Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) (Fn 2)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA-Gesetz NRW)
(Fn 2)

Vom 26. April 2016 (Fn 1)

(Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von
ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230))

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Einheitliche Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG zu erbringen sind.

§ 2
Zuständigkeit und Aufsicht

(1) Die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners wird durch die Bezirksregierung Detmold wahrgenommen.

(2) Die Fachaufsicht über den Einheitlichen Ansprechpartner führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 3
Gebühren und Auslagen

Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit weder Gebühren noch Auslagen von der antragsstellenden oder auskunftssuchenden Person.

§ 4 (Fn 3)
Elektronische Verfahrensabwicklung, Informationsbereitstellung und Datensicherheit

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner nutzt und betreibt ein Internetportal zur Informationsbereitstellung und elektronischen Verfahrensabwicklung. Dieses enthält ein elektronisches Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystem, das die Entgegenahme der Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Übermittlung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen ermöglicht. Die zuständigen Fachbehörden sind verpflichtet, ihre darin enthaltenen Daten einzupflegen und regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Zuständigkeit der Fachbehörde folgt aus den jeweiligen Fachgesetzen.

(2) Den Einheitlichen Ansprechpartner trifft eine umfassende Dokumentationspflicht hinsichtlich des Eingangs von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen und des Eingangs von Mitteilungen sowie deren Weitergabe, sodass ein Nachweis im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(3) Soweit die qualifizierte oder dienstleistungserbringende Person den Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, können Rechte nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betreffenden Daten verantwortlich ist. Der Einheitliche Ansprechpartner leitet den Antrag an die jeweilige zuständige Stelle weiter und setzt die Nutzer in Kenntnis. Auf ihr Verlangen sind die Auskünfte der zuständigen Stelle über den Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.

(4) Das Zusammenwirken zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Fachbehörden und Stellen, insbesondere die Übermittlung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt grundsätzlich entweder durch Datenübertragung mittels elektronischer Datenschnittstelle oder durch die Nutzung des elektronischen Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystems des Einheitlichen Ansprechpartners.

(5) Die Festlegung der Mittel für die Verarbeitung sowie die Verarbeitung selbst müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABL. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.

§ 5
Mitteilungspflichten

(1) Sofern Antragstellerinnen und Antragsteller ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln und eine Genehmigung erhalten haben, haben sie diesen unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:

1. Änderungen der Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind oder

2. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner ist  dazu verpflichtet, die nach Absatz 1 erlangten Informationen unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden weiterzuleiten.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Fachbehörden zu bestimmen und

2. zur Ausführung von Bundesrecht, das in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/123/EG und 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009,
S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, fällt, die Geltung der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, sowie Entscheidungsfristen anzuordnen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 230); geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,  S. 132) geändert worden ist.

Fn 3

§ 4 Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.



Normverlauf ab 2000: