Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Falknerprüfung
(Falknerprüfungsordnung)

Vom 11. Juli 1978 (Fn 1)

Aufgrund des § 15 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) vom 26. Mai 1964 (GV. NW. S. 177) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Zuständigkeit

Die Falknerprüfung ist bei der oberen Jagdbehörde abzulegen.

§ 2 (Fn 4)
Prüfungsausschuß

(1) Die obere Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. drei Vertretern der Falknerei

2. einem Vertreter der Jägerschaft

3. einem Vertreter der Vogelkunde.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von der oberen Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nr. 2 nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nr. 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.

(5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nr. 1 angehören.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

(7) Die obere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 (Fn 4)
Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muß dem praktischen Teil vorausgehen. Die Prüfung umfaßt im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:

1. Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen;

2. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;

3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Hunden für die Beizjagd;

4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.

(2) Die Prüfung im praktischen Teil umfaßt Fragen der Haltung von Greifvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).

(3) Die obere Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter der Angabe der Prüfungsorte in den Amtsblättern der Bezirksregierungen bekannt.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und der oberen Jagdbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen.

(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der oberen Jagdbehörde aufzubewahren.

(6) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Bewerbern geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als zwanzig Minuten dauern.

(7) Die obere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 4 (Fn 4)
Zulassung

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem Termin bei der oberen Jagdbehörde einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;

2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, daß ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

(3) Zu der Prüfung dürfen von der oberen Jagdbehörde nicht zugelassen werden:

1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muß.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid.

§ 5
Bewertung der Leistung

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 3 Absatz 1) gesondert zu bewerten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten mit ,,bestanden" bewertet worden sind.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden" zu bewerten.

§ 6 (Fn 4)
Prüfungsergebnis

(1) Ein Bewerber kann durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.

(2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.

§ 6a (Fn 5)
Nachprüfung

(1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der oberen Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerber werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der Falknerprüfungsordnung sinngemäß.

§ 7 (Fn 4)
Prüfungsbescheid

(1) Die obere Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt bestanden ist.

(2) Der Bewerber, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem vom zuständigen Ministerium im Ministerialblatt bekanntzugebenden Muster.

(3) Der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 8 (Fn 6)
In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 315; geändert durch VO v. 25.3.2005 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2005; Artikel 2 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010.

Fn 2

SGV. NW. 792 (jetzt Neufassung v. 11. 7. 1978 - GV. NW. S. 318 - ).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Juli 1978.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 geändert durch VO v. 25.3.2005 (GV. NRW. S. 272); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2005.

Fn 5

§ 6a eingefügt durch VO v. 25.3.2005 (GV. NRW. S. 272); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2005.

Fn 6

§ 8 (alt) wird gestrichen und § 9 (alt) wird § 8 und geändert durch VO v. 25.3.2005 (GV. NRW. S. 272); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: