Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verwaltungszustellungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeszustellungsgesetz - LZG -)

Vom 23. Juli 1957 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Disziplinargerichte (Behörden), mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) (Fn 3).

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(3) Der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes steht die Übergabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrundeliegende Verfügung gedeckt ist und den Namen desjenigen, der die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

§ 2 (Fn 4)
Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und
sonstige Versorgungsberechtigte

(1) Ein Beamter muß Zustellungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat der Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

(2) Verfügungen und Entschädigungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Landesbeamtenrechts und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden, hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

(3) Einem Beamten oder Versorgungsberechtigten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihm der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

§ 3 (Fn 5)
Zustellung bei Heranziehung
zu öffentlichen Abgaben

(1) Bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Die Aufgabe erfolgt durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als der Tag der Aufgabe zur Post.

(4) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Aufgabe maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide numeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden.

§ 4 (Fn 6)
Unberührt bleibende Vorschriften

Soweit in § 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11 (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), in Verbindung mit § 3 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung und in § 16 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGS. NW. S. 101) (Fn 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), bestimmt ist, daß in den dort vorgesehenen Fällen die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen zu bewirken ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 5
Ausführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister.

§ 6 (Fn 9)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 213, geändert durch Gesetz v. 22. 5. 1962 (GV. NW. S. 263), 21. 11. 1972 (GV. NW. S. 370), 28. 6. 1977 (GV. NW. S. 280), Art. 2 d. Gesetzes z. Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); Art. 15 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2006.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

s. Anlage.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 11. 1972 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 5. Dezember 1972.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 28. 6. 1977 (GV. NW. S. 280); in Kraft getreten am 19. Juli 1977.

Fn 6

§ 4 geändert durch Gesetz v. 21. 11. 1972 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 5. Dezember 1972.

Fn 7

SGV. NW. 34.

Fn 8

SGV. NW. 321.

Fn 9

§ 6 neugefasst durch Art. 15 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: