Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Sonderzuständigkeiten im Bereich der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Sonderzuständigkeiten im Bereich
der Staatlichen Bauverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Januar 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 der ,,Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Bauämter des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1254) (Fn 2) wird verordnet:

(1) Das Staatliche Bauamt Bonn II ist zuständig für die Betreuung der Bauangelegenheiten des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Staatliche Bauamt Dortmund ist zuständig für die Mitwirkung bei Zuwendungen für den Ausbau und die Erneuerung von Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen gemäß § 44 LHO.

(3) Das Staatliche Bauamt Düsseldorf I ist zuständig für die Bauangelegenheiten des

- Bergischen Schulfonds und des

- Gymnasialfonds Münstereifel (Fn 3).

(4) Das Staatliche Bauamt Erkelenz ist zuständig für die Bauangelegenheiten der ,,Castle Gate" Glimbach und der damit zusammenhängenden Außenstellen. Es ist darüber hinaus zuständig für die Betreuung der Bauangelegenheiten der Ländervertretung für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt in Brüssel.

(5) Das Staatliche Bauamt Essen ist zuständig für die Bauangelegenheiten der

- landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und

- für die Betreuung der Temes-Stationen der Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen.

(6) Das Staatliche Bauamt Köln II ist zuständig für die Bauangelegenheiten

- des Altenberger Doms und

- der Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl.

(7) Das Staatliche Bauamt Köln III ist zuständig für die Bauangelegenheiten der POL-Anlagen (Hochdruck- und Niederdruckanlagen) innerhalb und außerhalb von militärisch genutzten Liegenschaften in Nordrhein-Westfalen, soweit sie durch ein Pipeline-System verbunden sind. Es ist weiterhin zuständig für die Bauangelegenheiten des Schlosses Bensberg.

(8) Das Staatliche Bauamt Münster I ist zuständig für die Bauangelegenheiten

- der in der kreisfreien Stadt Hamm gelegenen Teile der Westfalenkaserne Ahlen,

- des Münster'schen Studienfonds und

- des Beckum-Ahlen'schen Klosterfonds.

(9) Das Staatliche Bauamt Paderborn ist zuständig für die Bauangelegenheiten der in den Kreisen Gütersloh und Lippe gelegenen Teile des Truppenübungsplatzes Senne.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. S. 94, geändert durch VO v. 30. 10. 1996 (GV. NW. S. 440).
Aufgehoben durch Artikel 7 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

Abs. 3 geändert durch VO v. 30. 10. 1996 (GV. NW. S. 440); in Kraft getreten am 1. Januar 1997.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 21. Februar 1996.



Normverlauf ab 2000: