Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden
und Einrichtungen des Landes

Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2006)

§ 1

(1) Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe „Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse“ auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben

1. Obere Jagdbehörde

2. Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

(4) Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 2

(1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben

1. Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz

2. Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz

3. Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz

4. Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz

5. Berufsbildung nach der zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung

auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.

§ 3

Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung werden aufgelöst.

§ 4

Die den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden aufgelöst.

§ 5

Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.

§ 6

Die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Umweltämter werden aufgelöst.

§ 7

Die dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Detmold übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe wird aufgelöst.

§ 8

(1) Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben „Fischerei und Gewässerökologie“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben „Waldökologie, Forsten und Jagd“ und „Projekte zur nachhaltigen Nutzung“ der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

§ 9

Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.

§ 10

(1) Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.

(2) Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 11

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 12

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister
die Justizministerin

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.



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