Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW (GSP. NRW VO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen
und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW (GSP. NRW VO)

Vom 11. Dezember 2018 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 Nummer 1 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) sowie auf Grund des § 2 des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck

(1) Das Gewerbe-Service-Portal. NRW dient als Dienstleistungsportal für die Wirtschaft der Informationsbereitstellung, der Kommunikation zwischen Nutzern im Sinn von § 2 Absatz 1 und den zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen sowie der elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4.

(2) Mit dem Angebot einer elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfüllen das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Kommunen die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Gewerbe-Service-Portal. NRW werden die Kommunen im Land beim Aufbau und der Umsetzung eines „Digitalen Gewerbeamtes“ unterstützt.

(3) Diese Rechtsverordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der Weiterleitung von Verwaltungsleistungen an die zuständigen Behörden und Stellen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW. Der Einheitliche Ansprechpartner ist in die technische und funktionale IT-Infrastruktur des Gewerbe-Service-Portal. NRW integriert. Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung im Sinne des § 4 Absatz 1 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), das durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, erfolgt über das Gewerbe-Service-Portal. NRW

 (4) Mit dieser Verordnung sollen auch die Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische Datenverarbeitung personen- und unternehmensbezogener Daten gemäß § 2 des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) festgelegt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) „Nutzer“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des Gewerbe-Service-Portal. NRW in Anspruch nehmen.

(2) „Anzeigende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die einer auf einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Grundlage beruhenden Mitteilungspflicht über das Gewerbe-Service-Portal. NRW nachkommen.

(3) „Antragstellende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die im Gewerbe-Service-Portal zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für elektronische Antragsverfahren nutzen.

(4) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieser Verordnung sind die elektronische medienbruchfreie Abwicklung von gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Verfahren über das Gewerbe-Service-Portal. NRW inklusive der Datenübermittlung zu diesen Verwaltungsleistungen an die sogenannten empfangsberechtigten Stellen nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) sowie die dazu erforderliche elektronische Information der Nutzer und Kommunikation mit den Nutzern über allgemein zugängliche Netze.

(5) „Identifikation“ im Sinne des Gewerbe-Service-Portal. NRW ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.

(6) Das „Servicekonto.NRW“ ist ein elektronischer Dienst, der die Identifikation von natürlichen Personen bei elektronischen Verfahren im Sinne des Absatz 5 ermöglicht.

(7) Das „Organisationskonto. NRW“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Erweiterung des Servicekonto.NRW. Es ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382) genannten Daten zu handeln.

(8) „IT-Komponenten“ im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Gewerbe-Service-Portal. NRW, für den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW genutzt werden.

(9) Über einen „Antragsassistenten“ können Anzeigende und Antragstellende mithilfe einer schrittweise geführten Eingabe von Daten Anzeigen, Anträge und Willenserklärungen automatisch erzeugen und Dokumente hochladen. Die Weiterleitung der eingegebenen Daten sowie der hochgeladenen Dokumente erfolgt über ein Ticketsystem.

(10) Ein „Elektronisches Bezahlsystem“ ermöglicht über ein IT-Verfahren die Zahlungsabwicklung und zentralisierte Abrechnung von Verwaltungsgebühren, die den zuständigen Behörden und Stellen für die Prüfung und Abwicklung von Verwaltungsverfahren zustehen.

(11) Das „Ticketsystem“ im Sinne dieser Verordnung dient der inner- und außerbehördlichen Kommunikationsverwaltung, mittels derer Anliegen von Nutzern, Anzeigenden und Antragstellenden empfangen, bestätigt, klassifiziert und an die zuständige Behörde oder Stelle übermittelt werden können. Über das Ticketsystem werden auch Antworten, Bescheinigungen oder Entscheidungen, Gebührenfestsetzungen oder Quittungen zur Zahlungsabwicklung im Gewerbe-Service-Portal. NRW von oder für die zuständigen Behörden oder Stellen an die jeweiligen Nutzer, Anzeigenden und Antragstellenden rückübermittelt. Im Ticketsystem ist der jeweilige Bearbeitungsstand ersichtlich. Die nach Satz 2 übermittelten Dokumente und Entscheidungen stehen im Ticketsystem zur Verfügung.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW zuständige Behörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Mit Übergabe der Daten aus dem Gewerbe-Service-Portal. NRW in die Fachverfahren der zuständigen Behörden oder Stellen geht die Verantwortlichkeit nach Satz 1 auf diese über.

(3) Der technische Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW einschließlich aller hierfür erforderlichen IT-Komponenten wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium, und dem Dachverband kommunaler IT-Dienstleister KDN vom 21. Dezember 2017 auf Letzteren übertragen. Dieser wird berechtigt, den Betrieb auf ein unter Anwendung der ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes, verbandsangehöriges Rechenzentrum zu delegieren.

§ 4
Registrierung und Identifikation

(1) Für den allgemeinen Informationsaustausch und die Kommunikation über das Gewerbe-Service-Portal. NRW mit zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen genügt eine Registrierung der Nutzer und öffentlichen Stellen mit einer E-Mail-Adresse und der Festlegung eines Passworts.

(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über den Antragsassistenten im Gewerbe-Service-Portal. NRW gemäß § 2 Absatz 4 als Online-Verwaltungsdienst ist die Feststellung der Identität der Anzeigenden oder Antragstellenden durch Anmeldung von natürlichen Personen, juristischen Personen oder natürlichen und juristischen Personen als vertretungsberechtigten Gesellschaftern von Personengesellschaften über das Servicekonto.NRW erforderlich.

(3) Soweit fachgesetzlich oder -untergesetzlich für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen weitergehende Anforderungen an die Identifikation der Anzeigenden oder Antragstellenden gestellt werden als dies über das Servicekonto.NRW vorgesehen ist, sind diese technisch zu den jeweiligen Verwaltungsleistungen im Antragsassistenten in den Prozess eingebunden.

§ 5
Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung

(1) Durch die Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW als Online-Verwaltungsdienst fallen weder für die Nutzer noch für die zuständigen Behörden und Stellen Gebühren und Auslagen an. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen und Entscheidungen durch die zuständigen Behörden und Stellen für Verwaltungsleistungen, die über das Gewerbe-Service-Portal. NRW abgewickelt werden. Die Gebührenerhebung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfolgt durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung der zuständigen Behörden und Stellen unberührt.

(2) Die Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung erfolgt im Gewerbe-Service-Portal. NRW über „ePayBL“, ein elektronisches Bezahlsystem des Bundes und der Länder. Für die Weiterleitung der Gebühren sind die Kontodaten der zuständigen Behörden und Stellen sowie die Höhe der Gebühren der zuständigen Behörden und Stellen für die jeweiligen Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW zu hinterlegen.

(3) Zur Zahlungsabwicklung stehen verschiedene marktübliche Zahlungsverfahren, wie Überweisung, Kreditkarte (Mastercard und Visa), Giropay, PayPal und paydirekt zur Verfügung. Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Durch Versendung der im Antragsassistenten eingegebenen Daten willigen die Anzeigenden und Antragsstellenden im Rahmen der Abwicklung von Verwaltungsleistungen gemäß § 2 Absatz 4 im Gewerbe-Service-Portal. NRW in die Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung im elektronischen Verfahren über ePayBL ein.

§ 6
Automatisierte Bescheinigung und Gebührenfestsetzung

(1) Das Gewerbe-Service-Portal. NRW erzeugt automatisiert Bescheinigungen im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie Gebührenfestsetzungen und Belege für die Zahlungsabwicklung zu elektronisch über den Antragsassistenten abgewickelten Gewerbeanzeigen und stellt diese im Ticketsystem den Anzeigenden zum Download zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben eine automatisierte Prüfung, Bescheinigung und Gebührenfestsetzung zulässig ist.

(2) Die automatisiert erzeugte Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige dokumentiert im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, dass ein nach § 14 Absatz 1 bis 3 der Gewerbeordnung anzeigepflichtiger Tatbestand gemeldet wurde, die Daten im Antragsassistenten entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur Gewerbeanzeigeverordnung vollständig und plausibel eingegeben und die eingegebenen Daten aus der Gewerbeanzeige an die zuständige Behörde nach Bezahlung der hierfür durch die zuständige Behörde festgesetzten Gebühr weitergeleitet wurden.

(3) Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr nach § 6 Absatz 1 an die zuständige Behörde übersendet.

§ 7
Elektronische Übermittlung und Bekanntgabe von Entscheidungen

(1) Über das Gewerbe-Service-Portal. NRW können auch Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4, die eine Wertungsentscheidung der zuständigen Behörde oder Stelle erfordern, abgewickelt werden. In diesen Fällen werden die Antragsdaten sowie die für Verwaltungsentscheidungen erforderlichen, im Antragsassistenten ergänzend hochgeladenen Unterlagen den zuständigen Behörden und Stellen elektronisch medienbruchfrei zur Entscheidung zugeleitet. Die Antragstellenden willigen bei Antragstellung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW in eine elektronische medienbruchfreie Rückübermittlung und Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung der zuständigen Behörden und Stellen ein.

(2) Sofern von der zuständigen Behörde für Verwaltungsleistungen im Sinne von Absatz 1 ein Gebührenvorschuss festgesetzt wird, erfolgt die Weiterleitung der im Antragsassistenten erzeugten Verwaltungsanträge an die zuständigen Behörden und Stellen nach Bezahlung des Gebührenvorschusses über ePayBL gemäß § 5 Absatz 2. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt den Festsetzungsbescheid über den Gebührenvorschuss in Höhe der im jeweiligen Gebührenrahmen der zuständigen Behörde festgelegten Mindestgebühr im Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung unberührt. Nach Bezahlung des Gebührenvorschusses über ePayBL erhalten die Antragsstellenden einen Zahlungsbeleg. Die Verwaltungsanträge werden nach Abschluss des Bezahlvorgangs zum Gebührenvorschuss mit einer Kopie des entsprechenden Zahlungsbelegs an die zuständige Behörde oder Stelle zur Prüfung weitergeleitet.

(3) Nach Abschluss der Prüfung gibt die zuständige Behörde oder Stelle den Antragstellenden die Verwaltungsentscheidung sowie die abschließende Gebührenfestsetzung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW bekannt. Ein Download der Verwaltungsentscheidung im Ticketsystem gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 ist erst nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr möglich.

 (4) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die über das Ticketsystem an Antragstellende weitergeleitet werden, gelten die §§ 71e, 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Bei der Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW findet eine Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU)  2016/679 des  Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119  vom  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)statt.

(2) Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der einheitlichen elektronischen medienbruchfreien Erfassung von Daten für Verwaltungsleistungen, der Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden und Stellen sowie der auf Basis des § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung erfolgenden Übermittlung der Daten für behördenübergreifende fachliche Belange in Erfüllung der Verpflichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. Soweit im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich, können personen- und unternehmensbezogene Daten auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Ermächtigung auch zwischen zuständigen Behörden oder mit anderen Fachbehörden über das Gewerbe-Service-Portal. NRW ausgetauscht werden.

(3) Für Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW werden personen- und unternehmensbezogene Daten aus dem Servicekonto.NRW in den Antragsassistenten übermittelt, gespeichert und zum Zwecke der Durchführung dieser Verwaltungsleistungen verarbeitet. Die Nutzer, Anzeigenden und Antragstellenden willigen in die Übermittlung dieser Daten mit deren Eintragung im Antragsassistenten im Sinne des § 6 Absatz 4 der Verordnung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen ein.

(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung im Sinne der Absätze 2 und 3 werden im technischen Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW regelmäßig die folgenden Daten verarbeitet:

1. bei natürlichen Personen:

a) persönliche Angaben:

aa) Familienname, Geburtsname, Vornamen,

bb) Geschlecht,

cc) akademischer Grad,

dd) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

ee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Staat und Regionalschlüssel,

ff) Staatsangehörigkeit(en),

gg) Telefon-/Telefaxnummer,

hh) E-Mail-Adresse

b) betriebsbezogene Angaben:

aa) Tätigkeitsschwerpunkt,

bb) Geschäftsbezeichnung,

cc) Betriebsform (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle),

dd) Anzahl der Beschäftigten, differenziert nach Vollzeit und Teilzeit,

ee) betriebliche Anschrift bestehend aus Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort und Land,

ff) betriebliche Telefon-/Telefaxnummer,

gg) betriebliche E-Mail-Adresse,

hh) Vorliegen von Erlaubnissen

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften:

a) Firma,

b) Name oder Bezeichnung,

c) Rechtsform,

d) Registernummer soweit vorhanden,

e) betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse,

h) Namen und Anschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und

i) die Daten der Buchstaben a bis e, wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person ist.

(5) Wenn für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben weitergehende Daten verarbeitet werden müssen, werden diese über den Antragsassistenten im Gewerbe-Service-Portal. NRW erfasst und in Erfüllung des in Absatz 2 formulierten Zwecks an die zuständigen Behörden und Stellen zur Verarbeitung übermittelt.

(6) Der im Ticketsystem hinterlegte allgemeine Informationsaustausch sowie die Kommunikation mit und zwischen öffentlichen Stellen wird für höchstens sechs Monate gespeichert.

(7) Die im Rahmen der Abwicklung von Verwaltungsleistungen verarbeiteten Daten werden höchstens sechs Monate nach Bekanntgabe der verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 71e, 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gespeichert.

(8) Soweit die Erfassung von Verwaltungsleistungen nach Eingabe über den Antragsassistenten nicht vollständig abgeschlossen wurde, werden diese Daten für höchstens drei Monate zwischengespeichert.

(9) Zur Dokumentation der einzelnen Transaktionen über ePayBL werden die entsprechenden Quittungen höchstens drei Jahre nach Erhebung der Gebühren gespeichert.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 außer Kraft.

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation,

Digitalisierung und Energie

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688).

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.



Normverlauf ab 2000: