Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten1
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den ordentlichen Gerichten1
Auf
Grund des § 130a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) und des §
14 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), verordnet das
Justizministerium:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
(1) Bei
den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für
sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen
Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
(2) Die
1.
Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgericht Olpe vom 5. August 2005 (GV. NRW. S. 693), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2014 (GV. NRW. S. 284)
geändert worden ist,
2.
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in
Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 257),
3.
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a Handelsgesetzbuch vom 17. November 2014 (GV. NRW. S. 762) und
4.
Registerverordnung Amtsgerichte vom 8. Mai 2013 (GV. NRW. S. 248)
bleiben
unberührt.
§ 2 (Fn 4) Form der Einreichung
§ 2 (Fn 4)
Form der Einreichung
(1) Zur
Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische
Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist
über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die
Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle.
(3)
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form
vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur
und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht
oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten
Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für
eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das
elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das
adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. ASCII
(American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML
(Extensible Markup Language),
6. TIFF
(Tag Image File Format) oder
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros)
verwendet werden.
Nähere Informationen,
insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden
gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der
nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in
komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine
anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von
Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die
ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6)
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im
UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
(7) Das
elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
§ 3 (Fn 2) Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 (Fn 2)
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die
Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der
Internetseite
www.justiz.nrw.de bekannt:
1. die
Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich
der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu
speichernden personenbezogenen Daten,
2. die
Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer
Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der
automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens
die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die
dem Profil Common PKI entsprechen,
3. die
nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 4 festgelegten Formatstandards
entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten
Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions-
oder Schemadateien,
4. die
zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch
dieses zu gewährleisten und
5.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu
Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.
§ 4 Ersatzeinreichung
§ 4
Ersatzeinreichung
(1) Ist
eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann
die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach §
3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach §
2 ist darzulegen.
(2)
Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenanzahl
oder Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach
Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die
Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und
2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang
betreffen.
(4) Ist
die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§
2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im
Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag
Sofern
bei einem Gericht eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt, ist die
datenverarbeitende Stelle in der Anlage aufgeführt.
§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 2. November 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer
Kraft.
__________________
1 Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Nr. |
Gericht |
Verfahrensbereich |
Datenverarbeitende
Stelle |
Datum
|
1. |
Landgericht Bochum |
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Landgericht Bochum zu führen sind. |
Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen |
02.11.2016 |
2. |
Landgericht Aachen |
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Landgericht Aachen zu führen sind. |
Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen |
01.12.2016 |
3. |
Amtsgericht Essen |
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Amtsgericht Essen zu führen sind. Grundbuchsachen sind vom Geltungsbereich ausgenommen. |
Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen |
01.12.2016 |
4. |
Amtsgericht Oberhausen |
Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Amtsgericht Oberhausen zu führen sind. Grundbuchsachen sind vom Geltungsbereich ausgenommen. |
Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen |
01.12.2016 |
5. |
Landgericht Düsseldorf |
Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist. |
Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen |
15.09.2017 |
In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846); geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. Obsolet durch Fristablauf. |
|
§ 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016. |
|
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
|
§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. |
Normverlauf ab 2000: