Historische SGV. NRW.
Historisch: Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Voraussetzungen und Form der Anstellung
- § 3 Anwendung des Beamtenrechts
- § 4 Dienstbezüge und Besoldungsdienstalter
- § 5 (Fn 2) Aufwandsentschädigung
- § 6 Geld- und geldwerte Leistungen
- § 7 Beförderungen
- § 8 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
- § 9 Dienstentlassung
- § 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 11 Zeugnis
- § 12 Einstellung auf Widerruf und auf Probe
- § 13 Überleitung
- § 14 Inkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Dienstordnung
für die Angestellten des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom 28.11.1978/5.2.1979 (Fn 1)
Die nachstehende Dienstordnung wird gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 5. Februar 1979
Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband
Der Vorsitzende |
Der Vorsitzende |
Dienstordnung
für die Angestellten des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Die Dienstordnung gilt für alle Angestellten, welche die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Abs. 4) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des § 12.
§ 2 Voraussetzungen und Form der Anstellung
§ 2
Voraussetzungen und Form der Anstellung
(1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer
1. Deutscher (Fn 3) im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. das 27. Lebensjahr vollendet hat,
4. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften aufgestellten Richtlinien für den Dienst bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden gefordert wird; diese Richtlinien sind Bestandteil dieser Dienstordnung,
5. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten dienstfähig ist.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes nach der Dienstordnung angestellt werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.
(4) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 und 3 ist ferner, daß eine besetzbare Planstelle des Stellenplanes vorhanden ist.
(5) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muß:
1. Tag der Anstellung,
2. die Dienstbezeichnung,
3. die Besoldungsgruppe,
4. das Besoldungsdienstalter.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(6) Der Angestellte erhält ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
§ 3 Anwendung des Beamtenrechts
§ 3
Anwendung des Beamtenrechts
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte, insbesondere über
1. die Pflichten der Beamten,
2. die Rechte der Beamten,
3. die Versorgung der Beamten,
entsprechend.
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Versicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben, und bei Betriebskrankenkassen.
(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.
§ 4 Dienstbezüge und Besoldungsdienstalter
§ 4
Dienstbezüge und Besoldungsdienstalter
(1) Die Besoldung bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet, nach den Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters steht die hauptberufliche Tätigkeit bei nicht öffentlich-rechtlichen Verbänden oder Vereinigungen von gesetzlichen Versicherungsträgern und bei Betriebskrankenkassen der hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich.
§ 5 (Fn 2) Aufwandsentschädigung
§ 5 (Fn 2)
Aufwandsentschädigung
(1) Angestellte, denen aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihnen nicht zugemutet werden kann, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 5 Landesbesoldungsgesetz.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Stellenplan festgesetzt.
§ 6 Geld- und geldwerte Leistungen
§ 6
Geld- und geldwerte Leistungen
Geld- und geldwerte Leistungen werden wie für Landesbeamte gewährt.
§ 7 Beförderungen
§ 7
Beförderungen
Für Beförderungen sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Angestellten maßgebend. Es gelten die Richtlinien für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8 Folgen der Nichterfüllung
von Pflichten
§ 8
Folgen der Nichterfüllung
von Pflichten
(1) Liegen bei einem Angestellten Tatbestände vor, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) getroffen werden.
(2) Bei Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das LDG NRW für Ruhestandsbeamte vorsieht.
(3) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet der Geschäftsführer den Vorstand. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Maßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen und dem Angestellten mitzuteilen. Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen, der Angestellte ist vorher zu hören.
(4) Dem Angestellten wird der Beschluß mit Gründen und einer Belehrung über den Rechtsbehelf schriftlich mitgeteilt.
(5) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das LDG NRW entsprechend.
§ 9 Dienstentlassung
§ 9
Dienstentlassung
(1) Liegen Tatbestände vor, die bei einem Beamten
a) zur Rücknahme der Ernennung oder
b) zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
führen würden, so kann der Angestellte entlassen werden. Liegen mildernde Umstände vor, so kann auf eine andere Maßnahme erkannt werden. § 8 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Liegen gegen einen Angestellten so erhebliche Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b vor, daß mit seiner Dienstentlassung zu rechnen ist, so ist er vom Vorstand unter Fortgewährung der ganzen oder eines Teils, mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Dienstbezüge, vorläufig vom Dienst zu entheben. Mit dem Tage der Zustellung der Entlassungserklärung verliert der Angestellte seine Rechte aus dem Dienstvertrag. Während des gegen die Entscheidung schwebenden Verfahrens werden die Dienstbezüge ganz oder zum Teil, mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge, weitergewährt.
(3) Der Vorstand kann für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Unterhaltsbeiträge im Rahmen des § 76 LDG NRW gewähren.
§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 10
Beendigung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod
1. durch Entlassung (§ 31 ff. Landesbeamtengesetz)
2. durch Ausscheiden (§ 51 ff. Landesbeamtengesetz)
3. durch Entfernung aus dem Dienst (§ 10 LDG NRW).
4. durch Eintritt (oder Versetzung) in den Ruhestand (§ 37 a ff. Landesbeamtengesetz).
§ 11 Zeugnis
§ 11
Zeugnis
Der Angestellte hat Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen.
§ 12 Einstellung auf Widerruf
und auf Probe
§ 12
Einstellung auf Widerruf
und auf Probe
(1) Wer aus- oder fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Widerruf, soweit das Berufsbildungsgesetz nicht entgegensteht.
(2) Angestellte, die
a) die Prüfung für den mittleren oder gehobenen Dienst abgelegt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf Probe beschäftigt sind,
b) Aufsichtspersonen in Vorbereitung oder
c) nach abgeschlossener Hochschulausbildung oder sonst auf Probe beschäftigt werden,
d) Bewerber i. S. d. § 4 Abs. 2, 3 der Richtlinien für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband,
können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Landesbeamte auf Probe.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 findet Anwendung.
§ 13 Überleitung
§ 13
Überleitung
Auf den bisherigen Dienstverträgen und der bisherigen Dienstordnung beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 14 Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft und an die Stelle der Dienstordnung vom 5. Mai 1964.
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
Genehmigung
Die vorstehende Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gem. § 4 Abs. 4 der Satzung des Versicherungsträgers genehmigt.
Düsseldorf, den 22. Januar 1979
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1979 S. 94, geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 516), 9.6.1999 (GV. NRW. S. 675); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 18. November 2005. Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. |
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§ 5 Abs. 2 geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285). |
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Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein. |
Normverlauf ab 2000: