Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Oktober 2018 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 – VerfGHG – (GV. NRW. S.   708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.   400), hat sich der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. Oktober 2018 nachstehende Geschäftsordnung gegeben.

Abschnitt 1:

Organisation und Verwaltung

§ 1
Verfassungsrichteramt

Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind die Mitglieder kraft Amtes, die Wahlmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder -vertreter (§ 2 Absatz 1 VerfGHG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung i. V. m. § 64 Absatz 3 VerfGHG).

§ 2
Außenvertretung, Verwaltung

(1) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sie/er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berühren, und veranlasst Presseerklärungen und andere Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Die Präsidentin/der Präsident wird von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin/der Vizepräsident verhindert, so nimmt das lebensälteste Mitglied die Befugnisse der Präsidentin/des Präsidenten wahr (§ 6 Absatz 3 Verf­GHG).

§ 3
Geschäftsstelle

Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die von der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt wird (§ 11 VerfGHG).

§ 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden von der Präsidentin/dem Präsidenten bestimmt, sollen Richterin bzw. Richter in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sein und sich durch besondere Rechtskenntnisse auszeichnen.

(2) Bei Bedarf kann die Präsidentin/der Präsident außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche, externe wissenschaftliche Kraft mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Die Vergütung setzt die Präsidentin/der Präsident unter Würdigung des Arbeitsaufwands fest.

§ 5
Geschäftsregister, Allgemeines Register

(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet und nach der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtshofgesetz nicht offensichtlich unzulässig sind, eingetragen werden. Individualverfassungsbeschwerden und mit einer solchen in Zusammenhang stehende Anträge erhalten das Registerzeichen „VB“ nebst Bezeichnung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer.

(2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bearbeitet die Präsidentin/der Präsident als Justizverwaltungsangelegenheit.

(3) Die Präsidentin/der Präsident entscheidet, ob ein Vorgang in das Geschäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Hinweis auf die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt. Dieser Hinweis kann von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs erteilt werden.

(4) Die Zählung im Geschäftsregister erfolgt jahrgangsweise fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die zu verwendenden Registerzeichen.

§ 6
Führung der Akten, Akteneinsicht und Archivierung

(1) Die Akten werden beim Verfassungsgerichtshof geführt. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von eingehenden Schriftstücken Mehrstücke für ihre Handakten.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihnen überlassenen Schriftstücke an die Geschäftsstelle zurückzureichen oder zu versichern, dass sie vernichtet wurden.

(3) Während des Verfahrens steht den Beteiligten das Recht der Akteneinsicht zu (§ 16 Absatz 2 VerfGHG). Dritten sowie nach Abschluss des Verfahrens den Beteiligten kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Handakten, Voten und Entscheidungsentwürfe. Über die Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Gegen diese Entscheidung kann in anhängigen Verfahren von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Die Akten werden an andere Gerichte oder Behörden nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

§ 7
Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Die Präsidentin/der Präsident überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle von Artikel 33 Absatz 3 der Landesverfassung auch der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind.

(2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidung oder eine Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst die Präsidentin/der Präsident das Erforderliche.

(3) Die Präsidentin/der Präsident entscheidet über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung. Der Entscheidung können Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Verfassungsgerichtshof beschlossen.

§ 8
Amtstracht

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 9
Siegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift „Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen“.

Abschnitt 2:

Mitwirkung

§ 10
Vertretung, Beschlussfähigkeit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird von dem jeweiligen stellvertretenden Mitglied vertreten. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle – soweit es ein Mitglied kraft Amtes vertritt – ein vorhandenes anderes stellvertretendes Mitglied kraft Amtes, ansonsten die oder der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreterinnen oder Vertreter (vgl. § 7 Absatz 1 VerfGHG, § 7 Absatz 1 und 2 VerfGHG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung i. V. m. § 64 Absatz 3 VerfGHG).

(2) Hat ein geladenes Mitglied oder eine zur Mitwirkung geladene Vertreterin bzw. ein zur Mitwirkung geladener Vertreter ihre bzw. seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung von sechs Richterinnen und Richtern beschlussfähig, wenn anders die Beschlussfähigkeit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann (§ 7 Absatz 2 VerfGHG).

(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Beratung der Sache kann ein Richterwechsel nicht mehr stattfinden. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung bzw. Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

§ 11
Abwesenheit

Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt der Präsidentin/dem Präsidenten eine längere Verhinderung rechtzeitig an.

§ 12
Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung

Über den Ausschluss einer Richterin oder eines Richters von der Ausübung des Richteramtes (§ 14 VerfGHG) und über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters (§ 15 VerfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet er unter Heranziehung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 15 Absatz 4 Satz 3 VerfGHG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Kammern nach § 59 VerfGHG über den Ausschluss und die Ablehnung eines ihrer Mitglieder.

Abschnitt 3:

Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 13
Zustellungen und Ladungen

(1) Zustellungen und Ladungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten verfügt. Für Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz (§ 13 Absatz 2 VerfGHG).

(2) Sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin/der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 14
Berichterstattung

Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder ein Mitberichterstatter vorbehaltlich der Regelung des § 59 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.

§ 15
Ladung der Mitglieder

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden von den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist schriftlich benachrichtigt. In Eilfällen kann die Präsidentin/der Präsident von der Frist und der Form abweichen.

§ 16
Urkundsbeamte, Niederschrift, Tonaufnahme

(1) Zu allen Sitzungen wird eine Urkundsbeamtin bzw. ein Urkundsbeamter zugezogen. Diese bzw. dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihr oder ihm und der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen ist (§ 23 VerfGHG).

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten wird. Die Aufnahme steht seinen Mitgliedern, der Urkundsbeamtin bzw. dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.

§ 17
Beratung und Abstimmung

(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt.

(2) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen, oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

(3) Über den Gang der Beratung entscheidet der Verfassungsgerichtshof. Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Der/die Berichterstatter/in und – sofern bestellt – der/die Mitberichterstatter/in stimmen zuerst. Die Vorsitzende/der Vorsitzende stimmt zuletzt. Stimmenthaltung ist unzulässig (§ 25 Absatz 2 VerfGHG).

(4) Ist eine Entscheidung nicht einstimmig ergangen, wird das Stimmenverhältnis am Ende der Entscheidung mitgeteilt, wenn dies ein überstimmtes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs beantragt und der Verfassungsgerichtshof dies beschließt (§ 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerfGHG).

(5) Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung (§ 25 Absatz 3 Ver­fGHG).

(6) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

§ 18
Sondervotum

(1) Eine Richterin bzw. ein Richter, die bzw. der ein Sondervotum abgeben will (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), soll diese Absicht so bald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs mitteilen.

(2) Das Sondervotum ist der Präsidentin/dem Präsidenten binnen drei Wochen nach Abfassung der Entscheidung vorzulegen. Die Präsidentin/der Präsident kann die Frist auf Antrag um weitere zwei Wochen verlängern.

(3) Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist. Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.

§ 19
Schriftliches Verfahren im Umlauf

Hält die Präsidentin/der Präsident in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann sie/er jeder mitwirkenden Richterin bzw. jedem mitwirkenden Richter einen von ihr/ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Die jeweils Mitwirkenden senden den ihnen übersandten Entwurf mit ihrer Unterschrift versehen zurück, wenn nicht eine Beratung verlangt wird. Der Beschluss kommt mit Eingang des letzten unterzeichneten Entwurfs zustande.

§ 20
Verkündung, Unterzeichnung

(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.

(2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin/der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.

§ 21
Einstweilige Anordnungen

(1) Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mündlich verhandelt, wenn der Verfassungsgerichtshof dies beschließt, die Präsidentin/der Präsident es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Widerspruchsberechtigten binnen eines Monats widersprochen wird (§ 27 Absatz 2 und 3 VerfGHG). Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.

(2) Ist ein Hauptsacheantrag nicht gestellt, so kann der Verfassungsgerichtshof beschließen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, wenn der Hauptsacheantrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wird.

Abschnitt 4:

Verfahren in Kammern

§ 22
Vorsitz

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin/der Präsident und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin/der Präsident angehört – die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, im Übrigen das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

§ 23
Zuständigkeit und Entscheidungen

(1) Die Zuständigkeit regelt der Geschäftsverteilungsplan.

(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung (§ 59 Absatz 2 Satz 5 VerfGHG).

Abschnitt 5:

Schlussvorschriften

§ 24
Änderungen der Geschäftsordnung

Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied gestellt werden.

§ 25
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 596) außer Kraft.

Münster, den 23. Oktober 2018

Dr.  B r a n d t s

Gräfin v o n  S c h w e r i n

Prof. Dr.  D a u n e r - L i e b

Dr.  He u s c h

Dr. N e d d e n - B o e r

Dr.  R ö h l

Prof. Dr.  W i e l a n d

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).