Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
über Änderungen der Geschäftsbereiche
der obersten Landesbehörden

Vom 27. Dezember 2002 (Fn 1)

Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), gebe ich bekannt:

1
Für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden sind aus Anlass der Neubildung der Landesregierung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung mit Wirkung vom 25. November 2002 folgende organisatorische Veränderungen bestimmt worden:

1.1
Die Geschäftsbereiche der folgenden obersten Landesbehörden sind neu abgegrenzt worden:

1.1.1
In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr sind übergegangen

aus dem Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten das Aufgabengebiet
- Raumordnung und Landesplanung.

1.1.2
In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie sind übergegangen

aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr die Aufgabengebiete

- Allgemeine Wirtschaftsfragen, insbesondere Strukturfragen, Mittelstand, Preise und Kartelle, Wettbewerbsordnung

- Wirtschaftspolitische Fragen der Technologiepolitik und –förderung, insbesondere der neuen Medien (e-commerce), Koordinierung der Technologieförderung, Entwicklung neuer Technologien (soweit diesem Ministerium zugewiesen), Aufgaben- und Finanzplanung der Großforschungseinrichtungen (soweit nicht Ministerium für Wissenschaft und Forschung)

- Industrie

- Handel

- Handwerk

- Außenwirtschaft

- Eichwesen und Materialprüfung

- Gründungsinitiative für Kulturschaffende "Start Art", Nordrhein-Westfalen-Forum Kultur und Wirtschaft

- Wirtschaftspolitische Fragen der Aus- und Weiterbildung

- Sonstige Einzelfragen der Wirtschaft, soweit sie nicht anderen Ministerien zugewiesen sind.

Im Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie ist die Zuständigkeit für die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe und für in diesem Rahmen geschaffene neue Leistungen verblieben.

1.1.3
In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit sind übergegangen

aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie die Aufgabengebiete

- Sozialversicherung, Versorgung der Kriegsopfer und anderer Personen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bergmannsversorgungsschein, Unterhaltssicherung, Pflegeversicherung, Sozialhilfe, Hilfen für Schwerbehinderte, Förderung sozialer Einrichtungen, soziale Hilfen, Geschäftsstelle der Stiftung Wohlfahrtspflege, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie für die ärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen, Angelegenheiten des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz (IMPP)

- Sozialrecht

- Migration (soweit die Zuständigkeit nicht anderen Ministerien zugewiesen ist), Eingliederung von Vertriebenen, Flüchtlingen und Aussiedlern, Integrationsbeauftragter, Maßnahmen für Kriegssachgeschädigte, ehemalige Kriegsgefangene, Spätaussiedler, ausländische Arbeitnehmer und ausländische Flüchtlinge

- Soziales Bildungswesen (soweit diesem Ministerium zugewiesen).

1.1.4
In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung sind übergegangen

aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit die Aufgabengebiete

- Kinder- und Jugendpolitik,

- Kinderbeauftragte,

- Landesjugendplan einschließlich medienbezogener Maßnahmen,

- Kinder- und Jugendhilfe,

- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz

- Tageseinrichtungen für Kinder, Ganztagsangebote und Tagespflege

1.2
Es ist ein Ministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichtet worden. Zur Bildung dieses Ministeriums sind in dessen Geschäftsbereich übergegangen

1.2.1
aus dem Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten das Aufgabengebiet

- Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen: Wissenschaftszentrum in Düsseldorf, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH, Kulturwissenschaftliches Institut, Institut Arbeit und Technik

1.2.2
aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung die Aufgabengebiete

- Wissenschaftsförderung und –politik

- Wissenschaftliche Hochschulen, Fachhochschulen und Kunsthochschulen

- Universitätskliniken

- Hochschulplanung und –gesetzgebung

- Förderung der wissenschaftlichen Forschung einschließlich des Forschungstransfers; Aufgaben- und Finanzplanung der Großforschungseinrichtungen zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

- Wissenschaftliches Bibliothekswesen

- Angelegenheiten des Studiums

- Zulassungswesen, Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

- Studentische Angelegenheiten, Studentenwerke

1.3
Die Bezeichnungen der folgenden obersten Landesbehörden sind neu gefasst worden:

1.3.1
Das bisherige Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie hat die Bezeichnung Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erhalten.

1.3.2
Das bisherige Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr hat die Bezeichnung Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung erhalten.

1.3.3
Das bisherige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit hat die Bezeichnung Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie erhalten.

1.3.4
Das bisherige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung hat die Bezeichnung Ministerium für Schule, Jugend und Kinder erhalten.

1.4
Im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten ist ein Minister und Chef der Staatskanzlei bestellt worden.

2
Gemäß § 4 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes sind die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten zu Nummer 1 mit Wirkung vom 25. November 2002 auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde übergegangen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 18.
Aufgehoben durch Neufassung v. 17.8.2005 (GV. NRW. S. 732).

Fn 2

SGV. NRW. 2005.