Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen (GLKWahlO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die gemeinsame Durchführung von Landtags-
und Kommunalwahlen (GLKWahlO)

Vom 25. März 1990 (Fn 1)

Aufgrund des § 42 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 88) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 209), und des § 49 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1979 (GV. NW. S. 2) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 210), wird verordnet:

§ 1
Geltung der Landeswahlordnung
und der Kommunalwahlordnung

Für die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen, auch von Wiederholungswahlen (verbundene Wahlen), finden die Vorschriften der Landeswahlordnung und der Kommunalwahlordnung sowie der ergänzenden Verordnungen über die Verwendung von Stimmenzählgeräten Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Der Landeswahlleiter, bei verbundenen Wahlen in nur einzelnen Gemeinden oder Kreisen die Aufsichtsbehörde, kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für die Stimmbezirke müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

(2) Die Beisitzer eines Kreiswahlausschusses (§ 10 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes) können gleichzeitig dem Wahlausschuß einer Gemeinde oder eines Kreises (§ 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes) angehören. Die Mitglieder eines Briefwahlvorstandes der Landtagswahl (§ 11 des Landeswahlgesetzes) können gleichzeitig einem Briefwahlvorstand der Kommunalwahlen (§ 2 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes) angehören.

§ 3
Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

(1) Für die verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis verwendet.

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Wähler, die nicht für jede der verbundenen Wahlen wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk ,,Nicht wahlberechtigt" oder ,,N" bezeichnet.

(3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 3 der Landeswahlordnung, Anlage 3 der Kommunalwahlordnung).

(4) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefaßt werden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein für die verbundenen Wahlen gemeinsamer Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen beigefügt werden. Das Muster gemäß Anlage 2 der Landeswahlordnung gilt sinngemäß.

(5) Die Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses soll für die verbundenen Wahlen zusammengefaßt werden.

§ 4 (Fn 4)
Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne
und Wahlzeit

(1) Für jede Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel für jede Wahl müssen aus verschiedenfarbigem Papier hergestellt sein. Sie sind für jede Wahl durch einen entsprechenden Aufdruck deutlich besonders zu kennzeichnen. Das Nähere bestimmt der Innenminister, bei verbundenen Wahlen in nur einzelnen Gemeinden oder Kreisen die Aufsichtsbehörde.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Die Entscheidung über eine abweichende Regelung der Wahlzeit (§ 7 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes, § 14 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) trifft der Landeswahlleiter.

§ 5 (Fn 4)
Briefwahlunterlagen

(1) Für die Landtagswahl und die Kommunalwahlen sind je besondere Wahlscheine auszustellen. § 20 Abs. 2 und 4 sowie § 75 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung bleiben unberührt.

(2) Die Farben der Wahlscheine sollen mit denen der Stimmzettel (§ 4 Abs. 2 Satz 1) übereinstimmen. Dies gilt entsprechend für die Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 5 der Landeswahlordnung und Anlage 5 der Kommunalwahlordnung sowie den Wahlbriefumschlag gemäß Anlage 7 der Kommunalwahlordnung. Der Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl ist hellrot (Anlage 7 der Landeswahlordnung).

(3) Die Briefwahlunterlagen nach Absatz 1 und 2 sind durch den Aufdruck ,,Landtagswahl" oder ,,Kommunalwahlen" deutlich zu kennzeichnen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblattes für die Briefwahl (Anlage 8 der Landeswahlordnung, Anlagen 8 a bis 8 c der Kommunalwahlordnung) sind entsprechend zu ändern. Das Nähere bestimmt der Innenminister, bei verbundenen Wahlen in nur einzelnen Gemeinden oder Kreisen die Aufsichtsbehörde.

§ 6 (Fn 4)
Wahlbekanntmachung

(1) Für die verbundenen Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Gemeindedirektor veröffentlicht, auf die § 33 der Kommunalwahlordnung sinngemäß mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:

1. Zu Absatz 1 Nummer 1:

Es ist darauf hinzuweisen, daß Landtags- und Kommunalwahlen miteinander verbunden werden und welche Stimmbezirke auf den Wahlkreis und die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen entfallen.

2. Zu Absatz 1 Nummer 2:

Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verbundenen Wahlen durch Farbe des Papiers und durch Aufdruck voneinander unterscheiden.

3. Zu Absatz 1 Nummer 5:

Es ist darauf hinzuweisen, das zwei Wahlbriefe abzusenden sind, wobei der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen auf den Inhalt - Wahlschein, Wahlumschlag und Stimmzettel - farblich abgestimmt, der Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl dagegen hellrot ist.

4. Zu Absatz 2 Satz 2:

Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die verbundenen Wahlen beizufügen.

(2) Je ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter und dem Oberkreisdirektor zu übersenden.

§ 7 (Fn 4)
Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

(1) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern.

(2) Die Zählung der Wähler (§ 46 der Landeswahlordnung, § 50 der Kommunalwahlordnung) ist bei verbundenen Wahlen anhand der für jede einzelne Wahl abgegebenen Stimmzettel getrennt durchzuführen. Hierzu sind die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen zu nehmen und in gefaltetem Zustand nach ihrer Farbe getrennt zu legen und zu vermengen.

(3) Die Stimmzettel werden in der Reihenfolge Landtagswahl, Kommunalwahlen gezählt; § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 75 Abs. 8 Satz 2 der Kommunalwahlordnung finden Anwendung. Sind Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlags ungültig, so ist der Wahlumschlag dem Stimmzettel für die Landtagswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen. Ein leerer Wahlumschlag gilt jeweils als ungültige Stimme für jede Wahl.

(4) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

§ 8
Schnellmeldung

Das Ergebnis der Landtagswahl im Wahlkreis sowie die Ergebnisse der Gemeindewahlen in den kreisfreien Städten und der Kreiswahlen sind von dem jeweils zuständigen Wahlleiter am Wahlabend dem Landeswahlleiter auf dem schnellsten Wege mitzuteilen.

§ 9 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009, ob die Verordnung geändert werden soll.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 222, geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 2 der 8. ÄndV0 vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 1110.

Fn 3

SGV. NW. 1112.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990.

Fn 6

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: