Kreis Mettmann),

Ratingen,

(Kreis Mettmann),

d)

im Regierungsbezirk Köln

in den kreisfreien Städten

Aachen,

Bonn,

Köln,

und in den

kreisangehörigen Städten

Siegburg,

(Rhein-Sieg-Kreis),

Troisdorf,

(Rhein-Sieg-Kreis),

e)

im Regierungsbezirk Münster

in den kreisfreien Städten

Bottrop,

Münster.

§ 2

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich wären. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht.

(2) Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen. Hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unverzüglich schriftlich angezeigt, daß die Wohnung bezugsfertig oder frei wird und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs.

(3) Wird das Benennungsrecht von der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes einem anderen wohnberechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumsmaßnahmen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden.

Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.

§ 4 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft und am 31.Dezember 2005 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1997 S. 204, geändert durch VO v. 2.10.2001 (GV. NRW. S. 742).
Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 4).

Fn 2

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 2.10.2001 (GV. NRW. S. 742); in Kraft getreten am 1. November 2001.



Normverlauf ab 2000: