Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Kostenordnung
zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(KostO NRW)

Vom 12. August 1997 (Fn 1) (Fn 10)

Aufgrund des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Gebühren

§ 1 (Fn 8)
Gebührenarten

Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Mahngebühr,

2. Pfändungsgebühr,

3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,

4. Wegnahmegebühr,

5. Schreibgebühr,

6. Verwaltungsgebühr,

7. Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

§ 2 (Fn 5)
Mahngebühr

(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 des Gesetzes erhoben.

(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, § 12 KAG in Verbindung mit § 240 AO oder § 18 GebG NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

§ 3
Gemeinsame Vorschriften
für die Pfändungsgebühr und die
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:

1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 4),

2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 5).

(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.

§ 4 (Fn 5)
Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt von dem Betrag (§ 8) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht,

1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 des Gesetzes) dem Vollziehungsbeamten zugeht,

2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat.

(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Abs. 1c) und d) des Gesetzes abgewendet, so ist

a) die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,

b) die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, dass ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.

(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 5 (Fn 5)
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

(1) Die Gebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt von dem Betrag (§ 8 Abs. 2) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.

(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, daß die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.

(4) Die Versteigerungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 des Gesetzes).

§ 6 (Fn 5)
Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 des Gesetzes) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes).

(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

§ 7 (Fn 5)
Schreibgebühr

(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.

(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.

§ 7a (Fn 9)
Verwaltungsgebühr

(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Abs. 2 Sätze 6 bis 10 des Gesetzes festgelegten Vom-Hundert-Sätze verwiesen.

lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient

Pauschale,
mindestens 25

2

Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz

Pauschale,
mindestens 25

3

Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung

Pauschale,
mindestens 25

4

Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes

Pauschale,
mindestens 25

5

Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle

25 bis 100

6

Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes

25 bis 250

7

Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges

25 bis 150

8

Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges

25 bis 500

9

Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist

Pauschale,
mindestens 25

10

Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen

25 bis 300

11

Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde

25 bis 300

12

Beseitigung eines unerlaubt angebrachten Plakates oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude

25 bis 500

13

Sicherstellung einer Sache

5 bis 250

14

Verwahrung einer sichergestellten Sache

5 bis 150

15

Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a des Gesetzes)

Gebühr: 75 Euro
Erfordert die Räumung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 des Gesetzes), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.

(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.

§ 7b (Fn 7)
Gebühr für die Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung

(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) Die Gebühr beträgt 30 Euro.

(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.

§ 8 (Fn 6)
Gebührenberechnung

(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.

(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.

(3) Zur Berechnung der Gebühren werden die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das gleiche gilt für die Gebühren selbst.

§ 9 (Fn 8)
Mehrheit von Schuldnern

(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.

Zweiter Abschnitt
Auslagen

§ 10 (Fn 8)
Auslagen im Mahnverfahren

Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben.

§ 11 (Fn 8)
Auslagen der Vollstreckungs-
und Vollzugsbehörden

(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.

(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:

1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,

2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,

3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,

4. die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,

5. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,

6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und in den Fällen des § 39 des Gesetzes etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,

7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 des Gesetzes) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Abs. 3 des Gesetzes,

8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten,

9. Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden.

(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 9 Abs. 1, angemessen zu verteilen.

(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.

(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 14 bleibt unberührt.

§ 11a (Fn 7)
Wegegeld

(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt

1. bis zu 10 Kilometer

2, 50 EUR

2. mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer

5, 00 EUR

3. mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer

7, 50 EUR

4. von mehr als 30 Kilometer

10, 00 EUR.

(2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrags zurückgelegte Wegstrecke erhoben.

(3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrags erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.

(4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.

(5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 (Fn 10)
Inanspruchnahme
von Gerichtsvollziehern

Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte der Justiz ausgeführt werden (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.

§ 13
Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.

(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.

(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 des Gesetzes), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.

(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 14
Abweichende Kostenberechnung

(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.

(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 11 behandelt werden können.

§ 15 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Bauen und Wohnen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 258, geändert durch VO v. 13.2.1998 (GV. NW. S. 132), 28.3.2001 (GV. NRW. S. 218); 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003; Artikel 12 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), in Kraft getreten am 17. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2010.

Fn 3

§ 15 Überschrift geändert und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 12 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. August 1997.

Fn 5

§§ 2 und 4-7 zuletzt geändert durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 6

§ 8 geändert durch VO v. 28.3.2001 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 7b u. § 11a neu eingefügt durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 8

§§ 1 u. 9 bis 11 geändert durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 9

§ 7a zuletzt geändert durch 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Fn 10

Präambel und § 12 geändert durch 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.



Normverlauf ab 2000: