Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zum Landesbeirat für die Belange
der Menschen mit Behinderungen
in Nordrhein-Westfalen
(VO Behindertenbeirat NRW)

Vom 24. Juni 2004 (Fn 1)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 766) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Aufgaben

Auf Landesebene wird ein Beirat gebildet, der die oder den Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen berät (Behindertenbeirat NRW).

§ 2
Zusammensetzung

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie beruft auf Vorschlag der nachstehend Genannten die Mitglieder des Behindertenbeirats NRW.

Hierzu schlagen

- die Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen bis zu zehn Personen sowie eine Vertreterin des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW (Netzwerk),

- die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bis zu drei Personen,

- die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände zusammen bis zu drei Personen,

- die Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen, Unternehmerverbände und die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit je eine Person und

- die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenkoordinatoren eine Person

vor.

Der Behindertenbeirat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Bei dem zu bildenden Behindertenbeirat handelt es sich um ein Gremium im Geltungsbereich des Landes, das gemäß § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geschlechtsparitätisch besetzt werden soll. Die Mitglieder werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, eine Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle ist jederzeit möglich.

§ 3
Sitzungen

Die oder der Landesbeauftragte lädt zu den Sitzungen des Behindertenbeirats NRW einund leitet diese. Bei Bedarf kann die oder der Landesbeauftragte themenbezogen Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Architektenkammer, Verkehrsunternehmen oder der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros/Gleichstellungsstellen NRW.

§ 4 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für die Behindertengleichstellung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Regelungen.

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; Artikel 8a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 201.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 8a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: