Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht
über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe
in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW)
Vom 2. Juni 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 3 Abs.2 Satz 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW S. 154)(Fn 2) wird verordnet:
§ 1 Grundlagen des Geschäftsbetriebs
§ 1
Grundlagen des Geschäftsbetriebs
(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:
1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,
2. die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,
3. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,
4. eine beabsichtigte Rückversicherung,
5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.
Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:
1. die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2. die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,
3. die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
4. die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,
5. den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,
6. die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks,
7. die Grundsätze für die Vermögensanlage.
Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Benehmen des zuständigen Fachministeriums herbei.
(4) Die hauptamtlichen Geschäftsleiter eines Versorgungswerks müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen.
§ 2 Kapitalausstattung
§ 2
Kapitalausstattung
(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemißt.
(2) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:
1. die Verlustrücklage,
2. der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,
3. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen,
4. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde 50% des Wertes der künftigen Überschüsse gemäß Absatz 3.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr.1-4 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.
(3) Der Wert der künftigen Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der durchschnittlichen Restlaufzeit der Mitgliedschaft entsprechenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10. Der geschätzte jährliche Überschuss ist das aus den Gewinn– und Verlustrechnungen der letzten 5 Geschäftsjahre abgeleitete arithmetische Mittel der Summe aus den Jahresüberschüssen und den Aufwendungen für die Überschussbeteiligung. Bei der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses sind wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und in den sonstigen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit Beginn des der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses zugrunde liegenden Zeitraums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt wurden. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Mitgliedschaften ist das mit der erreichten Jahresrente gewichtete Mittel der Restlaufzeiten. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung Näherungsverfahren zulassen und gestatten, daß bestimmte Arten von Mitgliedschaften unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß der Wert der anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitätsspanne erreicht.
(4) Für die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne gilt folgendes:
1. Die Solvabilitätsspanne beträgt
a) 2 vom Hundert der Deckungsrückstellung zuzüglich
b) 0,15 vom Hundert des Risikokapitals aus dem Versicherungsgeschäft (brutto). Das Risikokapital ist die Differenz zwischen der garantierten Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der vorhandenen Deckungsrückstellung. Können verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versorgungswerks auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital einzusetzen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der garantierten Leistung. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 6 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
2. Lässt sich ein Risikokapital nach Nummer 1b) nicht ermitteln, so ist statt dessen ein gleichwertiges Bewertungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Versorgungswerks in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.
3. Die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen kann anstelle des Verfahrens nach Nummer 2 auch in der Weise erfolgen, daß die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit 10 multipliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne von Nummer 1 b) Satz 1 für die Rentenversicherungen des Versorgungswerks anzusetzen.
(5) Mit dem Jahresabschluß sind der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 3 (Fn 3) Vermögensanlage
§ 3 (Fn 3)
Vermögensanlage
(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll - ohne daß bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann - , ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.
(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913).
(3) Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten
§ 4 Rechnungslegung; Berichterstattung
§ 4
Rechnungslegung; Berichterstattung
Die Versorgungswerke haben in entsprechender Anwendung des § 2 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NRW. S. 986) entsprechend den Grundsätzen für Pensions- und Sterbekassen Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten.
§ 5 Jahresabschlußprüfung
§ 5
Jahresabschlußprüfung
(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluß und den Lagebericht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341 k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), prüfen zu lassen.
(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlußprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlußprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.
(3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlußprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.
(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.
(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gem. § 1 Abs.4 Satz 2 dieser Verordnung erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.
(6) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerks unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks veranlassen.
§ 6 Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht
§ 6
Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,
3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt:
1. von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2. . auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341 k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlußprüfer sinngemäß,
5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
§ 7 (Fn 4) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 7 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 226, geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67); Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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SGV. NRW. 763. |
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§ 3 geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67), in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 29.04.2005
- Fassung vom 30.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)