Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Abweichung von den Einkommensgrenzen
nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
(Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW)

Vom 17. Dezember 2002 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 17. 12. 2002)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Strukturelle Anpassung

(1) Bei Haushalten mit einer oder zwei Personen erhöhen sich die in § 9 Abs. 2 Satz 1 WoFG genannten Einkommensgrenzen für einen

1. Einpersonenhaushalt um 3.000 Euro

2. Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro.

(2) Die Einkommensgrenzen nach Absatz 1 und § 9 Abs. 2 WoFG erhöhen sich am 1. Januar 2006 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle zehn Euro aufgerundet durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium bekannt gegeben.

§ 2
Mietwohnraum

Bei der Förderung von Mietwohnraum gemäß § 13 WoFG dürfen die in § 1 und in § 9 Abs. 2 WoFG genannten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen

1. in Regionen mit überdurchschnittlichem Mietenpreisniveau,
2. bei Wohnraum, der für alte oder Menschen mit Behinderungen zweckgebunden ist,
3. bei der Umsetzung wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher Umstrukturierungsmaßnahmen, die der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen, oder
4. bei Genossenschaftsgründungen in bestehendem Wohnraum

um bis zu 40% überschritten werden.

§ 3 (Fn 3)
Selbstgenutztes Wohneigentum

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums dürfen die in § 1 und § 9 Abs. 2 WoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40% überschritten werden.

§ 4 (Fn 2) (Fn 4)
Schlussvorschriften, Außer-Kraft-Treten

(1) Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG enthaltene Ermächtigung wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 WoFG auf das für soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium übertragen.

(2) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 648, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 62 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 neu gefasst durch Artikel 62 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 neu gefasst durch VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 4

§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.



Normverlauf ab 2000: