Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung,
(Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)

Vom 5. August 1980 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels II der Vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 (GV. NW. S. 903) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister nachstehend der vom 1. Februar 1980 an geltende Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 1974 (GV. NW. S. 196).

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. März 1976 (GV. NW. S. 134).

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 12. Dezember 1978 (GV. NW. S. 612).

Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 (GV. NW. S. 903)

bekanntgemacht.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
(AVwGebO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. August 1980

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV. NW. S. 354). wird verordnet:

§ 1 (Fn 14)

(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung(Anlage).

(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht

1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1. 10.5.1.11.2, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4,

2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 (Fn 3)

(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

(2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an.

§ 4

Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens eine Deutsche Mark. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Markbeträge nach unten abzurunden.

§ 5 (Fn 5)

Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist erforderlich.

§ 6

§ 6 enthielt Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

§ 7
Inkrafttreten/Inhaltsübersicht

§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung, die Verordnung im übrigen tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 9. Januar 1973. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Allgemeiner Gebührentarif (Fn 6)

Inhaltsübersicht

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Tarifstelle / Gegenstand

01 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
02 Baurechtliche Angelegenheiten
02.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe; 2.2 Auslagen; 2.3 Ermässigungen;
02.4 Grundgebühren;
02.5 Sondergebühren; 2.6 Energieeinsparungsvorschrifen; 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes;
02.8 Besondere Prüfungen und Massnahmen; 2.9 Sonstige Gebühren
03 Bergbauangelegenheiten
03a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
04 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
04a Denkmalschutz
05 Einwohnerwesen
5a Personalausweiswesen
06 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
07 Feuerlöschwesen
08 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen
08.1 Forstangelegenheiten
8.2 Fischereiangelegenheiten
08.3 Jagdangelegenheiten
09 Fundsachen
10 bis 10.6.2.7 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (Teil I)
10.7 bis 10.19.2 (Teil II)
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe)
12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung
14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
15 Handwerk
15a.1 bis 15a.13.6.3 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (Teil I)
15a.4 bis 15a.7.2 (Teil II)
15b Landschaftsgesetz
15c Zugang zu Informationen über die Umwelt
15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen
Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
15e (gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ))
15f Raumordnungsverfahren
15 g Kerntechnische Angelegenheiten
16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
16.1 bis 16.2.3.5 Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Teil I)
16.7 bis 16.7.5.2 Pflanzenschutz (Teil II)
16.8 bis 16.14.1 Landw. Angelegenheiten (Teil III)
17 Lotterieangelegenheiten
17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
18 Polizeiliche Angelegenheiten
18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
19 Presserechtliche Angelegenheiten
20 ( gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )
21 Schul- und Hochschulwesen
22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Teil I)
23.6 bis 23.7.22 (Teil II)
23.8 bis 23.9.4.26.2 (Teil III)
23.9.5 bis 23.9.10 (Teil IV)
24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
24a Straßenrechtliche Angelegenheiten
25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
26 entfallen
27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
28.2 bis 28.a.2 Abfall- u. Abgrabungsr. Angelegenheiten
28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
29 Wohnungswesen und Städtebauförderung
30 Sonstiges
31 Rechtsbehelfe
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5

Hinweis für den Benutzer des Internet: Nachfolgend die Zugänge zu den Gebührentarifstellen. Für jede Tarifnummer der Inhaltsübersicht ist ein gesonderter Zugang vorgesehen.

Bei der CD-ROM erfolgt der Zugang über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht"

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1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

1.1 Arbeitsschutz

1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die

a) unteren Landesbehörden
Gebühr DM 20 bis 1 000

b) Landesmittelbehörden
Gebühr DM 30 bis 2 000

c) Landesoberbehörden und die obersten Landesbehörden
Gebühr DM 50 bis 3 000

1.1.2
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.2.1
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr DM 200

1.1.2.2
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18):
je betroffene Person
Gebühr DM 80

1.1.2.3
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 719 a RVO)
Gebühr DM 50 bis 1 000

1.1.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM 20 bis 1 000

1.1.4
Inanspruchnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz

1.1.4.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten
Gebühr DM 150 bis 500

a) gemäß § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

b) gemäß § 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957) zur Vornahme von Untersuchungen

1.1.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr DM 50 bis 3 000

b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 1 000

c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr DM 200 bis 10 000

d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr DM 200 bis 5 000

1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlaß einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei

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3
Bergbauangelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

3.1
Bergbauberechtigungen

3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG)

3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr DM 1000 bis 10 000

3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr DM 100 bis 2 000

3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)
Gebühr DM 500 bis 10 000

3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13 BBergG)
Gebühr DM 2000 bis 30 000

3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 2 000

3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 5 000

3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG))
Gebühr DM 50 bis 500

3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 2 000

3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1
Nr. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 2 000

3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 2 000

3.2
Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)

3.2.1.1
ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei

3.2.1.2
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 10

3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)
1 bis 10 betroffene Felder
Gebühr: DM 10
11 bis 50 betroffene Felder
Gebühr: DM 25
mehr als 50 betroffene Felder
Gebühr: DM 50

3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)

3.2.3.1
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 50

3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1
mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 25

3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen
DIN A 4 Gebühr DM 1
DIN A 3 Gebühr DM 2

3.2.5
Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: DM 10

DIN A 4 farbig
Gebühr DM 11

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr DM 11

DIN A 3 farbig
Gebühr DM 12

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr DM 12

DIN A 2 farbig
Gebühr DM 22

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr DM 15

DIN A 1 farbig
Gebühr DM 34

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr DM 20

DIN A 0 farbig
Gebühr DM 58

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²
DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²
DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m²
Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils DM 5.

3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr DM 4

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr DM 2

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr DM 6

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr DM 4

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr DM 10

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr DM 5

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr DM 17

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr DM 7
(§ 76 Abs. 2 BBergG)

3.2.7
Schriftliche Auskünfte über Berechtsamtsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw. Bergbauberechtigter
Gebühr DM 50 bis 500

3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG)

3.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr DM 500 bis 30 000

3.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr DM 1 000 bis 100 000

3.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr DM 500 bis 15 000

3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: DM 300 bis 1 000

3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr DM 200 bis 25 000

3.3.1.5
Abschlußbetriebsplan
Gebühr DM 500 bis 30 000

3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 3 000

3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahres (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 4 000

3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 4 000

3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.4
Grundabtretung

3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens DM 200

3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 200 bis 10 000

3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens DM 200

3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 2 000

3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 1 000

3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens DM 200

3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG)
Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens DM 200

3.5
Markscheiderische Angelegenheiten

3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483)
Gebühr DM 200

3.5.2
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
Gebühr DM 200

3.5.3
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)
Gebühr DM 200

3.5.4
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)
Gebühr DM 200

3.5.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)
Gebühr DM 50 bis 500

3.6
Bergrechtliche Gewerkschaften

3.6.1
Bestätigung einer Änderung des Statuts (§ 94 Abs. 4 ABG)
Gebühr DM 10 bis 50

3.6.2
Bestätigung der Mobilisierung von unbeweglichen Bergwerksanteilen (§ 235 b Abs. 1,
§ 235 e ABG)
Gebühr DM 10 bis 100

3.6.3
Genehmigung einer besonderen Kuxzahl (§ 235 a Abs. 2 ABG)
Gebühr DM 100

3.6.4
Aushangsbescheinigung über Gewerkenladungen (§ 112 Abs. 3,4 ABG)
Gebühr DM 10

3.6.5
Berufung einer Gewerkenversammlung (§ 122 Abs. 3, 4 ABG)
Gebühr DM 10

3.6.6
Leitung einer Gewerkenversammlung durch die Bergbehörde
Gebühr DM 100

3.6.7
Bestellung eines Repräsentanten oder Vertreters und Festsetzung seiner Vergütung
(§ 127 Abs. 2 ABG)
Gebühr DM 100

Export

3a
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten

3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: DM 250 bis 350

3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuß gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: DM 500 bis 2 000

3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

3a3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: DM 3 000 bis 6 500

3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: DM 750

3a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: DM 3 000 bis 6 500

3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau

Gebühr: DM 800 bis 1 200

3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen

Gebühr: DM 400

3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen

Gebühr: DM 200

3a.3.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Gebühr: DM 500 bis 800

3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger

Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7

jedoch mindesten DM 200

3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger

Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3.a.3.7

jedoch mindestens DM 200

4

4
Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

4.1
Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr: DM 30 bis 100

5

5
Einwohnerwesen

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)

5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je Betroffenen
Gebühr: DM 7

5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen
Gebühr: DM 13

5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen
Gebühr: DM 10 bis 30

5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr: DM 20 bis 50

5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft)

- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr: DM 17

- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: DM 200 bis 2 000

5.1.6
Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte)
Gebühr: DM 200 bis 3 000

5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NW
Gebühr: DM 200 bis 2 000

5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr: DM 15, höchstens DM 2 300

5.1.9
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NW
Gebühr: DM 200 bis 6 000

5.2
Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung
Gebühr: DM 9

Export

6
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

6.1 (Fn 8)
Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366)

6.1.1
Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: DM 200

6.1.2
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: DM 100

6.1.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG) NW
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens

Gebühr: DM 50

6.1.4
Enteignungsbeschluß nach Teileinigung
Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3

mindestens
Gebühr: DM 100

6.1.5
Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: DM 300 bis 3 000
in besonders gelagerten Fällen
Gebühr: DM bis 5 000

6.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens
Gebühr: DM 80

6.1.7
Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.8
Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)

6.1.8.1
Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.8.2
Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.8.3
Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.8.4
Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: DM 50

6.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: DM 100 bis 700

6.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: DM 500 bis 30 000

6.1.12
Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: DM 500 bis 5 000
Gebühr: bis DM 10 000 in besonders gelagerten Fällen

6.2
Städtebauliche Enteignung

6.2.1
Enteignungsbeschluß (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: DM 200

6.2.2
Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: DM 100

6.2.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.2.4
Enteignungsbeschluß nach Teileinigung
Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens
Gebühr: DM 100

6.2.5
Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens
Gebühr: DM 100

6.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: DM 80

6.2.7
Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.2.8
Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)

6.2.8.1
Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.2.8.2
Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr: DM 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.2.8.3
Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: DM 10

6.2.8.4
Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.3
Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

6.3.1
Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB
Gebühr: DM 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: DM 50

6.3.2
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige

Export

7
Feuerlöschwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

7.1
Typprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf erstmalige Zulassung vorgenommen wird
Gebühr: DM 2 600 bis 10 500

7.2
Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird (zusätzlicher Aufwand)
Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde

7.3
Sonstige Prüfungen und Vorgänge

7.3.1
Änderungsprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf Änderung eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z. B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen)
Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1

7.3.2
Sonstige Vorgänge
Vorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen und aus Anlaß eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung bearbeitet werden (z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen)
Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde

7.4
Auslagen
Die Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie sonstige durch die Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erstatten ( nach Aufwand )

7.5
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592)

7.5.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.5.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NW

a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe,
je Gebäude
Gebühr: DM 100

b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²),
je Mittelgarage
Gebühr: DM 100

c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: DM 150

7.5.1.2
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW

a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),
je Gebäude
Gebühr DM 100
b) bei Mittelgaragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),
je Mittelgarage
Gebühr: DM 100
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen
je Gebäude
Gebühr: DM 150

7.5.1.3
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW

a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NW,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

b) bei allen anderen baulichen Anlagen sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.5.2
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.

Export

8
Forst-, Jagd- und Fischereiwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

8.1
Forstangelegenheiten

8.1.1
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.2
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

8.1.3
Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind).
bis zu 100 000 DM des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr: DM 4 v. H.
für die weiteren 400 000 DM
Gebühr: DM 3. v. H.
für die folgenden 500 000 DM
Gebühr: DM 2 v. H.
für den 1 000 000 DM übersteigenden Teil
Gebühr: DM 1 v. H.
mindestens
Gebühr: DM 520

8.1.4
Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: DM 220

8.1.5
Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: DM 220

8.1.6
Forstliche Fortbildung

8.1.6.1
Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte
Gebühr: DM 860

8.1.6.2
Das Windenverfahren in Theorie und Praxis (Teil 1 und 2)
Gebühr: DM 1 760

8.1.6.3
Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben
Gebühr: DM 540

8.1.6.4
Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs -
Gebühr: DM 750

8.1.6.5
Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragte
Gebüh:r DM 80

8.1.6.6
Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter
Gebühr: DM 80

8.1.6.7
1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte
Gebühr: DM 80

8.1.6.8
Planen, Rechnen, Kalkulieren
Gebühr: DM 270

8.1.6.9
Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten
Gebühr: DM 510

8.1.6.10
Buchenbühler und Rhodener Pflanzverfahren
Gebühr: DM 400

8.1.6.11
Zapfenpflückerlehrgang, Teil A
Gebühr: DM 580

8.1.6.12
Zapfenpflückerlehrgang, Teil B
Gebühr: DM 280

8.1.6.13
Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker
Gebühr: DM 410

8.1.6.14
Neuerungen im Bereich der Waldarbeit
Gebühr: DM 80

8.1.6.15
Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000
Gebühr: DM 510

8.1.6.16
Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie -
Gebühr: DM 8 900

8.1.6.17
Motorsägen-Grundkurs
Gebühr: DM 200
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei

8.1.6.18
Motorsägen-Aufbaukurs 1
Gebühr: DM 200
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei

8.1.6.19
Motorsägen-Aufbaukurs 2
Gebühr: DM 200
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei

8.1.6.20
Wartung an Schleppern und Seilwinden
Gebühr :DM 200

8.1.6.21
Vorbereitungskurs auf die Prüfung Forstwirtschaftsmeister
Gebühr: DM 2 000

8.1.6.22
Herstellung von Seilendverbindungen
Gebühr: DM 50

8.1.6.23
Westastung mit der Klappleiter
Gebühr: DM 130

8.1.6.24
Standorte und Weiserpflanzen
Gebühr: DM 150

Export

8.2
Fischereiangelegenheiten

8.2.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität
Gebühr: DM 25

8.2.2
Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr: DM 10

8.2.3
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr: DM 30

8.2.4
Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr: DM 8

8.2.5
Genehmigung für den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG -
Gebühr: DM 20 bis 40

8.2.6
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG
Gebühr: DM 20 bis 30

8.2.7
Fischereiprüfung
Gebühr: DM 60

8.2.8
Aus- und Fortbildung

8.2.8.1
Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer)

8.2.8.1.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr: DM 200

8.2.8.1.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr DM 200

8.2.8.1.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
Gebühr: DM 200

8.2.8.1.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr: DM 200

8.2.8.2
Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. Fischereiberater
Gebühr: DM 55

8.2.8.3
Lehrgang für Elektrofischer
Gebühr: DM 280

8.2.8.4
Grundlehrgang für Fischkrankheiten
Gebühr: DM 130

8.2.8.5
Grundlehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: DM 160

8.2.8.6
Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: DM 160

8.2.9
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

8.2.10
Fischgesundheitsdienst
Gebühr: siehe Tarifstelle 23.9

Export

8.3
Jagdangelegenheiten

8.3.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung

8.3.1.1
Jägerprüfung
Gebühr: DM 300
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.2
Falknerprüfung
Gebühr: DM 200
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung
Gebühr: DM 40

8.3.2
Entscheidung über Jagdscheine

8.3.2.1
Jahresjagdscheine

8.3.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 60

8.3.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 90

8.3.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 120

8.3.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 30

8.3.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 45

8.3.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: DM 60

8.3.2.3
Tagesjagdscheine

8.3.2.3.1
Tagesjagdschein
Gebühr: DM 20

8.3.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr: DM 20

8.3.2.4
Falknerjagdscheine

8.3.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 30

8.3.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 45

8.3.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 60

8.3.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 25

8.3.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 30

8.3.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: DM 35

8.3.2.6
Tagesfalknerjagdscheine

8.3.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein
Gebühr: DM 20

8.3.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr: DM 20

8.3.2.7
Jagdscheindoppel
Gebühr: DM 20

8.3.3
Jagdbezirke

8.3.3.1
Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr: DM 100 bis 300

8.3.3.2
Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr: DM 200

8.3.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr: DM 200

8.3.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG NW - )
Gebühr: DM 100

8.3.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken
Gebühr: DM 50 bis 200

8.3.4
Jagdausübung

8.3.4.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke
Gebühr: DM 100

8.3.4.2
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr: DM 30

8.3.4.3
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr: DM 50 bis 200

8.3.4.4
Genehmigung zum Gebrauch von Schußwaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr: DM 30

8.3.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG NW
Gebühr: DM 50 bis 100
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei)

8.3.4.6
Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)
Gebühr: DM 50 bis 200

8.3.4.7
Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen
Gebühr: DM 100

8.3.5
Sonstiges

8.3.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: DM 50

8.3.5.2
Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr: DM 50

8.3.5.3
Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr: DM 100

8.3.5.4
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr: DM 100

8.3.5.5
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten in der freien Wildbahn
Gebühr: DM 100 bis 300

8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung
Gebühr: DM 100 bis 300

8.3.5.7
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr: DM 100 bis 200

8.3.5.8
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr: DM 30

8.3.5.9
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr: DM 300

Export

9
Fundsachen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

9.1.
Verwahrung von Fundsachen

a) im Werte bis 50,- DM
kostenfrei

b) im Werte von 51,- DM bis 300,- DM
Gebühr: DM 10

c) im Werte von 301,- DM bis 1.000,- DM
Gebühr: DM 20

d) im Werte über 1.000,- DM
Gebühr: DM 30

e) je weitere angefangene 1 000,- DM
Gebühr: DM 30

Export

12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

12.1.112.1
Anzeigen, Auskünfte


Anzeigen

12.1.1.1
Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung -GewO)
Gebühr: DM 40

12.1.2
Auskünfte

12.1.2.1
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: DM 10 bis 75

12.2
Privatkrankenanstalten

12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: DM 300 bis 4 000

12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: DM 50 bis 500

12.3
Schaustellungen von Personen

12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: DM 50 bis 500

12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

12.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 3 500

12.4.2
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gebühr: DM 50 bis 150

b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV
Gebühr: DM 100 bis 625

12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn
Gebühr: DM 200 bis 1 250

b) mit Warengewinn
Gebühr: DM 100 bis 625

12.6
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

12.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
Gebühr: DM 300 bis 5 000

12.6.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: DM 50 bis 625

12.7
Pfandleihgewerbe

12.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: DM 20 bis 200

12.8
Bewachungsgewerbe

12.8.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

12.9
Versteigerergewerbe

12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: DM 100 bis 1 000

12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: DM 20 bis 200

12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 9 VerstV)
Gebühr: DM 20 bis 200

b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV)
Gebühr: DM 20 bis 200

c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV)
Gebühr: DM 20 bis 200

12.9.5
Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV)
Gebühr: DM 20 bis 200

12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer

12.10.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: DM 300 bis 5 000

12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

12.11.1
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: DM 100 bis 500

12.11.2
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

12.12
Reisegewerbe

12.12.1
Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

12.12.2
Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 500

12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr DM 30

12.12.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.6
Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlaß (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO)
Gebühr:DM 20 bis 100

12.12.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: DM 20 bis 100

12.12.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: DM 50 bis 200

12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

12.12.13
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)
Gebühr: DM 50 bis 200

12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

12.13.1
Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von

a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: DM 400 bis 7 500
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: DM 300 bis 6 000
Volksfesten (§ 60 b GewO)
Gebühr: DM 200 bis 1 500
Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 1 000
Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: DM 100 bis 500
Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 1 500
Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO)
Gebühr: DM 200 bis 1 500

b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr: DM bis 4 500

12.13.2
Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen zu 12.13.1 errechnenden Gebühren

12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
Gebühr: ¿ der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren

12.14
Gaststätten

12.14.1
Entscheidung über die

a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG)
Gebühr: DM 200 bis 6 000

b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr: DM bis 10 000

12.14.2
Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Gebühr: DM 50 bis 500

12.14.3
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: DM 50 bis 500

12.14.4
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: DM 50 bis 200

12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: DM 50 bis 200

12.14.6
Entscheidung über die

a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG)
Gebühr: DM 50 bis 750
b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer Bedeutung
Gebühr: DM bis 1 500

12.14.7
Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes )

a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß für jede Stunde
Gebühr: DM 20

b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monate
Gebühr: DM 30 bis 200

12.14.8
Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)
Gebühr: DM 40

12.15
Orderlagerscheine

12.15.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine)
Gebühr: DM 150

12.17
Buchmacher, Totalisatoren

12.17.1
Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)
Gebühr: DM 200 bis 2 500

12.17.2
Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: DM 50 bis 1 000

12.17.3
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: DM 10

12.17.4
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: DM 50

12.17.5
Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)

a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: DM 50

b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr DM 25

12.17.6
Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: DM 10 bis 100

12.17.7
Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: DM 50 bis 500

12.18
Berufsbildungsgesetz

12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 50 bis 200

Export

13

Aufgaben der Grundstückswertermittlung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr DM)

Vorbemerkungen

a) Hierunter fallen die in §§ 192 ff. Baugesetzbuch und in der Gutachterausschussverordnung - GAVO NW - vom 7. März 1990 - GV. NRW. S. 156 - beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen.

b) Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

c) Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuss zu Sachverständigenleistungen (Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuss erstatteten Obergutachten.

d) Unter "Wert" wird der jeweils im Gutachten abschließend ermittelte Wert verstanden. Bei Gutachten über Miet- oder Pachtwerte ist vom 10fachen des ermittelten Jahresmiet- oder -pachtwertes auszugehen.

e) Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 13.1 und 13.2 sind die Entschädigungen für die Gutachter abgegolten.

f) Bei der Gutachtenerstattung anfallende Auslagen sind gemäß § 10 GebG NRW einzeln abzurechnen.

13.1

Gutachten

13.1.1

Erstattung von Gutachten über bebaute, den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke und unbebaute Grundstücke, über Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und –nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NW);
desgleichen Gutachten zur Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB durch den Gutachterausschuss und Gutachten über Miet- oder Pachtwerte.
Gebühr: DM 1 400 (Grundbetrag),
dazu bei einem Wert des begutachteten Objekts
a) bis DM 1,5 Mio. 2,0 v. T. des Wertes
b) über DM 1,5 Mio. 1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 500

Anmerkung:

Mit der Gebühr ist abgegolten die Wertermittlung bei Anwendung eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung (Standardverfahren). Standardverfahren sind das Vergleichswertverfahren, das Vergleichswert-/Sachwertverfahren (kombiniertes Verfahren) oder das Vergleichswert-/Ertragswertverfahren (kombiniertes Verfahren).

13.1.2
Zuschläge zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen erhöhten Aufwands, wenn

a) neben dem Standardverfahren weitere Wertermittlungsverfahren notwendig sind

Zuschlag: bis DM 400

b) Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sind
Zuschlag: bis DM 800

c) besondere rechtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau) zu berücksichtigen oder wertrelevante Rechte oder Lasten (z. B. Erbbau-, Mietrecht) zu ermitteln sind
Zuschlag: bis DM 1 200

d) Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind
Zuschlag: bis DM 600

13.1.3
Abschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen verminderten Aufwands bei Ermittlung des Wertes zu verschiedenen Wertermittlungsstichtagen, bei Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte und bei Bewertung verschiedener Objekte im Rahmen eines Antrags, wenn sie die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen,
Abschlag: bis zur Höhe des Grundbetrags in Tarifstelle 13.1.1

13.1.4
Ermittlung von Anfang- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2

13.1.5
Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG
Gebühr: DM 1 000 bis 1 500

13.1.6
Erstattung eines Obergutachtens durch den Oberen Gutachterausschuss
Gebühr: 150 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.5

13.2
Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB

13.2.1
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag
Gebühr: DM 3 000
zuzüglich je besonderem Bodenrichtwert DM 400

13.2.2
Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung
Gebühr: DM 200

13.3

Auskünfte durch den Gutachterausschuss

13.3.1
Auskünfte über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, die vom Gutachterausschuss ermittelt worden sind.

13.3.1.1
Mündliche Auskünfte schwieriger Art
Gebühr: DM 20 bis 500

Anmerkung:

Auskünfte über das Internet sind gebührenfrei, wenn die Kartengrafik in einer für die Weiternutzung nicht ausreichenden Qualität angeboten wird. Die Gebührenfreiheit gilt auch für einfache mündliche Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).

13.3.1.2
Schriftliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten je beantragtem Wert
Gebühr: DM 30 bis 80

Anmerkung:
Hierbei handelt es sich um amtliche Auskünfte des Gutachterausschusses zu einzelnen Bodenrichtwerten.

13.3.2
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW)

13.3.2.1
je Wertermittlungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichswerte über bebaute oder unbebaute Grundstücke
Gebühr: DM 200 bis 300

13.3.2.2
jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert
Gebühr: DM 14

13.3.3
Sonstige Auskünfte oder Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind
Gebühr: DM 60 bis 8 000

13.4
Abgabe von Produkten der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses

13.4.1
Abgabe von Bodenrichtwertkarten und Auszügen daraus, je Gemeinde
Gebühr: DM 50 bis 500

Anmerkung:
Mit dieser Tarifstelle ist auch die Abgabe von Bodenrichtwertkarten in digitaler Form abzurechnen, wie auch die fortgesetzte Lieferung der Bodenrichtwertkarten, ferner die Abgabe von Bodenrichtwerten in Listenform.

13.4.2
Abgabe von Grundstücksmarktberichten (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW)

13.4.2.1
der Gutachterausschüsse
Gebühr: DM 20 bis 80

Anmerkungen:

a) Der Abruf von Grundstücksmarktberichten ohne die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung aus dem Internet ist gebührenfrei.

b) Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, inwieweit die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung im Marktbericht enthalten sind.

c) Der Grundstücksmarktbericht kann auch mit Teilinhalten abgegeben werden; in diesem Fall darf die Summe der Gebühren DM 80 nicht übersteigen.

13.4.2.2
des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: DM 80

13.4.3
Abgabe von Mietwertübersichten nach § 5 Abs. 5 b) GAVO NW
Gebühr: DM 30 bis 100

13.4.4
Produkte zurückliegender Jahre

13.4.4.1
Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Mietwertübersichten
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen 13.4.1, 13.4.2 oder 13.4.3.

13.4.5
Unterlagen für die Finanzverwaltung

13.4.5.1
Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Nachweise bei den Finanzämtern dienen,
gebühren- und auslagenfrei.

Export

14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

14.1
Versicherungsunternehmen

14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: DM 20 bis 200

14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: DM 20 bis 200

14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: DM 2 bis 100

14.2
Wirtschaftsprüfer

14.3
Energiewirtschaft

14.3.1
Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung
Gebühr: DM 250 bis 20 000

14.3.2
Entscheidung über die Bewilligung der Netzzugangsalternative gemäß § 7 Abs. 1 EnWG; Widerruf einer Bewilligung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Bewilligung
Gebühr: DM 250 bis 10 000

14.3.3
Maßnahmen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Gebühr: DM 100 bis 5 000

14.4
Preisrecht

14.4.1
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf in der Energiewirtschaft nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255). Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: DM 50 bis 150 000

14.4.2
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf nach § 7 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730)
Gebühr: DM 50 bis 150 000

14.4.3
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: DM 20 bis 200

14.4.4
Genehmigung von Tarifen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Hafenbahnen (Anschlußbahnen)
Gebühr: DM 20 bis 500

14.5
Kursmakler

14.5.1
Entscheidung über die Bestellung von Kursmaklern
Gebühr: DM 500 bis 2 000

14.5.2
Entscheidung über die Bestellung von Kursmakler-Stellvertretern
Gebühr: DM 200 bis 300

14.5.3
Entscheidung über die Wiederbestellung von Kursmakler-Stellvertretern
Gebühr: DM 100 bis 200

14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr DM 3 000 bis 5 000

Export

16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

16.1
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung

16.1.1
Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Saatgut V), Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V) sowie Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

16.1.1.1
Getreide außer Hybridroggen und Hybridmais
je Besichtigung
Gebühr: DM 9

16.1.1.2
Hybridroggen und Hybridmais oder Inzuchtlinien von Mais,
je Besichtigung
Gebühr: DM 9

16.1.1.3
Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je Besichtigung
Gebühr: DM 11

16.1.1.4
Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr: DM 8

16.1.1.5
Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: DM 8

16.1.1.6
Hackfrüchte außer Kartoffeln

16.1.1.6.1
Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je Besichtigung
Gebühr: DM 9

16.1.1.6.2
Samenträgern im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr: DM 8

16.1.1.6.3
Sommerstecklingen
Gebüh:r DM 9

16.1.1.7
Saatgut von Gemüsearten

16.1.1.7.1
einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: DM 10

16.1.1.7.2
zweijährige Gemüsearten
Gebühr: DM 17

16.1.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: DM 17

16.1.1.8
Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt sich diese Gebühr)
Gebühr: DM 33

16.1.2
Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9 Saatgut V), je Feldbestand
Gebühr: DM 66

16.1.3
Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10 Saatgut V)

16.1.3.1
wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je Feldbestand
Gebühr: DM 106

16.1.3.2
sonst kostenfrei -

16.1.4.1
Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides,
je Bescheid
Gebühr: DM 13

16.1.4.2
Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10 SaatG, § 3 Abs. 3 Saatgut V) einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Feldbesichtigung (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je Partie
Gebühr: DM 16

16.1.4.3
Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides (§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je Partie
Gebühr: DM 16

16.1.5.1
Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr: DM 99

16.1.5.2
Wegstreckenentschädigung je km
Gebühr: DM 0,79

16.1.5.3
Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten (§ 29 Saatgut V)
Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

16.1.5.4
Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten (§ 29 Abs. 8 Saatgut V) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: DM 16

16.1.6
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei

16.1.6.1
Getreide-Vorstufen und Basissaatgut
Gebühr: DM 73

16.1.6.2
Getreide - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: DM 9

16.1.6.3
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: DM 99

16.1.6.4
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen - zertifiziertes Saatgut
Gebühr: DM 19

16.1.6.5
Öl- und Faserpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: DM 73

16.1.6.6
Öl- und Faserpflanzen - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: DM 9

16.1.6.7
Runkel- und Zuckerrüben -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: DM 99

16.1.6.8
Runkel- und Zuckerrüben - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: DM 19

16.1.7.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V)
Gebühr: DM 53

16.1.7.2
Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je Antrag
Gebühr: DM 13

16.1.7.3
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je Partie
Gebühr: DM 13

16.1.8
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V)
Gebühr: DM 40 bis 200

16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V)

16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: DM 26

16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: DM 40

16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: DM 51

16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III

16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: DM 26

16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: DM 40

16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: DM 51

16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit

16.1.9.3.1
Standardmethoden

16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl der Keimlinge
Gebühr: DM 21

16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: DM 36

16.1.9.3.2
Biochemische Methode

16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: DM 26

16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III
Gebühr: DM 43

16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: DM 21

16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: DM 33

16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: DM 57

16.1.9.4.4
(aufgehoben)

16.1.9.4.5
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: DM 83

16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)

16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft

16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: DM 25

16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr: DM 43

16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: DM 25

16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung

16.1.9.5.3.1
Klimaraum, Gewächshaus
Gebühr: DM 100

16.1.9.5.3.2
mikroskopisch
Gebühr: DM 43

16.1.9.5.3.3
Fluoreszenz Methoden
Gebühr: DM 21

16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands

16.1.9.5.4.1
makroskopisch
Gebühr: DM 34

16.1.9.5.4.2
mikroskopisch
Gebühr: DM 72

16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

16.1.9.5.5.1
ohne Vertrocknung
Gebühr: DM 22

16.1.9.5.5.2
mit Vertrocknung
Gebühr: DM 33

16.1.9.5.6
Massebestimmung

16.1.9.5.6.1
Tausendkornmasse
Gebühr: DM 15

16.1.9.5.6.2
Hektolitermasse
Gebühr: DM 21

16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung

16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr: DM 12

16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)
Gebühr: DM 31

16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: DM 72

16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: DM 18

16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: DM 25

16.1.9.6
Saatgutmischungen

16.1.9.6.1
Mischung = Getreidekorn

16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob
Gebühr: DM 31

16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: DM 12

16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: DM 21

16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr: DM 21

16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn

16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: DM 51

16.1.9.6.3.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr: DM 13

16.2
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192) in der jeweils geltenden Fassung

16.2.1
Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Pfl Kart V), ggfl der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart V), der Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl Kart V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und Wiederverschließung der Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25 ha
Gebühr: DM 28

16.2.1.1
je angemeldete Einzelfläche
jedoch mindestens
Gebühr: DM 110

16.2.2
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach Aussortierung, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V)
je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr: DM 99

16.2.2.1
Wegstreckenentschädigung
je km
Gebühr: DM 0,79

16.2.3
Sonstige Gebühren

16.2.3.1
Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart V)
je Feldbestand
Gebühr: DM 66

16.2.3.2
Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V)
je Feldbestand
Gebühr: DM 106

16.2.3.3
Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V)
je Probe

16.2.3.3.1
ohne ELISA-Teste
Gebühr: DM 140 bis 170

16.2.3.3.2
mit ELISA-Testen
Gebühr: DM 220 bis 280

16.2.3.4
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V)
Gebühr: DM 60

16.2.3.5
Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs. 3 Pfl Kart V) für jede im Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte Nummernserie
Gebühr: DM 16

16a

16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten

16a.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gem. den §§ 29 und 29a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1999 (BGBl. I S. 242)

16a.1.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von Zusatzstoffen

a) bei der erstmaligen Entscheidung
Gebühr: DM 500 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 2 000

16a.1.2
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 500 bis 5 000
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 2 000

16a.1.3
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 500 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 2 000

16a.1.4
Entscheidung über die Anerkennung von Tierhaltern für die Herstellung nach § 28 Abs. 4, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 300 bis 3 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebende Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 500

16a.1.5
Entscheidung über die Anerkennung als Handelsbetrieb nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 300 bis 3 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 500

16a.1.6
Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 100 bis 1 000

16a.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I. S. 242)
Gebühr: DM 150 bis 750

16a.2.1
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 400 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 500

16a.2.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 400 bis 2 500
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 500

16a.2.3
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 4 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 400 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 500

16a.2.4
Entscheidung über die Registrierung als Handelsbetrieb nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 200 bis 1 000

16a.2.5
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich in Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: DM 100 bis 1 000

16a.3
Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140)
Gebühr DM 160 bis 800

16a.4
Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder

16a.4.1
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1144)
Gebühr: DM 160 bis 800

16a.6
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

16a.6.1
Erstmalige Entscheidung über die Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Gebühr: DM 500 bis 5 000

16a.6.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle
Gebühr: DM 300 bis 1 000

16a.6.3
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EGW) Nr. 2092/91
Gebühr: DM 250 bis 500

16a.6.4
Entscheidung über die Änderung einer erteilten Ermächtigung zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Gebühr: DM 50 bis 100

16a.6.5
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993
Gebüh: DM 200

16a.6.6
Entscheidung über die Verlängerung einer erteilten Ermächtigung zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)Nr. 207/93
Gebühr: DM 100

16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr:
DM 80

16a.8
Sachverständige für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1965 (BGBl. I S. 953) 16a.8.1
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: DM 120

16a.8.2
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: DM 60

16a.8.3
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, je Fleischart
Gebühr: DM 120

16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern

16a.9.1
Klassifizierung eines Schweines (2 Hälften)
Gebühr: DM 6

16a.9.2
Klassifizierung eines Schafes (2 Hälften)
Gebühr: DM 6

16a.9.3
Klassifizierung eines Rindes (2 Hälften)
Gebühr: DM 10
Die Mindestgebühr für die Klassifizierung von Schlachtkörpern beträgt DM 75

16a.10
(entfallen)

16a.11
Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz

16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz
Gebühr: DM 200

16a.11.2
Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein
Gebühr: DM 200

16a.12
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle)
gem. Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
Gebühr: DM 70 bis 400

16a.13
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien, die auf den Etiketten der Schlachtgeflügelverpackungen Angaben zur Haltungsform usw. machen, gem. Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gebühr: DM 70 bis 400

16a.14
Entscheidung über die Zulassung von Brütereien nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: DM 70 bis 400

16a.15
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse

16a.15.1
Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 nach vollzogener Konformitätskontrolle gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
Gebühr: DM 50 zzgl. 40 für jede weitere angefangene halbe Stunde Prüfungszeit

16a.15.2
Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls gemäß Artikel 3 Abs. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 für Partien, die nicht den Qualitätsnormen entsprechen
Gebühr: DM 80

16a.15.3
Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der Versandkontrolle und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92

a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (Gültigkeitsdauer: ein Jahr)
Gebühr: DM 300 bis 700

b) bei Erneuerung der Freistellungsbescheinigung
Gebühr: DM 150

16a.16
Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß Artikel 14 Abs. 3 der VO (EWG) 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Gebühr: DM 500 bis 5 000

16a.16.1
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle
Gebühr: DM 300 bis 1 000

16a.17
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte über die Kontrolle eines Betriebes nach Futtermittelgesetz oder Futtermittelverordnung
Gebühr: DM 80 bis 200

16a.18
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Futtermittelgesetz
Gebühr: DM 200 bis 1 000

17

17
Lotterieangelegenheiten

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

17.1
Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung
Gebühr: DM ¿ v. T. des Spielkapitals

Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.

17.2
Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: DM 100 bis 1 500

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18
Polizeiliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

18.1
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug
Gebühr: DM 7,50
mindestens je Einsatz
Gebühr: DM 125

18.2
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1

18.3
Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei
Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1

Anmerkung:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.

18.4
Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden
Gebühr: DM 170

Anmerkung:
Gebührenschuldner ist
- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt
- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,
- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber

Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NW. 20525 -).

18.5
Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602)
Gebühr: 100 bis 200

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18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

18a.1
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b)

18a.1.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW
Gebühr: DM 180

18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW nach Aktenlage
Gebühr: DM 120

18a.1.3

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war
Gebühr: DM 40

18a.1.4

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW
Gebühr: DM 100

18a.1.5

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen
Gebühr: DM 50

18a.1.6
Durchführung einer Sachkundeprüfung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW)
Gebühr: DM 50

18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW
Gebühr: DM 100

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis DM 500

18a.1.8
Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Buchstabe b LHV NRW
Gebühr: DM 100

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr bis DM 500

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19
Presserechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

19.1
Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr: DM 100 bis 1 000

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20 gestrichen ( s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )

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21
Schul- und Hochschulwesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

21.1
Schulwesen

21.1.2
Prüfung von Schulbüchern je Buch
bei Genehmigungsantrag für eine Schulform
Gebühr: DM 60
bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen
Gebühr: DM 80
21.1.3
Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG)
Gebühr: DM 100 % des Verkaufspreises,
Mindestgebühr: DM 1 500

21.1.4
Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: DM 25 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: DM 200
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.5
Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifft
Gebühr: DM 20 % des derzeitigen Verkaufspreises

21.1.6
Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 3 FernUSG
Gebühr: DM 125 % des Verkaufspreises

21.2
Hochschulwesen

21.2.1
Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer Grade
Gebühr: DM 100 bis 400

21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: DM 100 bis 200

21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: DM 50

21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: DM 50 bis 250

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22
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

22.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: DM 20 bis 100

22.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: DM 20 bis 1 000

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24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

24.1
Straßengüterverkehr

Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung für bis zu 3 Fahrten
Gebühr: DM 50 bis 100

24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr

24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

von den Baukosten für die ersten 4 000 000 DM
Gebühr: DM 0,1 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM
Gebühr: DM 0,05 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM
Gebühr: DM 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: DM 0,02 v. H
Mindestgebühr: DM 200

für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: DM 200 bis 3 000

24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: DM 200 bis 3 000

24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: DM 100

24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: DM 50 bis 500

24.2.12
Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

24.2.13
Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 3 000

24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.2.17
Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.2.18
Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: DM 200 bis 700

24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: DM 100 bis 2 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.

24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.3
Eisenbahnaufsicht

24.3.1
Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2 Landeseisenbahngesetz-LEG), Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes (§ 6 AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 13 LEG, § 22 in Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 4 000 000 DM
Gebühr: DM 0,1 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM
Gebühr: DM 0,05 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM
Gebühr: DM 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr:DM 0,02 v. H.
Mindestgebühr DM 200

24.3.1.1
Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens oder des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.1.2
Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit § 13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 4 000 000 DM
Gebühr: DM 0,2 v. H.
für die weiteren 6 000 000 DM
Gebühr: DM 0,1 v. H.
für die weiteren 10 000 000 DM
Gebühr: DM 0,05 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: DM 0,03 v. H.
Mindestgebühr DM 200

24.3.2.1
Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Betriebes einer Anschlußbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.3
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlußbahn (§ 34 Abs. 7 LEG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

24.3.4
Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.5.1
Festsetzung der Anschlußbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.6
Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 4 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.6.1
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 100 bis 500

24.3.6.2
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters oder des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: DM 100

24.3.7
Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer öffentlichen Eisenbahn, einschließlich Abnahme erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
Gebühr: DM 0,05 v. H.
Mindestgebühr: DM 200

24.3.8
Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises, einschließlich erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG, §§ 34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage
Gebühr: DM 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
Gebühr: DM 0,1 v. H.
Mindestgebühr: DM 200

24.3.9
Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000
Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme

24.3.10
Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Recht und Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.3.12
Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.13
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

24.3.14
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlußbahn- und Anschlußgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 500

24.3.15
Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.16
Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlußbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.17
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 500

24.3.18
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ 28 LEG, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 10 000

24.3.18.1
Sicherheitsüberprüfung aus Anlaß des Betreibens von Personenverkehr bei Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§ 28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt.
Gebühr: DM 100 bis 2 000

24.3.19
Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO)
Gebühr: DM 200

24.3.20
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlußbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 200

24.3.21
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.22
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.23
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

24.3.24
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 5 Mio. DM
Gebühr: DM 0,3 v. H.
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 5 Mio. DM bis 20 Mio. DM um 0,15 v. H.
b) von mehr als 20 Mio. DM bis 100 Mio. DM um 0,05 v. H.
c) über 100 Mio. DM um 0,01 v. H.

24a
Straßenrechtliche Angelegenheiten

24a.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
Gebühr: DM 0,5 v. H. der Sondernutzungsgebühr
Mindestgebühr: DM 63

24a.2
Entscheidung über Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRW
Gebühr: DM 63 bis 1 041

Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Mindestgebühr: DM 63

24a.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRW
Gebühr: DM 63 bis 1 041

Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Mindestgebühr: DM 63

24a.4
Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: DM 63 bis 4 890

Export

25
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

25.1
Vereinsrecht

25.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: DM 50 bis 500

25.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: :DM 20 bis 200

25.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: DM 20 bis 200

25.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: DM 10 bis 500

25.2
Stiftungsrecht

Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.

25.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: DM 50 bis 10 000

25.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: DM 20 bis 500

25.2.3
Entscheidung nach § 27 StiftG NW
Gebühr: DM 100 bis 5 000

25.2.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: DM 20 bis 500

Export

26 bis 26.8.2
entfallen,
siehe 14. ÄnderungsVO vom 8.11.94 ( Unter 26 befanden sich die Gebühren für Veterinärangelegenheiten. Jetzt finden sich diese Gebühren unter 23. )

Export

27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

27.1.1
Anmeldungen

27.1.1.1
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

27.1.1.2
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

27.1.1.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: DM 150 bis 2 500

27.1.1.4
Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 11 GenTG)
Gebühr: DM 150 bis 2 500

27.1.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG
Gebühr: DM 200 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2

27.1.2
Genehmigungen

27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG),
- Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG)

a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 1 000 000 DM
Gebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000)
mindestens DM 1 000
- bis zu 100 000 000 DM
Gebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 Mio.)
- über 100 000 000 DM
Gebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 700 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
Gebühr: DM 200 bis 10 000

c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: DM 300 bis 4 000

Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: DM 2 000

Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: DM 150 bis 2 500

27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2

27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1
Prüfung der Anzeige zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG)
Gebühr: DM 250 bis 2 500

27.1.3.3
Prüfung der Anzeige einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: DM 100 bis 200

27.1.3.4
Prüfung der Anzeige bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG)
Gebühr: DM 100 bis 600

27.1.3.5
Überwachung der Errichtung des Betriebes gentechnischer Anlagen sowie von Freisetzungen (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: DM 200 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr

27.1.3.6
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Futtermitteln (§ 25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werden
Gebühr: DM 500 bis 2 000

27.1.3.7
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG
Gebühr: DM 250 bis 5 000

27.1.3.8
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTG
Gebühr: DM 500 bis 5 000

27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTG
Gebühr: DM 500 bis 5 000

27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung

27.2.1
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV)
Gebühr: DM 100 bis 200

27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV)
Gebühr: DM 100 bis 200

27.2.3
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: DM 100 bis 200

27.2.4
Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

27.2.5
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)
Gebühr: DM 100 bis 200

27.2.6
Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3 GenTSV)
Gebühr: DM 50 bis 100

27.2.7
Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 GenTSV
Gebühr: DM 100 bis 1 000

Export

28
Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2422), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)

28.1.1
Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG)

28.1.1.1
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG)
Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 3 000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 1 000 DM aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrundezulegen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8 Abs. 5 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlaß bestimmt

28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG)
Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 1 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 1 000 DM aufzurunden.
Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend

28.1.1.3
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist
Gebühr: DM 0,2 v. H. der Baukosten
mindestens jedoch DM 2 000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle.. 1 000 DM aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe orstüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.4
Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)
Gebühr: DM 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils
mindestens jedoch DM 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.

28.1.1.5
Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG)
Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes
mindestens jedoch DM 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.

28.1.2
Sonstige Entscheidungen

28.1.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG)
Gebühr: DM: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch DM 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte und die Mindestgebühr auf das zehnfache erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

28.1.2.2
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

28.1.2.3
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.2.4
Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.2.5
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG)
bis 50 Meter:
Gebühr: DM 200
über 50 Meter:
Gebühr: je Meter DM 2

28.1.2.6
Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG)
Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.7
Entscheidung über
a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 99 LWG)
Gebühr:
für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Millionen 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Millionen 0,01 v. H.
für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch DM 200
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe a) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr

b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG)
Gebühr:
für die ersten 20 000 DM des Baukostenwertes 1, 5 v. H.,
mindestens jedoch DM 500
für die weiteren 30 000 DM 1 v. H.
für die folgenden 50 000 DM 0,5 v. H.
für den 100 000 DM übersteigenden Teil 0,2 v. H.

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren

Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage

28.1.2.8
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3,
mindestens jedoch DM 1 000

28.1.2.9
Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§ 113, 114 LWG)

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Gebühr :
für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H.,
mindestens jedoch DM 200
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Millionen DM 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Millionen DM 0,01 v. H.
für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H.

28.1.2.10
Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.1.2.11
Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz - OBG - i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: DM 200 bis 5 000

28.1.2.12
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,
a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden,
b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 500

28.1.2.13
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.14
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.15
Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.16
Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 28.1.1.3

28.1.2.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.1.2.18
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.2.19
Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.1.3
Amtshandlungen aufgrund einer Schiffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG

28.1.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge
a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: DM 200
b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: DM 40

28.1.3.2
Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen
a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 1,
mindestens jedoch DM 300
b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50,
mindestens jedoch DM 150

28.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulaßscheinen nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: DM 100

28.1.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: DM 200

28.1.3.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge

a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer
Gebühr: DM 40
b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge
Gebühr: DM 100

28.1.3.6
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 123 BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr:DM 100

28.1.3.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO
Gebühr: DM 200

28.1.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.1.4
Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG

28.1.4.1
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: DM 300 bis 5 000

28.1.4.2
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG)
Gebühr :DM 500 bis 5 000

28.1.4.3
Erteilung einer Bescheinigung, daß eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG keiner Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarf
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.4.4
Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 10 Abs. 1 VAwS)

a) befristete Ausnahme
Gebühr
: DM 1 000

b) unbefristete Ausnahme
Gebühr: DM 2 000

28.1.4.5
Anforderungen an unvollständige oder mangelhafte Anlagenkataster (§ 11 Abs. 5 VAwS)
Gebühr: DM 100 bis 500

28.1.4.6
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG)
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.1.4.7
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und Anlagenteilen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VAwS
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.4.8
Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS)
Gebühr: DM 50 bis 100.
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

28.1.4.9
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.1.5
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.1.5.2
Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
erstmalige Anzeige Einwohnerwert (EW)
Gebühr: DM 2
wesentliche Änderung je nach Prüfumfang
25 oder 50 oder 75 v.H. der Gebühr
für die erstmalige Anzeige
Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte

28.1.5.4
Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 100 000 DM des 2 v. H.
für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.
für die weiteren 9 Mio DM 0,1 v. H.
für die weiteren 90 Mio DM 0,01 v. H.
für den 100 Mio übersteigenden Teil 0,001 v. H.
Mindestgebühr: DM 400

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren

28.1.5.5
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG)
Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage
(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)

28.1.5.6
Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 LWG)
Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 5
mindestens DM 200;
erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand,
Gebühr: DM 400

für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 4
für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 3
für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 1,50
für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3 DM 0,75

28.1.5.7
Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.5.8
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG)
Gebühr: DM 300 bis 3 000

28.1.5.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

28.1.5.10
Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung

28.1.5.11
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG)
Gebühr: DM 100 bis 400

28.1.6
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: DM: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.8
Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes

Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben.

28.1.8.1
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: DM 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge,
mindestens jedoch DM 4 000
(Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials)

28.1.8.2
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses
Gebühr: DM 1 000 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung

28.1.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG)
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.1.8.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung
Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung

28.1.8.5
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 31 Abs. 4 WHG)
Gebühr DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.8.6
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers
Gebühr: DM 300 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.9
Überwachung nach § 116 LWG

28.1.9.1
Überwachung von
- Kanalisationsnetzen, Sonderbauwerken (§ 58 Abs. 1 LWG)
- Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)
- Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)
- Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG)
- Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3 LWG)
- Deichen (§ 107 LWG)
- Anlagen nach § 19 g WHG

hinsichtlich Bauzustand, Betrieb und Funktionsfähigkeit
Gebühr je Überwachungsmaßnahme: DM 200 bis 2 000

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29
Wohnungswesen und Städtebauförderung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

29.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus

29.1.1
Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung von Wohnungen, Heimplätzen, Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlußabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG
Gebühr bei Mietwohnungen:
a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssumme
b) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des Aufwendungsdarlehens oder Aufwendungszuschusses
Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen:
Neubau und Ersterwerb DM 650
Ausbau und Erweiterung DM 325

29.1.2
Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime und Eigentumswohnungen
Gebühr: DM 650

29.1.3
Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 204)
Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden
Gebühr: DM 5 bis 20

29.1.4
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
a) nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. A Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -
Gebühr: DM 5 bis 20
b) nach § 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und c WoBindG
Gebühr: DM 20 bis 40

29.1.5
a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindG
Gebühr: DM 5 bis 30
b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindG
Gebühr: DM 5 bis 40

29.1.6
a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG
je Wohnung
Gebühr: DM 10 bis 60
b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges
je Wohnung
Gebühr: DM 10 bis 60

29.1.7
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -
Gebühr: DM 20 bis 200

29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970 nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit
je Gebäude
Gebühr: DM 60 bis 360

29.1.9
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG
Gebühr: DM 15 bis 100

29.1.10
Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindG
je Wohnung
Gebühr: DM 40 bis 400

29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindG
Gebühr: DM 20 bis 200

29.1.12
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: DM 20 bis 200

29.1.13
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlußabrechnung vorgenommen wird
Gebühr: DM 20 bis 200

29.1.14
Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
a) je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: DM 35 bis 120
b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude
Gebühr: DM 60 bis 360

29.1.15
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -
Gebühr: DM 5 bis 40

29.1.17 entfallen

29.1.18
Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs
Gebühr: DM 10 bis 20

29.1.19
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: DM 10 bis 30

29.1.20
Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2 WoBindG
Gebühr: DM 10

29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen (Energiesparprogramm - ESP 1996 -)
Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages

29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai 1982 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (GV. NW. S. 743), - SGV. NW. 641 - sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle i. S. d. WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: DM 5 bis 20

29.2
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG

29.2.2
Eigentums- und Kaufeigentumswohnung
je Wohnung
Gebühr: DM 60

29.2.3
Eigenheime, Kaufeigenheime
- mit 1 Wohnung
Gebühr: DM 60
- mit 2 Wohnungen
Gebühr: DM 100

29.2.4
Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und Ausbau
Gebühr: DM 20

29.3
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

29.3.1
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB
bei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumen
bis 10 Mio DM
Gebühr: DM 500
bis 25 Mio DM
Gebühr: DM 750
bis 50 Mio DM
Gebühr:DM 1 000
bis 100 Mio DM
Gebühr: DM 1 250
je weitere angefangene 100 Mio DM
Gebühr: DM 250

29.6
Amtshandlungen aufgrund kleingartenrechtlicher Vorschriften

29.6.1
Genehmigung zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und gem. § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013)
Gebühr: DM 15 bis 150

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30
Sonstiges
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse

30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: DM 3

30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: DM 3 bis 5

30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr: DM 3 bis 10

30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: DM 5 bis 50

Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung;
b) Besuch von Schulen und Hochschulen;
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen;
d) Gnadensachen;
e) Fürsorgesachen;
f) Nachweise der Bedürftigkeit;
g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO);
i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;
k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke,
l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)

30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: DM 20 bis 200
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.

30.2
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

30.2.1
Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 400

30.2.2
Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW
Gebühr: DM 150

30.2.3
Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW
Gebühr: DM 100

Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:
Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten.

30.3
Versendung von Akten/Bußgeldakten durch die Post
Übliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen.
Gebührenfrei ist die Versendung im Rahmen der Amtshilfe.

30.3.1
Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen

Gebühr: DM 20 bis 100

30.3.2
(aufgehoben)

30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: DM 20 bis 500

30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: DM 0 bis 1 000

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31
Rechtsbehelfe
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -

a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: DM 20 bis 1 000

b) gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: DM 20 bis 500

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Anlage 1
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)


Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)


Gebäudeart Rohbauwert in DM/m3

1. Wohngebäude 196,00
2. Wochenendhäuser 158,00
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 232,00
4. Schulen 229,00
5. Kindergärten 209,00
6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 228,00
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als t0 Betten 238,00
8. Krankenhäuser 258,00
9. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nr. 7 und 12) 217,00
10. Kirchen 228,00
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 204,00
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 138,00
13. Hallenbäder 228,00
14. Sonstige nicht unter Nr. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 189,00
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2 000 m Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 193,00
16. eingeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 173,00
17. mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche 215,00
18. Kleingaragen 138,00
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 171,00
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 203,00
21. Tiefgaragen 223,00
22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 3 000 m3 umbauten Raum
Bauart leicht 64,00
Bauart mittel 79,00
Bauart schwer 98,00

b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum
Bauart leicht1 49,00
Bauart mittel2 62,00
Bauart schwer3 73,00
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 160,00
24. mehrgeschossige Fabrik- Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 184,00
25. sonstige eingeschossige kleiner gewerbliche Bauten
(soweit nicht unter Nr. 22) 115,00
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 96,00
27. mehrgeschossige Stallgebäude 114,00
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 78,00
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,00
30 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a) bis 1 500 m3 umbauter Raum 46,00

b) der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00

Zuschläge:
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H.
bei Hochhäusern 10 v. H.
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nr. 19 bis 21) 10 v. H.
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfaßten
Hallenbereich 67,00 DM/m3
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muß.

Abschläge:
bei mehrgeschossigen Geschäftshäusern (Nr. 17) in einfacher Ausführung
[ Bauart leicht1 oder mittel2] , deren Nutzfläche überwiegend nur
Ausstellungszwecken dient 40 v. H.
bei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit
und ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung
[ Bauart leicht1 oder mittel2] , 30 v. H.

1)

Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 1,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung)

2)

Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung.

3)

Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

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Anlage 2
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)



Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts


2.
Begriffe

2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.2
Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
- Fundamenten,
- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
- untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3.
Berechnungsgrundlagen

3.1
Allgemeines

3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
- Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich c:
nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3
Grundflächen sind in qm. Rauminhalte in cbm anzugeben.

3.2
Berechnung von Grundflächen

3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3
Berechnung von Rauminhalten

3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodengelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zu Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

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Anlage 3
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)


Klasseneinteilung
zu Tarifstelle 2.1.5.2

Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

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Anlage 4
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)


Gebührentafel
zu Tarifstelle 2.1.5.2

Rohbausumme (in DM)

Tausendstel der Rohbausumme
Bauwerks- Bauwerks-
klasse 1 klasse 2


Bauwerks-
klasse 3


Bauwerks-
klasse 4


Bauwerks-
klasse 5

20 000

8,239

12,359

16,478

20,598

25,816

30 000

7,597

11,396

15,195

18,994

23,805

40 000

7,173

10,759

14,345

17,932

22,474

50 000

6,860

10,289

13,719

17,149

21,493

60 000

6,614

9,921

13,228

16,535

20,724

70 000

6,413

9,620

12,826

16,033

20,095

80 000

6,244

9,366

12,488

15,610

19,565

90 000

6,099

9,148

12,198

15,247

19,110

100 000

5,972

8,957

11,943

14,929

18,711

200 000

5,199

7,798

10,397

12,997

16,289

300 000

4,794

7,191

9,587

11,984

15,020

400 000

4,526

6,788

9,051

11,314

14,180

500 000

4,328

6,492

8,656

10,820

13,561

600 000

4,173

6,260

8,346

10,433

13,076

700 000

4,046

6,070

8,093

10,116

12,679

800 000

3,940

5,910

7,880

9,850

12,345

900 000

3,848

5,772

7,696

9,620

12,057

1 000 000

3,768

5,652

7,536

9,420

11,806

2 000 000

3,280

4,920

6,560

8,200

10,278

3 000 000

3,025

4,537

6,049

7,562

9,477

4 000 000

2,856

4,283

5,711

7,139

8,947

5 000 000

2,731

4,096

5,462

6,827

8,557

6 000 000

2,633

3,950

5,266

6,583

8,250

7 000 000

2,553

3,830

5,106

6,383

8,000

8 000 000

2,486

3,729

4,972

6,215

7,789

9 000 000

2,428

3,642

4,856

6,070

7,608

10 000 000

2,377

3,566

4,755

5,943

7,449

15 000 000

2,192

3,288

4,384

5,480

6,869

20 000 000

2,070

3,104

4,139

5,174

6,485

30 000 000

1,908

2,863

3,817

4,771

5,980

40 000 000

1,802

2,703

3,603

4,504

5,646

ab 50 000 000

1,723

2,585

3,446

4.308

5,399

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Anlage 5
zum Gebührentarif

Leistungsverzeichnis
für chemische und biologische Untersuchungen
zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.2.15

Gliederung

A Allgemeines
B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen (Nrn. 1 - 50e)
C Organische Meßgrößen (Nrn. 51 - 69e)
D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 - 71 c)
E "Dioxin" - und "Furan" - Analysen (Nrn. 72 - 72d)
F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 - 78)
G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 - 82)
H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 - 92)
I Probenahme (Nrn. 92 - 92j)
J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 - 98)

A Allgemeines

Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben.

Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt:
je angefangene Stunde

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 58

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen

1 Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: DM 15

2 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: DM 50

3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil
Gebühr: DM 20

4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration
Gebühr: DM 45

5 Absorptionskoeffizient
Gebühr: DM 30

6 Absorptionsspektrum
Gebühr: DM 30

7 Aluminium (Al)
Gebühr: DM 50

8 Ammonium-Stickstoff:

8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser
Gebühr: DM 25

8b Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff
Gebühr: DM 70

9 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: DM 50

10 Basekapazität (KB)
Gebühr: DM 40

11 Spezifische Oberfläche
Gebühr: DM 250

12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: DM 100

13 Borat-Bor (BO3-B)
Gebühr: DM 75

14 Bromid (Br-)
Gebühr: siehe Nr.9

15 Calcium (Ca)
Gebühr: siehe Nr.48

16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: DM 90

16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: DM 125

17 Chlor, gesamt
Gebühr: DM 35

18 Chlorid (Cl-)
Gebühr: siehe Nr.9

19 Chrom (VI)
Gebühr: DM 55

19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: DM 90

20 Cyanid, gesamt
Gebühr: DM 70

20a Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: DM 70

21 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: DM 10

22 Fluoreszenzspektrum
Gebühr: DM 30

23 Fluorid (F-)
Gebühr: siehe Nr.9

24 Glührückstand eines Trockenrückstands (s. Nr.1)
Gebühr: DM 25

24a Brennwert einer Feststoff- oder flüssigen Probe
Gebühr: DM 90

25 Kalium (K)
Gebühr: siehe Nr.47/48

26 Kaliumpermanganatindex
Gebühr: DM 60

27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: DM 55

28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: DM 50

28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff
Gebühr: DM 80

29 Magnesium (Mg)
Gebühr: siehe Nr.48

30 Natrium (Na)
Gebühr: siehe Nr.47/48

31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)
Gebühr: siehe Nr.9

32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)
Gebühr: siehe Nr.9

33 pH-Wert
Gebühr: DM 10

34 Phenol-Index
Gebühr: DM 70

34a Phenol-Index mit Destillation
Gebühr: DM 100

35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser
Gebühr: DM 80

35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff
Gebühr: siehe Nr.48

36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: DM 80

37 Säurekapazität (Ks)
Gebühr: DM 40

38 Sauerstoff (O2)
Gebühr: DM 35

39 Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: DM 60

40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser
Gebühr: DM 100

40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff
Gebühr: DM 120

40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser
Gebühr: DM 55

40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoffen
Gebühr: DM 80

41 Sulfat (SO42-)
Gebühr: siehe Nr.9

42 Sulfid (S2-)
Gebühr: DM 100

43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS)
Gebühr: DM 75

44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS)
Gebühr: DM 90

45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung
Gebühr: DM 60

46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen
Gebühr: DM 30

47 Elemente, die mittels Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS) bestimmt werden (pro Element; excl. Aufschluss, Aufschluss: s.50b, 50c):

47a mittels Flammen-AAS: pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium
Gebühr: DM 40

47b mittels Graphitrohr-AAS: Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Thallium
Gebühr: DM 40

47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem (FIAS): Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen
Gebühr: DM 40

48 Elemente, die mittels Induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)-Analyse bestimmt werden:
Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calcium, Cadmium, Kobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon (insgesamt, excl. Aufschluss, Aufschluss: s. Nr. 50b, Nr. 50c)
Gebühr: DM 50

49 Elemente, die in Feststoffen mittels Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) bestimmt werden:
Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Silizium, Titan, Vanadium, Zink (insgesamt, incl. Tablettenpressung)
Gebühr: DM 100

50 Herstellung von Eluaten und Aufschlüssen:

50a nach DIN 38414-S4
Gebühr: DM 40

50b Königswasseraufschluss nach DIN 38414-S7
Gebühr: DM 80

50c mittels Mikrowellenaufschluss
Gebühr: DM 50

50d NRW-Methode (pH-Stat)
Gebühr: DM 60

C Organische Messgrößen

51 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW);
für maximal 15 Einzelstoffe:

51a LHKW in Wasser
Gebühr: DM 150

51b LHKW in Feststoffen
Gebühr: DM 200

52 Chlorbenzole; für maximal 15 Einzelstoffe:

52a Chlorbenzole in Wasser
Gebühr: DM 200

52b Chlorbenzole in Feststoffen
Gebühr: DM 250

53 DDT, DDD, DDE usw. (DDX):

53a DDX in Wasser
Gebühr: DM 250

53b DDX in Feststoffen
Gebühr: DM 300

54 Aldrin, Dieldrin, Endrin usw. ("Drin"):

54a Drine in Wasser
Gebühr: DM 250

54b Drine in Feststoffen
Gebühr: DM 300

55 Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzole (BTXE):

55a BTXE-Aromaten in Wasser
Gebühr: DM 100

55b BTXE-Aromaten in Feststoffen
Gebühr: DM 150

56 Hexachlorcyclohexane (HCH):

56a HCH in Wasser
Gebühr: DM 250

56b HCH in Feststoffen
Gebühr: DM 300

57 Polychlorierte Biphenyle (PCB), Tetrachlordiphenylmethane (TCDM):

57a PCB in Wasser
Gebühr: DM 200

57b PCB in Feststoffen
Gebühr: DM 250

57c TCDM in Wasser
Gebühr: DM 200

57d TCDM in Feststoffen
Gebühr: DM 250

58 Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX):

58a EOX in Wasser
Gebühr: DM 150

58b EOX in Feststoffen
Gebühr: DM 150

59 Adsorbierbare und adsorbierte organische Halogenverbindungen (AOX):

59a AOX in Abwasser
Gebühr: DM 225

59b AOX in Feststoffen
Gebühr: DM 150

59c AOX in Grund- u. Oberflächenwasser
Gebühr: DM 150

60a Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Wasser
Gebühr: DM 300

60b Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Feststoffen
Gebühr: DM 330

61a Infrarot(IR)-spektroskopische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: DM 120

61b Gaschromatographische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: DM 220

62 Erstellen eines Gutachtens bzgl. Ölherkunftsermittlung (ca. 3h Bearbeitungszeit)
Gebühr: DM 380

63 Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA)
Gebühr: DM 270

64 Organozinnverbindungen:

64a Organozinnverbindungen in Wasser
Gebühr: DM 500

64b Organozinnverbindungen in Feststoffen
Gebühr: DM 500

65 Phosphorsäureester
Gebühr: DM 200

66 Nitroaromaten:

66a Nitroaromaten i. Wasser
Gebühr: DM 250

66b Nitroaromaten in Feststoffen
Gebühr: DM 300

67 Kohlenwasserstoffe:

67a Kohlenwasserstoffe in Wasser mit IR
Gebühr: DM 80

67b Kohlenwasserstoffe in Feststoffen mit IR
Gebühr: DM 100

67c Kohlenwasserstoffe in Wasser m. GC
Gebühr: DM 200

67d Kohlenwasserstoffe in Feststoffen m. GC
Gebühr: DM 250

68 Aniline
Gebühr: DM 200

69a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)nach Trinkwasserverordnung in Wasser
Gebühr: DM 150

69b PAK nach Trinkwasserverordnung in Feststoffen
Gebühr: DM 150

69c PAK nach EPA-1 in Wasser
Gebühr: DM 250

69d PAK nach EPA-1 in Feststoffen
Gebühr: DM 250

69g Chlorphenole
Gebühr: DM 270

69h Nitrophenole
Gebühr: DM 270

69i Epichlorhydrin
Gebühr: DM 200

69j Bentazon, Phenoxyalkancarbonsäuren und phenolische Herbizide in Wasser
Gebühr: DM 350

69k Glyphosat und AMPA
Gebühr: DM 350

69l Arzneimittelstoffe, z.B. Lipidsenker, Antiphlogistika, Analgetika, Psychopharmaka, Antiepileptika
Gebühr: DM 350

69m Betablocker, Bronchospasmolytika
Gebühr: DM 350

69n Östrogene, z.B. Estradiol, Estrion, 17-a -Ethinylestradiol, Mestranol
Gebühr: DM 270

D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung

70 Tensiduntersuchung

70a Auswahltest (anionische Tenside)
Gebühr: DM 2 000

70b Auswahltest (nichtanionische Tenside)
Gebühr: DM 2 000

70c Auswahltest (anionische und nichtanionische Tenside)
Gebühr: DM 3 000

71 Phthalate:

71a Phthalate in Wasser
Gebühr: DM 200

71b Phthalate in Feststoffen
Gebühr: DM 250

E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen

72 Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F):

72a PCDD/F in Öl
Gebühr: DM 1 525

72b PCDD/F in Wasser
Gebühr: DM 1 525

72c PCDD/F in Feststoffen
Gebühr: DM 1 650

F Ökotoxikologische Untersuchungen

73 Fischtest:

73a Fischtest für Abwasser
Gebühr: DM 170

74 Bakterientest:

74a Leuchtbakterientest
Gebühr: DM 150

75 umu-Test
Gebühr: DM 500

76 Daphnientest:

76a für wasserlösliche Stoffe
Gebühr: DM 350

76b für schwerlösliche Stoffe
Gebühr: DM 580

76c für Abwasser
Gebühr: DM 150

77 21-Tage-Daphnientest
Gebühr: DM 4 530

78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: DM 510

G Bakteriologische Untersuchungen

79 Bestimmung der Koloniezahl
Gebühr: DM 100

80 Bestimmung gesamtcoliformer Keime
Gebühr: DM 75

81 Bestimmung fäkalcoliformer Keime
Gebühr: DM 75

82 Paket: Nr. 79 - Nr.81
Gebühr: DM 222

H Limnologische Untersuchungen

83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle
Gebühr: DM 300

83a Ermittlungen des trophischen Ist-Zustandes von Seen (4 in-situ-Messungen incl. Probenahme, Chlorophyll-, Ges. Phosphor-Best.; Tiefenlotung, Trophieindex, qualitative Phythoplanktonerfassung, Bericht)
Gebühr: DM 4 000

84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL)
Gebühr: DM 150

85 Chlorophyll a (DIN)
Gebühr: DM 180

86 Sichttiefe
Gebühr: DM 30

87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Messstelle bis zu einer Seefläche von 15ha)
Gebühr: DM 300

88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff:

88a bei Flachseen
Gebühr: DM 100

88b bei geschichteten Seen
Gebühr: DM 300
89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit:

89a bei Flachseen
Gebühr: DM 100

89b bei geschichteten Seen
Gebühr: DM 300

90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ:

90a Phytoplankton-Artenspektrum
Gebühr: DM 300

90b Phytoplankton-Zellzahlen
Gebühr: DM 400

90c Phytoplankton-Biovolumen
Gebühr: DM 200

91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ
Gebühr: DM 60

I Probenahme

92 Entnahme von Proben:

92a Entnahme einer 2-h-Wasser Mischprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92b Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92e Entnahme einer Grundwasserprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92f Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92g Entnahme einer Abfallprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92i Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92j Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen, falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und Sickerwässern
Gebühr: DM 50

J Probenvorbereitung von Feststoffen

93 Trocknung von Feststoffproben:

93a bei 105°C
Gebühr: DM 30

93b Gefriertrocknung
Gebühr: DM 55

93c Lufttrocknung
Gebühr: DM 40

94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion
Gebühr: DM 50

95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer
Gebühr: DM 60

96 Brechen von Feststoffproben
Gebühr: DM 50

97 Mahlen von Feststoffproben
Gebühr: DM 50

98 Homogenisieren von Feststoffproben
Gebühr: DM 10

K Bodenluft

99 Probenahme von Bodenluft

Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

100 Bodenluftuntersuchung:

100a Methan
Gebühr: DM 75

100b Kohlenstoffdioxid
Gebühr: DM 75

100c Sauerstoff
Gebühr: DM 75

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Artikel II
der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.2.1998


Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist.

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Rückwirkung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998
Artikel II

Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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2
Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe

2.1.1
Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften.

2.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.

Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus
(§ 82 Abs. 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.

2.1.3
Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.

2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben.

2.1.5
Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

2.1.5.1
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden die Gebühren in Tausendsteln der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden und mit mindestens 20 000 DM anzusetzen.

2.1.5.2
Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch Interpolation nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1 15,0 K-0,2
Bauwerksklasse 2 22,5 K-0,2
Bauwerksklasse 3 30,0 K-0,2
Bauwerksklasse 4 37,5 K-0,2
Bauwerksklasse 5 47,0 K-0,2
(K=Rohbausumme in 1 000 DM)

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

2.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.

2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:

a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.

2.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

2.2
Auslagen

2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstelle 2.3.2 bleibt unberührt. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt.

2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 27 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 28 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

2.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6).

2.3
Ermäßigungen

2.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.

2.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H.
Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

2.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NRW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.

2.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens DM 100
höchstens aber DM 1 000 zu erheben.

2.4
Grundgebühren

2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

2.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind
Gebühr: 10 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
a) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
b) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54
BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: 10 v. T. der Herstellungssumme
c) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens DM 100

2.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

2.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

2.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.4
von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme

b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme

c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens DM 100

2.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz

Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8
b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2
c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2

2.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr DM 100 bis 5 000

b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
Gebühr DM 100 bis 5 000

2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage: DM 100 bis 3 000

2.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1
Gebühr: DM 100 bis 500

2.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides
Gebühr DM 100 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
Anmerkung:
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben

2.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

2.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NRW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NRW)
Gebühr 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens DM 100
höchstens aber DM 1 000

2.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens DM 100
höchstens aber DM 1 000

2.4.8
Bautechnische Nachweise

2.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5

2.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens DM 100

2.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens DM 100

2.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
jedoch mindestens jeweils DM 100

2.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

2.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.8
Zuschläge
a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,

- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen
der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,

- für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.

b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.

c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.

2.4.9
Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW

2.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Gebühr DM 100

2.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat
Gebühr DM 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.

2.4.10
Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW)

(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)

2.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)
mindestens je Termin DM 100

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr je Termin zusätzlich: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
mindestens je Termin DM 100

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter Buchstaben
a) und b) genannten Tarifstellen

2.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)den
mindestens jedoch je Termin DM 100

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)

2.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)

c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c),
2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)
jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung DM 100

2.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens DM 100

2.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens DM 100
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:
Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.

Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde.

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten.

2.4.10.6
Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.10.7
Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NRW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) von baulichen Anlagen, ob
- entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen im Sinne von § 8 BauPrüfVO gebaut wurde,
- die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre
Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,

zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4
höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5

Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.

2.4.10.8
Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.4

2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen

2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 2 BauO NRW, je Nachweis oder Bescheinigung
Gebühr DM 100

2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1
BauO NRW, je Bescheinigung
Gebühr DM 100

4a

4a
Denkmalschutz

4a.1
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: DM 15 bis 300

4a.2
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: DM 15 bis 300

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung getroffen wird.

4a.3
Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen.
Gebühr: DM 15 bis 300

4a.4
Bescheinigung nach § 40 DSchG
Gebühr: 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen,
höchstens jedoch DM 2 000

4a.4.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen
bis zu 10 000 DM
gebührenfrei

4a.5
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

5a

5a bis 5b
Personalausweiswesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

5a.1
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
Gebühr: DM 10

5a.2
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen Dienstzeit
Gebühr: DM 20

5a.3
Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
Gebühr: DM 25

5b
Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

5b.1
Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Gebühr: DM 65
5b.1.1.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: DM 100

5b.2
Nachprüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat
Gebühr: DM 65

5b.3
Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 3 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz
Gebühr: DM 100

5b.4
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: DM 34

5b.5
Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde
Gebühr: DM 14

5b.6
Für ein zweites und jedes weitere Exemplar der Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.5

5b.7
Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
Gebühr: DM 10

5b.8
Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit diese nicht bei Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird
Gebühr: DM 34

5b.9
Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Gebühr: DM 14

Anmerkung:

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.

Export

2.5
Sondergebühren

2.5.1
Teilung von Grundstücken

2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
(§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je bebautes Grundstück: DM 100 bis 500

2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW

Gebühr: DM 100

2.5.2
Bauvorlagen

2.5.2.1
Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens
Gebühr: DM 100

2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4

2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen

a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben

Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4

b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt

Gebühr: DM 100 bis 500

2.5.3
Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen

2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Abweichungen nach § 73 BauO NRW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand

Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.5.3.2
Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NW sowie für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: DM 300 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1

2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung

2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NW oder solche, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5
Fliegende Bauten

2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: DM 7
jedoch mindestens DM 100
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.

2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: DM 100 bis 2 500

2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar
je angefangene Stunde
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens
Gebühr: der zweifache Stundensatz

2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: DM 100

2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: DM 20 bis 300

2.5.6
Baulasten

2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: DM 100 bis 500

2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: DM 100

2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
Gebühr: DM 100
jedoch höchstens DM 300

2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: DM 20 je Grundstück

2.6
Energieeinsparungsvorschriften

2.6.1
Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV. NW. S. 268 )

2.6.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzV
gebührenfrei

2.6.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzV
Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.6.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV
Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.6.1.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder Bestätigung
Gebühr: DM 60

2.6.2
Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung --HeizÜVO - vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021)

2.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO
Gebühr: DM 100

2.6.2.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO
Gebühr: DM 300

2.6.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12 HeizAnlV
Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.6.2.4
Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je Fachunternehmererklärung
Gebühr: DM 60

2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Gebühr: DM 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr: DM 60

2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil DM 100
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand DM 200
c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung DM 60

2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen

2.8.1
Besondere Prüfungen

2.8.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
Gebühr: 3fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3.
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1

a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde.

b) Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben.

c) Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3 und 2.4.10.8 und 2.5.3sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.

2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.8.2
Besondere Maßnahmen

2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens
Gebühr: DM 200

2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3
jedoch mindestens
Gebühr: DM 200

2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NRW
Gebühr: DM 100 bis 1 000

2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukt sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 61 Abs. 4 BauO NRW
Gebühr: DM 100 bis 500

2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen
je baulicher Anlage
Gebühr:DM 200

2.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NRW
je Anlage
Gebühr: DM 200

2.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: DM 100 bis 500

2.9
Sonstige Gebühren

2.9.1
Prüfingenieure

2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: DM 2 500

2.9.1.2
Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: DM 750

2.9.1.3
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1

2.9.1.4
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung

Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1

2.9.1.5
Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: DM 500

2.9.2
Sachverständige

2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NRW
Gebühr: DM 200 bis 1 000

2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1

2.9.3
Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO - vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1999 (GV. NRW. S. 410)
Gebühr: DM 400

2.9.4
Typengenehmigung

2.9.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.4.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.5
Typenprüfung

2.9.5.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.5.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr: nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
je angefangene Stunde
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens
Gebühr DM 200

2.9.5.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.5.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.

2.9.6
Bauprodukte, Bauarten

2.9.6.1
Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRW
Gebühr: DM 100 bis 10 000
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NW), werden Gebühren nicht erhoben.

2.9.6.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NRW)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

2.9.6.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 5 BauO NRW)
Gebühr: DM 100 bis 5 000

2.9.6.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW )
Gebühr: DM 100 bis 5 000

2.9.6.5
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NW. S. 505 - und §11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
Gebühr: DM 1 000 bis 40 000

2.9.6.6
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NRW i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO
Gebühr: DM 1 000 bis 40 000

2.9.6.7
Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse nach § 22 BauO NRW
Gebühr: DM 100 bis 10 000

2.9.6.8
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs.4 Satz 3 BauO NRW)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

17a

17a
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen

17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430)
Gebühr: DM 10 bis 50

17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: DM 10 bis 50

16

16.7
Pflanzenschutz

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)

16.7.1
Pflanzenbeschau

16.7.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

16.7.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte-und/oder Untersuchungszeit)

Gebühr: DM 20

16.7.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

16.7.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: DM 35

16.7.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: DM 100

16.7.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: DM 10 bis 500

16.7.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

16.7.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: DM 100

16.7.1.2.2
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie Citrusfrüchten
Gebühr: DM 50

16.7.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

16.7.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: DM 20

16.7.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: DM 20

16.7.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr: DM 15

16.7.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr: DM 5

16.7.1.2.5
Pflanzenpaß-Etiketten

16.7.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpaß Etiketten ("großer Paß")
Gebühr: DM 50 pro Tausend

16.7.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpaß-Etiketten ("kleiner Paß")
Gebühr: DM 10 pro Tausend

16.7.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

16.7.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial

16.7.1.2.7.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.5

16.7.1.2.7.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: DM 50

16.7.1.2.7.3
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert ist
Gebühr: DM 30

16.7.1.2.7.4
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt
Gebühr: DM 30

16.7.1.2.7.5
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr DM 50

16.7.1.3
Dritthandel (Import/Export)

16.7.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

16.7.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: DM 18

16.7.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: DM 18

16.7.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: DM 15

16.7.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: DM 15

16.7.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: DM 15

16.7.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: DM 3

16.7.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: DM 40

16.7.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.3.4
Importkontrolle an Einlaßstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)

Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2

16.7.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: DM 20 bis 500

16.7.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: DM 18,50

16.7.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: DM 50 bis 150

16.7.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

16.7.2.1
Mittel für den Ackerbau

16.7.2.1.1
Fungizide
Gebühr: DM 1 080 bis 3 750

16.7.2.1.2
Insektizide
Gebühr: DM 1 300 bis 5 200

16.7.2.1.3
Nematizide
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.1.4
Rodentizide
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4

16.7.2.1.5
Repellents
Gebühr: DM 1 380 bis 3 000

16.7.2.1.6
Herbizide
Gebühr: DM 1 440 bis 2 850

16.7.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: DM 720 bis 8 250

16.7.2.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: DM 420 bis 1 500

16.7.2.2
Mittel für den Gemüsebau

16.7.2.2.1
Fungizide
Gebühr: DM 1 320 bis 2 850

16.7.2.2.2
Insektizide
Gebühr: DM 1 930 bis 3 600

16.7.2.2.3
Akarizide
Gebühr: DM 1 820 bis 2 850

16.7.2.2.4
Nematizide
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.2.5
Herbizide
Gebühr: DM 1 820 bis 2 850

16.7.2.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7

16.7.2.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr, DM 990 bis 6 420

16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: DM 540 bis 2 000

16.7.2.3
Mittel für den Obstbau

16.7.2.3.1
Fungizide
Gebühr: DM 2 140 bis 3 900

16.7.2.3.2
Insektizide
Gebühr: DM 1 780 bis 3 150

16.7.2.3.3
Akarizide
Gebühr: DM 2 030 bis 2 850

16.7.2.3.4
Nematizide
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.3.5
Herbizide
Gebühr: DM 1 320 bis 2 850

16.7.2.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: DM 180 bis 2 250

16.7.2.3.6a
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: DM 180 bis 1 800

16.7.2.3.7
Mittel zur Veredelung und Wundverschluß
Gebühr: DM 940 bis 3 400

16.7.2.3.8
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: DM 2 030 bis 2 550

16.7.2.4
Mittel für den Zierpflanzenbau

16.7.2.4.1
Fungizide
Gebühr: DM 1 480 bis 2 700

16.7.2.4.2
Insektizide
Gebühr: DM 1 610 bis 2 700

16.7.2.4.3
Akarizide
Gebühr: DM 1 790 bis 2 500

16.7.2.4.4
Nematizide
Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.4.5
Herbizide
Gebühr: DM 1 210 bis 2 550

16.7.2.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: DM 790 bis 2 400

16.7.2.4.7
Wachstumsregler
Gebühr DM 1 540 bis 3 800

16.7.2.5
Mittel für das Grünland

16.7.2.5.1
Insektizide
Gebühr: DM 2 080 bis 2 700

16.7.2.5.2
Herbizide
Gebühr: DM 1 010 bis 3 300

16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr: DM 1 010 bis 1 300

16.7.2.6
Mittel für Sonderkulturen

16.7.2.6.1
in Tabak
Gebühr: DM 790 bis 3 600

16.7.2.6.2
in Hopfen
Gebühr: DM 930 bis 5 300

16.7.2.7
Mittel für den Vorratsschutz

16.7.2.7.1
Fungizide
Gebühr: DM 1330 bis 2 700

16.7.2.7.2
Insektizide
Gebühr: DM 1 590 bis 7 050

16.7.2.7.3
Rodentizide
Gebühr: DM 2 500 bis 3 150

16.7.2.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: DM 1 430 bis 1 950

16.7.2.8
Mittel für den Forst

16.7.2.8.1
Fungizide
Gebühr: DM 1 210 bis 2 700

16.7.2.8.2
Insektizide
Gebühr: DM 2 460 bis 4 800

16.7.2.8.3
Rodentizide
Gebühr: DM 3 030 bis 8 000

16.7.2.8.4
Repellents
Gebühr: DM 2 170 bis 9 600

16.7.2.8.5
Herbizide
Gebühr: DM 1 810 bis 3 600

16.7.2.8.6
Mittel zum Wundverschluß
Gebühr: DM 3 600 bis 6 300

16.7.2.8.7
Lieferung von Unterlagen für
Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: DM 1 000 bis 4 000

16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr: DM 3 880 bis 4 600

16.7.2.9
Allgemeine Einsätze

16.7.2.9.1
Insektizide
Gebühr: DM 1 020 bis 4 100

16.7.2.9.2
Nematizide
Gebühr:DM 1 980 bis 8 550

16.7.2.9.3
Molluskizide
Gebühr: DM 1 990 bis 2 400

16.7.2.9.4
Rodentizide
Gebühr: DM 2 730 bis 5 400

16.7.2.9.5
Repellents
Gebühr: DM 1 380 bis 2 100

16.7.2.9.6
Herbizide
Gebühr: DM 1 630 bis 2 400

16.7.2.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: DM 1 210 bis 3 300

16.7.2.9.7a
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

16.7.2.9.8
Bakterizide
Gebühr: DM 5 140 bis 6 000

16.7.2.9.9
Geschmacksprüfung
Gebühr: DM 480 bis 1 800

16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP

16.7.2.9.10.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: DM 500 bis 50 000

16.7.2.9.10.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: DM 3 000 bis 50 000

16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: DM 2 000 bis 6 000

16.7.2.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: DM 100 bis 1 500

16.7.2.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: DM . 2 500 bis 5 000

16.7.2.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: DM 8 bis 1 050

16.7.2.14
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr

16.7.2.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

16.7.2.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

16.7.2.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: DM 600 bis 30 000

16.7.2.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

16.7.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: DM 20 bis 5 000

16.7.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

16.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr: DM 100 bis 1 000

16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: DM 50 bis 1 000

16.7.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

16.7.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: DM 20 bis 8 000

16.7.5.2
Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand
Gebühr: DM 100 bis 500

28

28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten

28.2.1
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.1.1
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 600 bis 6 000

28.2.1.2
Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger i. S. der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.3
Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.4
Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes.(§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.1.5
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr:
DM .100 bis 10 000
in besonderen Fällen bis DM 100 000

28.2.1.7
Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 100 bis 2 000

28.2.1.8
Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .
Gebühr: DM 100 bis 20 000

28.2.1.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 100 bis 4 000

28.2.1.10
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: DM 200 bis 10 000

28.2.11
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.12
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 500 bis 10 000

28.2.1.13
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb von Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens DM 0,03 bis 0,07, mindestens DM 7 500
b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: DM 0,03 bis 0,05 je m3 neuen Volumens
mindestens DM 1 500
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr DM: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung
mindestens DM 1 500

Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht
- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.

Der Gebührensätze nach Buchstabe b) ermäßigen sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 10 Millionen Deutsche Mark kostet
- für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.

Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b) zu erheben.

28.2.1.14
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens 0,025 bis 0,04, mindestens DM 1 500
b) Wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr DM 0,024 bis 0,04 je m3 neuen Volumens,
mindestens DM 1 500

Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung
mindestens DM 1 500

Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.11 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

28.2.1.15
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.16
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.2.1.17
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie zur Rekultivierung des Deponiegeländes oder zur Durchführung sonstiger Vorkehrungen
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.18
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 40 KrW-/AbfG)
Gebühr: 100 bis 10 000

28.2.1.19
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.2.1.20
Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.1.21
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 100 bis 2 000

28.2.1.22
Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 100 bis 10 000

28.2.1.23
Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 250 bis 5 000

28.2.1.24
Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.1.25
Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

28.2.1.26
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)
a) im Einzelfall (1. Halbsatz)
Gebühr: DM 300 bis 10 000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz)
Gebühr: DM 5 000 bis 80 000

28.2.1.27
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 5 000 bis 80 000

28.2.1.28
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.2
Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung , und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284) in der jeweils geltenden Fassung.

28.2.2.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.2.2
Entscheidung über die Höhe des zur Entsorgung des zu entrichtenden Entgeltes (§ 18 Abs. 1 a LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

28.2.2.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 19 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.2.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: DM 60 bis 600

28.2.2.5
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG)
Gebühr: DM 800 bis 20 000

28.2.2.6
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie (§ 24 Satz 1 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 200

28.2.2.7
Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der abfalltechnischen Schlußabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 200

28.2.2.8
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

28.2.2.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

28.2.2.10
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25 Abs. 3 LAbfG)
Gebühr: DM 200 bis 3 000

28.2.2.11
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die Bezirksregierung
Gebühr: DM: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28.2.2.12
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)
Gebühr: DM 70 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe,
mindestens jedoch insgesamt DM 420

28.2.2.13
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)
Gebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28.2.2.14
Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912)
Gebühr: DM 20 bis 200

28.2.2.15
Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: DM 20 bis 200

28.2.2.16
Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV
Gebühr: DM 20 bis 200

28.2.2.17
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 AbfKlärV
Gebühr: DM 100 bis 200

28.2.2.18
Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung)
Gebühr: DM 100 bis 500

b) Verlängerung einer befristeten Zulassung
Gebühr: DM 50 bis 100

c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes
Gebühr: DM 50 bis 100

28.2.2.19
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den B erreichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.2.2.20
Prüfungen auf Grund der Deponieselbstüberwachungsverordnung

a) Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes (§ 6 DepSüVO)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

b) Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: DM 50 bis 1 500

28.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411)
28.2.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

a) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung
Gebühr DM 500 bis 10 000

b) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
Gebühr: DM 100 bis 10 000

c) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)
Gebühr: DM 100 bis 10 000

28.2.3.2
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)

a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: DM 20 bis 200

28.2.4
Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382)

28.2.4.1
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV)
Gebühr: DM 50 bis 20 000

28.2.4.2
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: DM 100 bis 50 000

28.2.4.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

28.2.4.4
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV)
Gebühr: DM 500 bis 30 000

28.2.4.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

28.2.4.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

28.2.4.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 22 NachwV
Gebühr: DM 200 bis 2 000

28.2.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421)

28.2.5.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)
Gebühr: DM 500 bis 1 000

28.2.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV)
Gebühr: DM 200 bis 500

28.2.5.3
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
Gebühr: DM 1 000

28.2.5.4
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV
Gebühr: DM 1 000

28.2.5.5
Gestattung nach § 16 EfbV
Gebühr: DM 200

28.2.6
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)

28.2.6.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: DM 1 000

28.2.6.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: DM 5 000

28.2.6.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: DM 200

28.2.7
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: DM 200 bis 10 000

28.2.8
Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme

28.2.8.1
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW/AbfG
Gebühr DM 20 000 bis 50 000

28.2.8.2
Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfG
Gebühr DM 3 000 bis 30 000

28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913)

28.2.9.1

Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der VO
Gebühr: DM 100 bis 200 je Person

28.2.10
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771)

28.2.10.1
Entscheidung über die Erteilung einer Einzelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbingung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) für

a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr DM 100 bis 3 000

c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 5 000"

28.2.10.2
Entscheidung über die Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12, Art. 14 bis Art. 22 und Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93) für

a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 6 000

b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr: DM 100 bis 8 000

c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 10 000

28.2.10.3
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle
(§ 4 Abs. 4 AbfVerbrG)

a) Entnahme einer Probe
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: DM 100 bis 5 000

28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird.

28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: DM 1 200 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1

28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: DM 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2, jedoch mindestens DM 20

28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: DM 100 bis 10 000

28a.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: DM 100 bis 10 000

16

16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 - BGBl. I S. 1752 - in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche Bestimmungen)

16.8.1
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: DM 150

16.8.2
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: DM 150

16.8.3
Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: DM 75

16.8.4.
Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Gebühr: DM 75

16.8.5
Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz bzw. Teilprüfung
Gebühr: DM 120

16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: DM 600 bis 12 000

16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
a) Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: DM 2 500 bis 12 000

b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: DM 600 bis 6 000

c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZG
Gebühr: DM 100 bis 2 500

16.10.2
Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr: DM 120 bis 6 000

16.10.3
Besamungserlaubnis

16.10.3.1
a) Bullen
Gebühr: DM 360

b) Eber
Gebühr: DM 60

c) Hengste
Gebühr: DM 360

16.10.3.2
Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für

a) Bullen, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: DM 100

b) Eber, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: DM 60

c) Hengste, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: DM 200

16.10.4
Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von

a) Bullen (Prüfeinsatz)
Gebühr: DM 100

b) Bullen (Vererbereinsatz)
Gebühr: DM 360

c) Ebern
Gebühr: DM 60

d) Hengsten
Gebühr: DM 360

16.10.5.1
Besamungsstationen

a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: DM 2 500 bis 7 500

b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: DM 1 000 bis 4 000

c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches
Gebühr: DM 100 bis 1 500

16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: DM 1 500 bis 4 000

b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: DM 500 bis 1 800

16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr: DM 40

16.10.7
Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung
Gebühr: DM 150

16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr: DM 500 bis 1 500

16.10.9
Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832)

16.10.9.1
Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum
a) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst
Gebühr: DM 850
b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst
Gebühr: DM 400
c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren - je Hengst
Gebühr: DM 600

16.10.9.2.
Feldprüfung Kaltblut-,Pony- und Kleinpferdehengste
Gebühr: DM 180

16.10.10
Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäss der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM je Tier
a) Pferde 180
b) Rinder 120
c) Schweine, Schafe, Ziegen 40

16.10a
Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen

16.10a.1
Deckgeld
a) Warmblut-/Vollbluthengste

aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste - Remonten)
Gebühr: DM 400 bis 1 000

ab) Warmblut-/Vollbluthengste
Gebühr: DM 500 bis 3 500

b) Vollbluthengste für Vollblutdeckungen
Gebühr: DM 1 000 bis 5 000

c) Kleinpferde-Hengste
Gebühr: DM 200 bis 350

d) Kaltbluthengste
Gebühr: DM 200 bis 350

e) Deckregisterauszug
Gebühr: DM 100

16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)

a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr: DM 200 bis 500

b) Fohlen von Kleinpferde-/Kaltbluthengsten
Gebühr: DM 50 bis 200

16.10a.1.2
Künstliche Besamung
a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr: DM 100

d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr: DM 570

e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr: DM 230

f) Einlagern von Tiefgefriersperma
1. Grundgebühr DM 60
2. Wartungsgebühr für eingelagertes Tiefgefriersperma
pro Paillette und Jahr
Gebühr: DM 4,00

16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag
a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: DM 60 bis 200

b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: DM 60 bis 250

c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: DM 60 bis 250

d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: DM 100 bis 300

e) übrige Lehrgänge
Gebühr: DM 100 bis 400

16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung 100-Tage-Test/Tag
Gebühr: DM 70 bis 110

16.11
Weinbau

16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 255)

16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: DM 25

16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: DM 55

16.12
Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung

16.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22, 82, 96 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 250

16.12.2
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 20, 80, 94 Berufsbildungsgsetz)
Gebühr DM 125

16.12.3
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82, 94, 96 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 250

16.13
Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft" (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung

16.13.1
Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 120

16.13.2
Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 180

16.13.3
Wiederholung nicht bestandener Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 90

16.13.4
Für eine Abschlußprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2 bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze.
Die Gebühren für diese Abschlußprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber veranlaßte Amtshandlung von diesem erhoben.
Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

16.13.5
Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 500

16.13.6
Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: DM 250

16.13.7
Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984 (GMBl. I S. 1517)
Gebühr: DM 250

16.13.8
Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)
Gebühr: DM 125

16.13.9
Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)
Gebühr: DM 100

16.13.10
Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiG
Gebühr: DM 30

16.13.11
Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: DM 400

16.13.12
Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: DM 200

16.14
Entscheidungen nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586)

16.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9
Gebühr: DM 100 bis 300

16.15
Düngemittelrecht

16.15.1
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetztes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), fallen
Gebühr: DM 200 bis 1 000

23

23.8
Zulassung und Registrierung von Betrieben, Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen nach dem Fleischhygienerecht sowie stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen

23.8.1
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen

23.8.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV)
Gebühr: :DM 110 bis 2 200

23.8.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHV)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.8.1.9
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
(§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV)
Gebühr: DM 20 bis 200

23.8.1.10
Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 220

23.8.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11d Abs. 2 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.1.13
Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11a Abs. 1 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.1.14
Registrierung von Schlachtbetrieben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.1.15
Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.1.16
Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.8.2
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -)

23.8.2.1
Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen
Gebühr: DM 9,77 je angefangene Tonne
mindestens je Partie Gebühr: DM 58,67

Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.8.2 durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.8.2.2
Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelle
je Sendung
Gebühr: DM 10 bis 100

23.8.2.3
Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ) und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) für weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.2.1 und 23.8.2.2

Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ und dem CVUA durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten.

23.8.2.4
Kosten anläßlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: DM 100 bis 400
Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden

a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: DM 1,15

b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: DM 0,98

c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: DM 0,21

d) je geschlachtetes Schaf/geschlachteter Ziege
Gebühr: DM 0,32

e) je geschlachtetem Einhufer
Gebühr: DM 8,52

23.8.4
Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleichhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden

23.8.4.1
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Masthähnchen
Gebühr: DM 0,002

23.8.4.2
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Suppenhühner
Gebühr: DM 0,003

23.8.4.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Truthühner
Gebühr: DM 0,003

23.8.4.4
(aufgehoben)

23.8.5
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht

23.8.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.8.5.10
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.8.5.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.8.5.12
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.8.5.13
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.8.5.14
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.8.5.15
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)
Gebühr: DM 20 bis 1 000

23.9
Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt, in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern sowie in Fischereinangelegenheiten in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung

23.9.1
Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten)

23.9.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: DM 10 - 55

23.9.1.2
Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.9.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

23.9.4.1 A

23.9.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: DM 44

23.9.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

23.9.4.1.2.1
volumetrisch
Gebühr: DM 30

23.9.4.1.2.2
gravimetrisch
Gebühr: DM 63

23.9.4.1.2.3
glühbeständige
Gebühr: DM 80

23.9.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: DM 30

23.9.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS),
je Element

23.9.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: DM 63

23.9.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: DM 105

23.9.4.1.5
Aufschlußverfahren

23.9.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: DM 60

23.9.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlußrohr
Gebühr: DM 105

23.9.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: DM 94

23.9.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: DM 73

23.9.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: DM 100

23.9.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: DM 35

23.9.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: DM 30

23.9.4.2 B

23.9.4.2.1
BSE-Untersuchung je Tier
Gebühr: DM 73

23.9.4.3 C

23.9.4.3.1
Chromatographische Verfahren

23.9.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie (DC)

23.9.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: DM 105

23.9.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 60

23.9.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.2
Gaschromatographie (GC)

23.9.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: DM 155

23.9.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 35

23.9.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: DM 60

23.9.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: DM 60

23.9.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse
Gebühr: DM 240

23.9.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: DM 240

23.9.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie (GPC)
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)

23.9.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: DM 155

23.9.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 35

23.9.4.3.1.4.4
HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: DM 240

23.9.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: DM 175

23.9.4.3.1.6
Papierchromatographie (PC)
Gebühr: DM 82

23.9.4.3.1.7
Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: DM 150

23.9.4.4 D

23.9.4.4.1
Derivatisierung/Umsetzungsreaktion

23.9.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: DM 93

23.9.4.4.1.3
mit einfachem Aufwand
Gebühr: DM 53

23.9.4.4.2
Destillation

23.9.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: DM 76

23.9.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf
Gebühr DM 100

23.9.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr DM 155

23.9.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: DM 155

23.9.4.4.2.5
Micko - Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld -
Gebühr: DM 300

23.9.4.4.3
Dialyse

23.9.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: DM 105

23.9.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: DM 175

23.9.4.4.4
Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse)

23.9.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: DM 47

23.9.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: DM 70

23.9.4.4.5
Druckmessung (manometrisch)
Gebühr DM 63

23.9.4.5 E

23.9.4.5.1
Einengen
Gebühr: DM 30

23.9.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: DM 120

23.9.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung (ESR)
Gebühr: DM 200

23.9.4.5.4
Elektrophorese

23.9.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: DM 14

23.9.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: DM 60

23.9.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: DM 210

23.9.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: DM 88

23.9.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese (CE)
Gebühr: DM 250

23.9.4.5.5
Enzymatische Analyse

23.9.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: DM 120

23.9.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 60

23.9.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: DM 70

23.9.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: DM 22

23.9.4.5.8
Extraktion

23.9.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: DM 100

23.9.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: DM 70

23.9.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: DM 70

23.9.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)
Gebühr: DM 150

23.9.4.6 F

23.9.4.6.1
Fällung
Gebühr: DM 22

23.9.4.6.2
Filtration

23.9.4.6.2.1
einfach Gebühr: DM 30

23.9.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr DM 41

23.9.4.6.3
Flammenphotometrie,
je Element
Gebühr: DM 64

23.9.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: DM 70

23.9.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: DM 70

23.9.4.7 G

23.9.4.7.1
Gärtest
Gebühr: DM 70

23.9.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: DM 60

23.9.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: DM 35

23.9.4.7.4
Gravimetrie (Fällungsanalyse)
Gebühr: DM 70

23.9.4.8 H

23.9.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch)
Gebühr: DM 70

23.9.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: DM 35

23.9.4.9 I

23.9.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS),
je Element
Gebühr: DM 64

23.9.4.9.2
Infrarotspektroskopie

23.9.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: DM 105

23.9.4.9.2.2
mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR)
Gebühr: DM 175

23.9.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: DM 35

23.9.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Preßling
Gebühr: DM 35

23.9.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: DM 35

23.9.4.9.2.6
zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion)
Gebüh: DM 35

23.9.4.9.3
Isotachophorese

23.9.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: DM 145

23.9.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: DM 145

23.9.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 41

23.9.4.10 J

23.9.4.11 K

23.9.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: DM 165

23.9.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: DM 240

23.9.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: DM 12

23.9.4.12 L

23.9.4.12.1
LC / MS
Gebühr: DM 200

23.9.4.12.2
LC / MS-MS
Gebühr: DM 350

23.9.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: DM 12

23.9.4.12.4
Lösen

23.9.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: DM 14

23.9.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: DM 22

23.9.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: DM 30

23.9.4.13 M

23.9.4.13.1
Makroskopische Untersuchung

23.9.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc.

23.9.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: DM 47

23.9.4.13.1.1.2
für jede weiter Komponente
Gebühr: DM 17

23.9.4.13.1.2
(aufgehoben)

23.9.4.13.2.
Maßanalyse

23.9.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: DM 60

23.9.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: DM 60

23.9.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: DM 60

23.9.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: DM 82

23.9.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: DM 70

23.9.4.13.2.6
Potentiometrische Messung

23.9.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: DM 70

23.9.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: DM 94

23.9.4.13.3
Massenspektrometrie (MS)

23.9.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

23.9.4.13.3.1.1
mit EI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: DM 175

23.9.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: DM 300

23.9.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr :DM 470

23.9.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: DM 590

23.9.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik

23.9.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: DM 410

23.9.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 60

23.9.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: DM 710

23.9.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: DM 94

23.9.4.13.4
Migration
Gebühr: DM 88

23.9.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4)

23.9.4.14 N

23.9.4.15 O

23.9.4.16 P

23.9.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch)
Gebühr: DM 12

23.9.4.16.2
Photometrie
Gebühr: DM 17

23.9.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)
Gebühr: DM 150

23.9.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: DM 94

23.9.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: DM 120

23.9.4.16.5
Pollenanalyse

23.9.4.16.5.1
qualitativ
Gebühr: DM 120

23.9.4.16.5.2
quantitativ
Gebühr: DM 210

23.9.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: DM 94

23.9.4.16.7
Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren)
Gebühr: DM 35

23.9.4.17 Q

23.9.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: DM 12

23.9.4.18 R

23.9.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung

23.9.4.18.1.1
Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid
Gebühr: DM 550

23.9.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid
Gebühr: DM 300

23.9.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: :DM 240

23.9.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung,
jeweils
Gebühr: DM 240

23.9.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: DM 12

23.9.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: DM 47

23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen

23.9.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: DM 50

23.9.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: DM 120

23.9.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: DM 240

23.9.4.19 S

23.9.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: DM 41

23.9.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: DM 41

23.9.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: DM 64

23.9.4.19.4
Schütteln (maschinell)
Gebühr: DM 30

Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe

23.9.4.19.5
Sedimentieren
Gebühr: DM 12

23.9.4.19.6
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: DM 47

23.9.4.19.7
Sieben
Gebühr: DM 12

23.9.4.19.8
Siedepunktbestimmung
Gebühr: DM 64

23.9.4.19.9
Sensorische Untersuchung
Gebühr: DM 40

23.9.4.19.9.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a.
Gebühr: DM 47

23.9.4.19.9.2
Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: DM 30

23.9.4.19.10
Spektralphotometrie

23.9.4.19.10.1
Messungen im sichtbaren / UV-Bereich
Gebühr: DM 60

23.9.4.19.10.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: DM 82

23.9.4.19.10.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: DM 70

23.9.4.19.11
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: DM 70

23.9.4.20 T

23.9.4.20.1
Tabakanalyse

23.9.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: DM 120

23.9.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: DM 300

23.9.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat)
Gebühr: DM 200

23.9.4.20.1.4
Retention
Gebühr: DM 210

23.9.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: DM 12

23.9.4.20.3
Teststreifenverfahren

23.9.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: DM 7

23.9.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: DM 12

23.9.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion (TLD)
Gebühr: DM 250

23.9.4.20.5
Trocknen

23.9.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: DM 12

23.9.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: DM 23

23.9.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: DM 53

23.9.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: DM 82

23.9.4.21 U

23.9.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: DM 53

23.9.4.22 V

23.9.4.22.1
Veraschung

23.9.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: DM 35

23.9.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: DM 47

23.9.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: DM 82

23.9.4.22.3
Volumenmessung

23.9.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: DM 7

23.9.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: DM 41

23.9.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: DM 60

23.9.4.23 W

23.9.4.23.1
Wägung
Gebühr: DM 17

23.9.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: DM 35

23.9.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: DM 30

23.9.4.24 X

23.9.4.25 Y

23.9.4.26 Z

23.9.4.26.1
Zentrifugieren

23.9.4.26.1.1
einfach
Gebühr: DM 12

23.9.4.26.1.2
mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge
Gebühr: DM 60

23.9.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: DM 94

23.9.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: DM 30

23

23.9.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

23.9.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen.

23.9.5.1.1
Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg
Gebühr: DM 200

23.9.5.1.2
Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg
Gebühr: DM 90

23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: DM 65

23.9.5.1.4
Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: DM 50

23.9.5.1.5
Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: DM 40

23.9.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: DM 30

23.9.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr: DM 20

23.9.5.1.8
Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet

23.9.5.1.9
Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden.

23.9.5.1.10
Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

23.9.5.2
Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung,
weitere anatomische Untersuchungen

23.9.5.2.1
Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte)
Gebühr: DM 50

23.9.5.2.2 bis 23.9.5.2.7

(aufgehoben)

23.9.5.3
Histologische Untersuchungen

23.9.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: DM 60

23.9.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr: DM 30

23.9.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,
je Verfahren
Gebühr: DM 17

23.9.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich
Gebühr: DM 30

23.9.5.3.5
Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr: DM 88

23.9.5.4
Mikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1.1
Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: DM 12

23.9.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: DM 12

23.9.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr: DM 17

23.9.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr: DM 14

23.9.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr: DM 30

23.9.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: DM 82

23.9.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: DM 82

23.9.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: DM 120

23.9.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: DM 175

23.9.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: DM 240

23.9.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr: DM 12

23.9.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: DM 20

23.9.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen

23.9.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: DM 14

23.9.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: DM 23

23.9.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr: DM 35

23.9.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: DM 12

23.9.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je weiterer Ansatz
Gebühr: DM 17

23.9.5.5.5
Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr: DM 53

23.9.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: DM 12

23.9.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: DM 41

23.9.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: DM 14

23.9.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: DM 35

23.9.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: DM 17

23.9.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: DM 17

23.9.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr: DM 25

23.9.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: DM 15

23.9.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: DM 7

23.9.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: DM 47

23.9.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: DM 12

23.9.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: DM 300

23.9.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,
je Probe
Gebühr: DM 30

23.9.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: DM 105

23.9.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
je Tier
Gebühr: DM 20

23.9.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone)
pro Probe

23.9.5.5.17.1
qualitativ
Gebühr: DM 20

23.9.5.5.17.2
semiquantitativ
Gebühr: DM 35

23.9.5.5.17.3
quantitativ
Gebühr: DM 50

23.9.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis

23.9.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: DM 7

23.9.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 3

23.9.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: DM 17

23.9.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 7

23.9.5.6.3
Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr: DM 30

23.9.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 7

23.9.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: DM 30

23.9.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: DM 12

23.9.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: DM 23

23.9.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 7

23.9.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr: DM 60

23.9.5.6.6.3
Coggins-Test
Gebühr: DM 47

23.9.5.6.7
Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA)
Gebühr: DM 30

23.9.5.6.7.1
je weiter Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 7

23.9.5.6.7.2
nach Anreicherung im Einfachansatz
Gebühr: DM 37

23.9.5.6.7.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 15

23.9.5.6.7.3
nach Anreicherung im Doppelansatz
Gebühr: DM 44

23.9.5.6.7.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 17

23.9.5.6.8
Radioimmunassay, Einzeluntersuchung
Gebühr: DM 60

23.9.5.6.8.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 24

23.9.5.6.9
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: DM 30

23.9.5.6.9.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 14

23.9.5.6.9.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: DM 50

23.9.5.6.10
Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien zusätzlich zu berechnen

23.9.5.6.11
Durchflußzytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: DM 30

23.9.5.6.11.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: DM 6

23.9.5.7
Virologische Untersuchungen

23.9.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: DM 30

23.9.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: DM 35

23.9.5.8
Parasitologische Untersuchungen

23.9.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: DM 17

23.9.5.8.2
Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer
Gebühr: DM 12

23.9.5.8.3
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: DM 12

23.9.5.8.4
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: DM 12

23.9.5.8.5
Blutparasiten
Gebühr: DM 20

23.9.5.8.6
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: DM 23

23.9.5.8.7
Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)
Gebühr: DM 30

23.9.5.8.7.1
Nematodennachweis in Fischen - enzymatische Verdauungsmethode
Gebühr: DM 50

23.9.5.8.8
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: DM 60

23.9.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

23.9.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: DM 7

23.9.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: DM 7

23.9.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: DM 14

23.9.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: DM 7

23.9.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: DM 7

23.9.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: DM 7

23.9.5.9.7
Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung)
Gebühr: DM 35

23.9.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,
je Bestimmung
Gebühr: DM10

23.9.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: DM 12

23.9.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert
Gebühr: DM 30

23.9.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: DM 30

23.9.5.10
Molekularbiologische Methoden in der Infektionsdiagnostik zur Untersuchung von Lebensmitteln, zum Nachweis der verarbeiteten Tierart/Tierarten, zum Nachweis einer gentechnischen Veränderung eines Inhaltsstoffes, zur Differenzierung von Mikroorganismen u. ä.

23.9.5.10.1
Isolierung

23.9.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: DM 50

23.9.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr: DM 150

23.9.5.10.2
PCR

23.9.5.10.2.1
PCR-Reaktion (PCR und Gelektrophorese)
Gebühr: DM 75

23.9.5.10.2.2
Jede weitere Probe (einfache PCR)
Gebühr: DM 15

23.9.5.10.2.3
Jede weitere Probe (PCR mit erhöhtem Aufwand)
Gebühr: DM 25

23.9.5.10.3
Verifizierung

23.9.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: DM 150

23.9.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: DM 150

23.9.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr DM 200

23.9.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr: DM 100

23.9.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: DM 65

23.9.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfaßt)
Gebühr: DM 55 bis 1 100

23.9.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6
je nach Aufwand
Gebühr: DM 55 bis 1 100

23.9.10
(aufgehoben)

23

23.10
Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht

23.10.1
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW)

23.10.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG)
Gebühr: DM 60 bis 1 300

23.10.1.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW)
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.10.1.3
Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NW)
Gebühr: DM 22 bis 440

23.10.1.4
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG)
Gebühr: DM 20 bis 400

23.10.2
Zusatzstoff-Verkehrsverordung

23.10.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
Gebühr: DM 55 bis 550

23.10.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 5 a Abs. 1)
Gebühr: DM 55 bis 550

23.10.2.3
(aufgehoben)

23.10.3
Diätverordnung

23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1)
Gebühr: DM 55 bis 550

23.10.4
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

23.10.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: DM 250 bis 2 500

23.10.4.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: DM 110 bis 550

23.10.4.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.10.5
Eiprodukte-Verordnung

23.10.5.1
Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.10.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs. 4)
Gebühr: DM 110 bis 550

23.10.5.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer Veterinärkontrollnummer (§ 7)
Gebühr: DM 330 bis 2 200

23.10.5.4
Zulassung von Eiaufschlagbetrieben (§ 7 Abs. 1)
Gebühr: DM 120 bis 250

23.10.5.5
Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8)
Gebühr: DM 33 bis 220

23.10.5.6
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte Handelsbetriebe (§ 8)
Gebühr: DM 55

23.10.6
Hackfleischverordnung

23.10.6.1
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3)

23.10.6.1.1
je Person
Gebühr: DM 77

23.10.6.1.2
bei Gruppenprüfungen kann die
Gebühr: je Person bis auf 50 DM ermäßigt werden

23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)
Gebühr: DM 11 bis 33

23.10.7
Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus

23.10.7.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische, Fischerzeugnisse, Muscheln, Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/EWG)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.10.7.2
Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG) und Ausstellen von Bescheinigungen für diese Betriebe

23.10.7.2.1
Überwachung im Regelfall
je Tonne Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird
Gebühr: DM 1,96

Sind die Aufwendungen für die Überwachungen durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.10.7.2.2
Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichen
Gebühr: Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1

23.10.7.2.3
Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung; siehe Tarifstelle 23.9.1.2

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.10.7.2.4
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen
Gebühr: DM 22 bis 110

23.10.7.4
Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG)

23.10.7.4.1
Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t
je angefangene Tonne
Gebühr: DM 10
mindestens je Partie
Gebühr: DM 60

bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestbetrag je Tonne
- bei Fischerzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf DM 3
- bei anderen Fischereierzeugnissen auf DM 5

23.10.7.4.2
In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10.7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt nach der Dauer der Amtshandlung;
siehe Tarifstelle 23.9.1.2
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.10.8
Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2

23.10.8.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier DM 3,30 bis 22
mindestens DM 22

23.10.8.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben (§ 20 der Milchverordnung in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG)
Gebühr: DM 110 bis 2 200

23.10.8.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch herstellen
Gebühr: DM 275

23.10.8.4
Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung)
Gebühr: DM 22 bis 2 200

23.10.8.5
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung)
je Tonne
Gebühr: DM 11 bis 55
Mindestgebühr je Partie
Gebühr: DM 66

23.10.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz)
Gebühr DM 55 bis 2 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben.

23.10.9
Kosmetikverordnung

23.10.9.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9)
Gebühr: DM 300 bis 3 000

23.10.10
Spirituosen-Verordnung

23.10.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand (§ 5 Abs. 3)
Gebühr: DM 110 bis 770

23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht

23.11.1
Weingesetz

23.11.1
Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

23.11.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 26 WeinV)
Gebühr: DM 110 bis 770

23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: DM 55 bis 110

23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 45 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: DM 55 bis 275

23.11.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.11.2
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher

23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitpapiere (Art. 3 Abs. 4)
Gebühr: DM 22 bis 110

23.11.2.2
Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: DM 55 bis 275

23.11.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 10 Unterabsatz 1)
Gebühr: DM 110 bis 550

23.11.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)
Gebühr: DM 110 bis 550

23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: DM 110 bis 550

23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: DM 55 bis 275

23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)Gebühr DM 33 bis 115

23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Art. 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP -)
Gebühr: DM 110 bis 550

15b

15b
Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843), und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)

15b.1
Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz

- Ausnahmen von den Störverboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 20 f Abs. 2 (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG)

- Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG)

- Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV)

- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 9 BArtSchV)

- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 12 Abs. 3 BArtSchV)

Gebühr: DM 10 bis 3 000

15b.2
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG
Gebühr: DM 50 bis 5 000

15b.3
Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG

- für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: DM 20

- für den jährlich erneuernden Aufkleber

Gebühr: DM 10

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
Gebühren werden nicht erhoben für:
Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG.
Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2 LG.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG).
Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG.
Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG.

15b.4
Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grundland- und Futterbauforschung und des Landesumweltamtes auf dem Gebiet Boden und Bodennutzung

15b.4.1
Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 128
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 99
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 78
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: DM 58
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

15b.4.2
Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr: DM 20 bis 80

15b.5
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9) - Verordnung (EG) Nr. 939/97 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)

15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Art. 10 i.V.m.
- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,

- Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr.939/97 für die Vermarktung,

- Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 4 und Art. 30 der Verordnung(EG) Nr. 939/97 für den Transport
Gebühr DM 10 bis 3000

15b.5.2
Kennzeichen eines Exemplars nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 i.V.m. Art. VI Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr DM 10 bis 500

Anmerkung:
Die Kosten für Kennzeichnung sind als Auslagen zu erheben.

15b.5.3
Ausgabe eines Etiketts nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 22 der Verordnung (EG Nr .939/97, und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr DM 10 bis 500

15b.5.4
(entfallen)

Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.4:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,-- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.

15b.6
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LG
Gebühr: DM 50 bis 5 000

15c
Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490)

15c.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
gebührenfrei

15c.2
Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
Gebühr: DM 0 bis 1 000

15c.3
Bereitstellung von Informationsträgern

15c.3.1
in einfachen Fällen
Gebühr: gebührenfrei

15c.3.2
bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen
Gebühr: DM 0 bis 2 000

15c.3.3
im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen
Gebühr: DM 2 000 bis 10 000

15c.4
(1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen.

(2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vorlegen, die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben.

(3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

15d
Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlaßt wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann.

15d.1
Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde

a) für Beamtinnen und Beamte des höheren und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung
Gebühr: DM 140

b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer Vorbildung
Gebühr: DM 112

c) für sonstige Bedienstete
Gebühr: DM 92

15d.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern
je volle Stunde
Gebühr gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

15 e gestrichen (18. ÄnderungsVO)

15f
Raumordnungsverfahren

15f.1
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG

15f.1.1
Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten

a) bis zu 5 000 000 DM
Gebühr:DM 4 000

b) bis zu 20 000 000 DM
Gebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 5 000 000)

c) bis zu 100 000 000 DM
Gebühr: DM 19 000 + 0,0007 x (H - 20 000 000)

d) über 100 000 000 DM
Gebühr: DM 75 000 + 0,0002 x (H - 100 000 000)

15f.1.2
Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten

a) bis zu 2 000 000 DM
Gebühr: DM 4 000

b) bis zu 40 000 000 DM
Gebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 2 000 000)

c) bis zu 70 000 000 DM
Gebühr: DM 42 000 + 0,0009 x (H - 40 000 000)

d) über 70 000 000 DM
Gebühr: DM 69 000 + 0,0005 x (H - 70 000 000)

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2:
Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der vorstehenden Sätze sind die Herstellungskosten (H) für das gesamte dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemißt sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet.

15.g
Kerntechnische Angelegenheiten

15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde

a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 122

b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: DM 100

c) für sonstige Bedienstete
Gebühr: DM 73

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer

a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: DM 500 bis 1 000

b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: DM 500 bis 2 000

c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: DM .2 000 bis 6 000

Export

23
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

23.0
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren
Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 55

23.1
Tierärztinnen und Tierärzte

23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: DM 220 bis 550

23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 BTÄO)
Gebühr: DM 110 bis 175

23.1.3
Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und 3 BTÄO)
Gebühr: DM 55 bis 175

23.1.4
Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis
Gebühr: DM 55 bis 175

23.1.5
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: DM 165

23.1.6
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG)
Gebühr: DM 55 bis 175

23.2
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

23.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" und "Lebensmittelchemiker" (§ 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
Gebühr: DM 110 bis 175

23.2.2
Ausstellung einer Ersatzerlaubnisurkunde
Gebühr: DM 165

23.2.3
Bescheinigung für eine bestandene Prüfung
Gebühr: DM 22

23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen

23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 - in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3)

23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.3) durchgeführt,
ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H.

23.3.1.1.1
Für Rinder und andere Großtiere,
je Rind
Gebühr: DM 5,50
mindestens DM 55
höchstens DM 330

Je anderes Großtier
Gebühr: DM 20
mindestens DM 55
höchstens DM 330

23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: DM 2,20
mindestens DM 55
höchstens DM 330

23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier
Gebühr: DM 1,10
mindestens DM 55
höchstens DM 330

23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 55
höchstens DM 330

23.3.1.1.5
für Geflügel
je Tier
Gebühr: DM 0,11
mindestens DM 55
höchstens DM 165

23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: DM 0,11
mindestens DM 55
höchstens DM 110

23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: DM 0,11
mindestens DM 55
höchstens DM 110

23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: DM 0,22
mindestens DM 55
höchstens DM 110

23.3.1.1.9
für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: DM 10
mindestens DM 20
höchstens DM 200

23.3.1.2
Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für

23.3.1.2.1
Einhufer
Gebühr: DM 22 bis 110

23.3.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: DM 22 bis 110

23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: DM 22 bis 110

23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: DM 11 bis 55

23.3.1.2.5
Bienen
Gebühr: DM 22 bis 55

23.3.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: DM 22 bis 55

23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: DM 20
höchstens DM 80

23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.5
allergische Untersuchung Gebühr
DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: DM 5,50 bis 16,50

23.3.1.3.7
Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats

23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: DM 22 bis 55

23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: DM 55 bis 110

23.3.1.3.10
(aufgehoben)

23.3.1.4
(aufgehoben)

23.3.1.5
Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine Bestandes oder eines Gebietes
je Bescheinigung
Gebühr: DM 10 bis 200

23.3.1.5.1
Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG)

a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh)
je Tier
Gebühr: DM 1,10
mindestens DM 11

b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen)
je Tier
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 11

c) für Geflügel
je Tier
Gebühr: DM 0,22
mindestens DM 5,50

d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiere
je Tier
Gebühr: DM 0,22
mindestens DM 5,50

23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: DM 55 bis 220

23.3.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

23.3.1.7.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr: DM 50 bis 150
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr: DM 25 bis 75

23.3.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr: DM 150 bis 1000
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr: DM 25 bis 75

23.3.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: DM 20 bis 200

23.3.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: DM 20 bis 200

23.3.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines

Viehtransportunternehmens
Gebühr: DM 20 bis 200

23.3.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: DM 20 bis 300

23.3.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: DM 20 bis 200

23.3.1.7.8
einer Vogelhandlung oder -zucht
Gebühr: DM 20 bis 200

23.3.1.7.9
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt
Gebühr: DM 150 bis 300

23.3.1.8
(aufgehoben)

23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr: DM 50 bis 150
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr: DM 25 bis 75

23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: DM 30 bis 300

23.3.1.11
(aufgehoben)

23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

23.3.1.12.1
für Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: DM 3,30
mindestens DM 22

23.3.1.12.2
für Schlachtgeflügel
je Sendung
Gebühr: DM 22 bis 110

23.3.1.12.3
für Eintagsküken
je Sendung bis zu 1 000 Tieren
Gebühr: DM 11 bis 165
je weitere angefangene 1 000 Tiere
Gebühr: DM 11
höchstens DM 165

23.3.1.12.4
für Reisebrieftauben zum Auflassen
Gebühr: DM 11 bis 88

23.3.1.12.5
für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: DM 11
mindestens DM 22,
höchstens DM 110

23.3.1.12.6
für Edelpelztiere
je Tier
Gebühr: DM 3,30
mindestens DM 22

23.3.1.12.7
für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tieren
je Tier
Gebühr: DM 2,20
für jedes weitere Tier einer Sendung
Gebühr: DM 1,10
mindestens DM 22
höchstens DM 220

23.3.1.12.8
für Bienen
je Sendung
Gebühr: DM 22

23.3.1.12.9
für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere sind die Gebühren entsprechend der Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen zu berechnen.

23.3.1.12.10
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen
Gebühr: DM 33 bis 330

23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen

23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlußuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung.

23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

23.3.1.14.1
für Großtiere
je Tier
Gebühr: DM 33
mindestens DM 77

23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: DM 5,50
mindestens DM 22

23.3.1.14.3
im übrigen
je Tier
Gebühr: DM 11
mindestens DM 33

23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts

23.3.2.1
klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes oder eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme einer Milchprobe
je Tier
Gebühr: DM 5,50
mindestens DM 22

23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch
Sendungen bis zu 5 000 l
Gebühr: DM 22 bis 44
Sendungen über 5 000 l
Gebühr: DM 55 bis 110

23.4
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1

23.4.1
Amtshandlungen in der Zuständigkeit des Ministeriums

23.4.1.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO)
Gebühr: DM 50 bis 220

23.4.1.2
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: DM 1,65
darüber hinaus je Tier
Gebühr: DM 1,10
mindestens DM 25,
höchstens DM 450

23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: DM 1,10
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 25,
höchstens DM 400

23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: DM 0,22
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: DM 0,11
mindestens DM 25,
höchstens DM 275

23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: DM 0,22
mindestens DM 22,
höchstens DM 225

23.4.1.2.5
Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: DM 1,10
mindestens DM 10,
höchstens DM 225

23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren
je Tier
Gebühr: DM 0,06
darüber hinaus je Tier
Gebühr: DM 0,03
mindestens DM 25,
höchstens DM 400

23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier
Gebühr: DM 0,06
darüber hinaus je Tier
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: DM 22
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: DM 50
über 100 000 Tiere
Gebühr: DM 175

23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: DM 0,33
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: DM 0,22
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: DM 0,44
mindestens DM 75,
höchstens DM 125

23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr: DM 50

23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 350

23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: DM 0,06
darüber hinaus je Stück
Gebühr: DM 0,03
mindestens DM 25,
höchstens DM 350

23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)

23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr DM 0,06
darüber hinaus
je Stück
Gebühr DM 0,03
mindestens DM 25,
höchstens DM 350

23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: DM 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 50

23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 350
_______________________________________________________

*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13.

23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: DM 0,11
mindestens DM 25,
höchstens DM 225

23.4.1.2.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: DM 0,06
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.18
Därme
je kg
Gebühr : DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 275

23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 75

23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: DM 0,06
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 175

23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: DM 0,02
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: DM 50 bis 550

23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.28
Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: DM 0,55
mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: DM 22 bis 175

23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: mindestens DM 25,
höchstens DM 125

23.4.1.2.31
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG)
Gebühr: DM 75 bis 350

23.4.2
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen23.4.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO)
Gebühr: DM 110 bis 310

23.4.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG)
Gebühr: DM 220 bis 22 000

23.4.2.3
(aufgehoben)

23.4.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr: DM 55 bis 1 000

23.4.2.5
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 220 bis 22 000

23.4.3
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht 23.3.1

23.4.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG)
Gebühr: DM 22 bis 55

23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: DM 20 bis 3 000

23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: DM 5,50 bis 11
Sammelbescheinigung
Gebühr: DM 11 bis 33

23.4.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr: DM 55 bis 1 000

23.4.3.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSG
Gebühr: DM 33 bis 220

23.4.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 Tierimpfstoff-Verordnung)
Gebühr 55 bis 220

23.5
Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG -)

23.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht (§ 4 Abs. 2)
Gebühr: DM 200 bis 2 000

23.5.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8)
Gebühr: DM 33 bis 330

15a
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

15a.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen

15 a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG),
- Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG)
einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a) bis zu 1 000 000 DM
Gebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000), mindestens 1 000

b) bis zu 100 000 000 DM
Gebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 000 000)

c) über 100 000 000 DM
Gebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 100 000 000)

mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: DM 300 bis 10 000

e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: DM 2 000

Ergänzend gilt:

1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet

4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.

15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.

15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2,
mindestens
Gebühr: DM 100

15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: DM 200 bis 5 000

15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: DM 100

15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: DM 200 bis 300

15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

15a.2.1
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG
a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

b) in den übrigen Fällen
Gebühr: DM 250 bis 2 500

c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre

15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG
Gebühr: DM 500 bis 5 000

15a.2.3
Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 500 bis 5 000

15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: DM 500 bis 5 000

15a.2.5
Anordnung nach § 24 BImSchG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr: DM 250 bis 2 500

15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG

a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: DM 250 bis 2 500

b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28 BImSchG
Gebühr: DM 1 000 bis 2 000

15a.2.9
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.2.9.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 26 BImSchG
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.2.9.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 26 BImSchG)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.2.11
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Gebühr: DM 550 bis 2 000

15a.2.12
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG
Gebühr: DM 250 bis 2 500

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,
zusätzliche Gebühr: DM 100 bis 1 100

15a.2.13
Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG in der Fassung vom 19. Juli 1995 durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden
Gebühr: DM 10

15a.2.14
(entfallen)

15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG
Gebühr: DM 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung

15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als

a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr

b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchG
Gebühr: DM 100 bis 1 000

c) Prüfung
- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: DM 100 bis 1 000

d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

e) Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung
Gebühr: DM 50 bis 1 500

f) Grundlegende Prüfung einer Sicherheitsanalyse
Gebühr: DM 500 bis 5 000

g) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: DM 50

h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr
Gebühr: DM 200
(Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist )

i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: DM 50

j) sonstige Maßnahme
Gebühr: DM 50 bis 500
(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen)

15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

15a.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 50 bis 1000

15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218)

15a.3.2.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.2.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchV
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.2.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 12 der 2. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von

a) § 10 der 2. BImSchV
Gebühr: DM 30 bis 100
b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: DM 30 bis 300

c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: DM 50 bis 500

d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BImSchV
Gebühr: DM 100 bis 500

Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.2a
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühr: DM 100

15a.3.2b
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: DM 50

15a.3.3
Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV
Gebühr: DM 220

15a.3.3.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.3.3.3
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.3.3.4
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: DM 200

15a.3.3.5
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
je Lehrveranstaltung
Gebühr: DM 300 bis 600

15a.3.3.6
Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig
Gebühr: DM 200

15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3133)

15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: DM 50 bis 1 000

15a.3.6
Durchführung der Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248)

15a.3.6.1
Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach § 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt
Gebühr: DM 500 bis 3 000

15a.3.6.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3
Gebühr: DM 20 bis 200

15a.3.7
Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.7.1
Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: DM 30 bis 60

15a.3.7.2
Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchV
Gebühr: DM 30 bis 60

15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchV
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: DM 200 bis 5 000

15a.3.8.2
Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: DM 50 bis 100

15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.9.1
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV)
Gebühr: DM 500 bis 5 000

15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden

15a.3.9.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.9.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabescheides ohne Prüfaufwand (§ 26, 28 der 13. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.9.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: DM 2 000 bis 20 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: DM 200 bis 5 000
handelt.

15a.3.9.4
Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV)
Gebühr: DM 500 bis 10 000

15a.3.9.5
Prüfung des Ergebnisses von Messungen

(§§ 22 und 25 der 13. BImSchV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.3.10
Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.10.1
Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung
Gebühr: DM 200 bis 5 000

15a.3.10.2
Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. 1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt
Gebühr: DM 500 bis 2 000

15a.3.11
Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)

15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV)
Gebühr: DM 200 bis 10 000

15a.3.11.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchV
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden

15a.3.11.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchV
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.11.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§10 der 17. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.11.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: DM 200 bis 20 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: DM 200 bis 5 000
handelt

15a.3.11.4
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV)
Gebühr DM 100 bis 1 000

15a.3.12
Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75)

15a.3.12.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1)
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.12.2
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2)
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.13
15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174)

15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der Verordnung

a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: DM 500 bis 5 000

15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchV
Gebühr: DM 50 bis 500
b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA Luft
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV)
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)
Gebühr: DM 50 bis 500

15a.3.16.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV)
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.16.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchV
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.16.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 7 der 27. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: DM 50 bis 1 000

23

23.6
Tierschutz

23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)

23.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: DM 44 bis 440

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3)
Gebühr: DM 33 bis 110

23.6.1.3
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Abs. 1 Satz 5)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

23.6.1.4
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
- je Bestand
Gebühr: DM 50 bis 200

23.6.1.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
- je Bestand
Gebühr: DM 50 bis 400

23.6.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2)
- soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegt
Gebühr: DM 220 bis 2 500

23.6.1.7
Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen
(§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7)
- soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen
Gebühr: DM 110 bis 1 100

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens (§ 8a Abs. 4)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

23.6.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8b Abs. 2 Satz 3)
Gebühr: DM 50 bis 200

23.6.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 Satz 4)
Gebühr: DM 50 bis 150

23.6.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2)
Gebühr: DM 30 bis 150

23.6.1.12
Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher Erlaubnisse:

23.6.1.13.1
Versuchstierhaltung und -zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Gebühr: DM 100 bis 300

23.6.1.13.2
Versuchtstierhaltung und -zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Gebühr: DM 100 bis 300

23.6.1.13.3
Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
Gebühr: DM 50 bis 250

23.6.1.13.4
einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 a)
Gebühr: DM 50 bis 2 000

23.6.1.13.5
das Ausbilden von Hunden zur Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b)
Gebühr: DM 75 bis 200

23.6.1.13.6
eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

23.6.1.13.7
eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Gebühr: DM 50 bis 1 000

23.6.1.13.8
einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Gebühr: DM 50 bis 1 000

23.6.1.13.9
die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)
Gebühr: DM 50 bis 1 000

23.6.1.13.10
eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

23.6.1.13.11
die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)
Gebühr: DM 50 bis 150

23.6.1.14
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: DM 300 bis 1 000

23.6.2
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlVO)

23.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3)
Gebühr: DM 50

23.6.2.2
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 4)
Gebühr: DM 150 bis 500

23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)
Gebühr: DM 50

23.6.3
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H.

23.6.3.1
Entgegennahme von Anzeigen und Erteilung einer Registriernummer (§ 11 Abs. 1)
Gebühr: DM 20 bis 150

23.6.3.2
Entgegennahme einer Änderungsanzeige
(§ 11 Abs. 2 Satz 2)
Gebühr: DM 25

23.6.3.3
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 3)
Gebühr:DM 50

23.6.3.4
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 13 Abs. 4)
Gebühr: DM 150 bis 500

23.6.3.5
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 8)
Gebühr: DM 50

23.6.3.6
Prüfung des Transportplans auf Plausibilität
(§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3) einschließlich der amtlichen Ausfertigung des Transportplandokuments
(Anlage 5 zu § 34 Abs. 1)
Gebühr: DM 30 bis 350

23.6.3.7
Entgegennahme einer Anzeige über die voraussichtliche Ankunft eines Transportes (§ 36 Abs. 2); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: DM 20 bis 2 000

23.6.3.8
Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung (§ 39 Abs. 1)
Gebühr: DM 10 bis 300

23.6.3.9
Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 40);
gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: DM 10 bis 100

23.7
Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG)

23.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 13 Abs. 1
Gebühr: DM 500 bis 50 000

23.7.2
Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13
Gebühr: DM 100 bis 50 000

23.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (§ 13 Abs. 1)
Gebühr: DM 500 bis 20 000

23.7.4
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: DM 100 bis 500

23.7.5
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20
Gebühr: DM 200 bis 5 000

23.7.6
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: DM 100 bis 500

23.7.7
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.)

23.7.7.1
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2
Gebühr: DM 500 bis 10 000

23.7.7.2
Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten Unterlagen
Gebühr: DM 500 bis 1 000

23.7.8
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach
§ 60 Abs. 4
Gebühr: DM 250 bis 5 000

23.7.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3
Gebühr: DM 200 bis 1 000

23.7.10
Überwachung nach § 64

23.7.10.1
Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellen
Gebühr: DM 1 000 bis 30 000

23.7.10.2
Überwachung von Tierarzneimittelgroßhändlern
Gebühr: DM 500 bis 5 000

23.7.10.3
Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c kaufen und verkaufen
Gebühr: DM 500 bis 5 000

23.7.11
Entscheidung über die Änderung als private/privater Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: DM 500 bis 10 000

23.7.12
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: DM 50 bis 1 000

23.7.12.1
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: DM 10

23.7.12.2
Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67
für die erste Bestätigung
Gebühr: DM 10
für jede weitere Bestätigung
Gebühr: DM 5

23.7.13
Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72
Gebühr: DM 500 bis 10 000

23.7.14
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung

23.7.14.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gebühr: DM 200 bis 5 000

23.7.14.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: DM 250 bis 20 000

23.7.14.3
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: DM 200 bis 500

23.7.15
Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72 Abs. 1 Satz 2
Gebühr: DM 5 000 bis 50 000

23.7.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3
Gebühr: DM 2 000 bis 20 000

23.7.17
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

23.7.17.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: DM 250 bis 1 000

23.7.17.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: DM 100 bis 400

23.7.17.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: DM 20 bis 100

23.7.18
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1

23.7.18.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: DM 250 bis 2 000

23.7.18.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: DM 100

23.7.18.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: DM 20
insgesamt höchstens DM 100

23.7.19
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach
§ 74 a Abs. 3
Gebühr: DM 100 bis 1 000

23.7.20
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: DM 100 bis 500

23.7.21
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Untereinheit einer Praxis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Gebühr: DM 500 bis 2 000

23.7.22
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l S. 2370, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996)
Gebühr: DM 300 bis 3 000

gebo10

10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

10.1
Ärzte Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

10.1.1
Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO/§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)/ § 2 Abs. 1 und 2 PsychThG
Gebühr: DM 220

10.1.1.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i. V. m. § 2 Abs.1 PsychThG
Gebühr: DM 220 bis 440

10.1.2
Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO / § 2 Abs. 3 ZHG/ § 2 Abs. 3 PsychThG
Gebühr: DM 440

10.1.2.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThG
Gebühr: DM 440 bis 660

10.1.3
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 u. 2 PsychThG
Gebühr: DM 140

10.1.4
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG
Gebühr: DM 220

10.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG
Gebühr: DM 50
Verlängerungen sind gebührenfrei

10.1.6
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde als Arzt/Zahnarzt/Psychologischer Therapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Gebühr: DM 440

10.1.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: DM 4 000 bis 6 000

10.2
Apothekerinnen und Apotheker

10.2.1
Entscheidung über die Approbation nach Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr: DM 220

10.2.2
Entscheidung über die Approbation im Ausnahmefall
Gebühr: DM 320

10.2.3
entfallen

10.2.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung
Gebühr: DM 20

10.2.5
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis als Apotheker gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 160

10.2.6
Ersatzurkunde
Gebühr: DM 160

10.3
Nichtärztliche Heilberufe

10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden), Assistenten in der Augenheilkunde (Orthoptisten), Assistenten in der Zytologie Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Desinfektoren, Rettungsassistent/in und andere nichtärztliche Heilberufe

a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr: DM 100

b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung
Gebühr: DM 240

10.3.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde
Gebühr: DM 100

1.3.3
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und Desinfektoren
Gebühr: DM 150

10.4
Apotheken

10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 1 200

10.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: DM 300

10.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: DM 200 bis 1 000

10.4.4
Abnahmebesichtigung einer Apotheke
Gebühr: DM 250

10.4.5
Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr: DM 200

10.4.6
Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr: DM 150

10.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: DM 50 bis 300

10.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: DM 50

10.5
Arzneimittel (Tierarzneimittel s. 23.7)

10.5.1
Arzneimittelgesetz (AMG)

10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr: DM 500 bis 50 000

10.5.1.2
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr: DM 200 bis 50 000

10.5.1.3
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: DM 200 bis 500

10.5.1.4
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)
Gebühr: DM 200 bis 500

10.5.1.5
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr: DM 500 bis 2 000

10.5.1.6
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: DM 100

10.5.1.7
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a
Gebühr: DM 200

10.5.1.8
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a
Gebühr: DM 200

10.5.1.9
Besichtigung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.9.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: DM 100 bis 300

10.5.1.9.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: DM 200 bis 50 000

10.5.1.10
Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4
Gebühr: DM 200 bis 500

10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit §§ 40, 41

10.5.1.11.1
bei Prüfärztinnen und -ärzten
Gebühr: DM 50 bis 400

10.5.1.11.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: DM 400 bis 5 000

10.5.1.11.3
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung
Gebühr: DM 500 bis 10 000

10.5.1.11.4
bei einem Antragsinstitut
Gebühr: DM 500 bis 10 000

10.5.1.12
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe
Gebühr: DM 50 bis 5 000

10.5.1.12.1
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19 die Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

10.5.1.12.1.1
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DAC
Gebühr: DM 20

10.5.1.12.1.2
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: DM 20

10.5.1.12.1.3
Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater)
Gebühr: DM 40

10.5.1.12.1.4
Fluorimetrische Bestimmung, quantitativ
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.5
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen (1 x 150 + 9 x 30)
Gebühr: DM 420

10.5.1.12.1.6
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: DM 20

10.5.1.12.1.7
Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit Küvette
Gebühr: DM 30

10.5.1.12.1.8
Kapillarelektrophorese (CE)

10.5.1.12.1.8.1
Kapillarelektrophorese, qualitativ
Gebühr: DM 130

10.5.1.12.1.8.2
Kapillarelektrophorese, quantitativ
Für die erste Komponente
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.8.3
Zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr DM 30

10.5.1.12.1.8.4
Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: DM 200

10.5.1.12.1.9
Prüfung auf ausreichende Konservierung
Gebühr: DM 100

10.5.1.12.1.10
Limulustest auf Bakterien-Endotoxine
Gebühr: DM 250

10.5.1.12.1.11
Massenspektometrie (MS)

10.5.1.12.1.11.1
LC/MS qualitativ
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.11.2
LC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: DM 200

10.5.1.12.1.11.3
LC/MS quantitativ
Gebühr: DM 350

10.5.1.12.1.12
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativ
Gebühr: DM 130

10.5.1.12.1.13
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativ
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.14
Osmolalität
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.15
Peptide Mapping
Gebühr DM 300

10.5.1.12.1.16
Western-Blot
Gebühr:DM 200

10.5.1.12.1.17
Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer Gehaltsbestimmung
Gebühr: DM 150

10.5.1.12.1.18
Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-Bestimmung
Gebühr: DM 300

10.5.1.12.1.19
Prüfung auf Zerfall von festen Arzneiformen
Gebühr: DM 20

10.5.1.13
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: DM 500 bis 10 000

10.5.1.14
Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4
Gebühr: DM 200 bis 1 000

10.5.1.15
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: DM 100

10.5.1.16
Anordnung nach § 69 Abs. 1
Gebühr: DM 400 bis 20 000

10.5.1.17
Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf
Gebühr: DM 500 bis 50 000

10.5.1.18
Bescheinigung

10.5.1.18.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: DM 200 bis 5 000

10.5.1.18.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: DM 250 bis 20 000

10.5.1.18.3
Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2
Gebühr: DM 2 000 bis 50 000

10.5.1.19
Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.19.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: DM 250 bis 1 000

10.5.1.19.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: DM 100 bis 400

10.5.1.19.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: DM 20 bis 100

10.5.1.20
Zertifikat nach § 73 a Abs. 2

10.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: DM 250

10.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: DM 100

10.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: DM 20, insgesamt höchstens 500

10.5.1.21
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a
Gebühr: DM 100

10.5.1.22
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: DM 200

10.5.1.23
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr: DM 200 bis 5 000

10.5.2
Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)

10.5.2.1
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)

10.5.2.1.1
Vollständiger Bericht
Gebühr: DM 1 000 bis 50 000

10.5.2.1.2
Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr: DM 200 bis 1 000

10.5.3
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752)

10.5.3.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr: DM 100 bis 300

10.5.3.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr: DM 100 bis 300

10.5.4
Betäubungsmittelgesetz (BTMG)

10.5.4.1
Besichtigung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: DM 100 bis 3 000

10.5.5
Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG vom 13. Juni 1991 (GMP-Zertifikat) einschließlich Besichtigung
Gebühr: DM 1 000 bis 50 000

10.6
Medizinprodukte

10.6.1 Medizinproduktegesetz

10.6.1.1
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2
Gebühr: DM 100 bis 5 000

10.6.1.2
Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
Gebühr: DM 50 bis 3 000

10.6.1.3
Akkreditierung nach § 20

10.6.1.3.1
als Prüflaboratorium
Gebühr: DM 2 000 bis 100 000

10.6.1.3.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.3.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr:DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.3.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.6.1.3.5
als Inspektionsstelle
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.4
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.5
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 20 000

10.6.1.6
Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20
Gebühr: DM 500 bis 50 000

10.6.1.7
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: DM 1 000 bis 50 000

10.6.1.8
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10.6.1.7 anfallen
Gebühr: DM 100 bis 50 000

10.6.1.9
Erstellung von Gutachten
Gebühr: DM 1 000 bis 100 000

10.6.1.10
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26
Gebühr: DM 100 bis 10 000

10.6.1.11
Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4
Gebühr: DM 50 bis 1 000

10.6.1.12
Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3
Gebühr: DM 50 bis 10 000

10.6.1.13
Maßnahmen nach § 28 Abs. 1
Gebühr: DM 50 bis 1 000

10.6.1.14
Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1
Gebühr: DM 100 bis 250

10.6.2
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (Drittland-Abkommen)

10.6.2.1
Akkreditierung

10.6.2.1.1
als Prüflaboratorium
Gebühr: DM 2 000 bis 100 000

10.6.2.1.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.1.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.1.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr: DM 2 000 bis 100 000

10.6.2.1.5
als Inspektionsstelle
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: DM 500 bis 20 000

10.6.2.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: DM 500 bis 50 000

10.6.2.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr DM 1 000 bis 50 000

10.6.2.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10.6.2.5 anfallen
Gebühr: DM 100 bis 50 000

10.6.2.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr: DM 1 000 bis 100 000

10GebO

10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen

10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen
Gebühr: :DM 2 000 bis 100 000

10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: DM 2 000 bis 100 000

10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: DM 500 bis 20 000

10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: DM 500 bis 50 000

10.7.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: DM 1 000 bis 50 000

10.7.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000

10.7.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr: DM 1 000 bis 100 000

10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln

10.8.1
Trinkwasser
Gebühr: DM 10 bis 950

10.8.2
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut; Blutalkoholbestimmungen
Gebühr: DM 100

10.9
entfallen

10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: DM 100 bis 1 000

10.10.2
Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: DM 100 bis 1 000

10.10.3
Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder -versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: DM 100 bis 1 000

10.10.4
Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes

a) mikrobiologische Untersuchung
Gebühr: DM 75

b) Entnahme der Wasserproben,
je angefangene halbe Stunde
Gebühr: DM 41

10.10.5
Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben einschließlich der mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden Wasseraufbereitungsanlagen nach § 11 des Bundes-Seuchengesetzes
Gebühr: DM 8 bis 500

10.10.6
Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 – MBl. NW. S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.7.1990 - MBl. NW. S. 1024 - SMBl. NW. 770 - )
Gebühr: DM 80 bis 500

10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

10.11.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Assistenten in der Sprachheilkunde, für Assistenten in der Zytologie, für Physiotherapie, für Massage, Hebammenlehranstalten, Wochenpflegeschulen, Schulen für Rettungsassistenten und anderen Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe
Gebühr: DM 400 bis 1 000

10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten, Orthoptisten und Assistenten in der Zytologie
Gebühr: DM 100

10.11.3
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen

Gebühr: DM 500 bis 3 000

10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz

10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: DM 300 bis 2 000

10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: DM 500 bis 3 500

10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: DM 300 bis 1 800

10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12)) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 200 bis 3 000

Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: DM 250 bis 1 000

10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384))
Gebühr: DM 500 bis 5 000

10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr: DM 500 bis 5 000

10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen

Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.

10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: DM 20 bis 40

10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung Formbogengutachten
Gebühr: DM 40 bis 100

10.14.3
wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher Begründung
Gebühr: DM 100 bis 200

10.14.4
Ausführliches wissenschaftliches Gutachten
Gebühr: DM 200 bis 400

10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)

a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: DM 20
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr: DM 30

b) Reihenuntersuchung
Gebühr: DM 15

10.14.6
Ärztliche Untersuchungen nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG)

10.14.6.1
Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einschl. zweimaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung
Gebühr: DM 83

10.14.6.2
Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach § 18 Abs. 2 BSeuchG einschl. einmaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung
Gebühr: DM 63

10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines Todesfalles
Gebühr: DM 50 je Fall

10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: DM 20

10.14.9
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung
Gebühr: DM 40

10.14.10
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: DM 40

10.14.11
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation

10.14.11.1
Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens eigene und Aufgaben anderer Gesundheitsämter wahrnimmt
Gebühr: DM 400 bis 750

10.14.11.2
Sofern das Gesundheitsamt nur eigene Aufgaben wahrnimmt
Gebühr: DM 250 bis 500

10.14.12
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: DM 800 bis 1 500

10.14.13
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: DM 100

10.14.14
Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungsanstalt und dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: DM 100 bis 300

10.14.15
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: DM 400 bis 1 200

10.14.16
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: DM 20

10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: DM 82

10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: DM 40 bis 1 100

10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 31, 32 BSeuchG
Gebühr: DM Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 19 BSeuchG
Gebühr: DM 300 bis 500

10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: DM 71

10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: DM 268

10.17
Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die hygienischen Verhältnisse in den Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

10.17.1
je Besichtigung bei Schiffen
Gebühr: DM 17 bis 210

10.17.2
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

a) in deutscher Sprache
Gebühr: DM 13 bis 18

b) in einer Fremdsprache
Gebühr: DM 23 bis 36

10.17.3
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: DM 17

10.17.4
Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Gebühr: DM 50 bis 180

10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind.
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben).

10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind ..
Gebühr: 0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen

10.19.1
Krankenkraftwagen

a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: DM 250

b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG)
Gebühr: DM 70

c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr DM 20 , für jedes Fahrzeug

d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: DM 20

e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr: DM 150

f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: DM 200

g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: DM 250
- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr: DM 500

10.19.2
Luftfahrzeuge

a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: DM 500
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 i. V. m. § 18 ff. RettG)
Gebühr: DM 150

b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr DM 50

c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: DM 50

d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr DM: 300

e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr DM: 400

f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr DM: 500
- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 i. V. m. § 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr: DM 1 000

15a4

15a.4
Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung

15a.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)
Gebühr: DM 20 bis 200

15a.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImSchG)
Gebühr: DM 20 bis 2 000

15a.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImSchG)
Gebühr: DM 10 bis 50

15a.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImSchG)
Gebühr: DM 20 bis 200
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben.

15a.5 bis 15a.5.4
(entfallen)

15a.6
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95)
Gebühr: DM 500 bis 3 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/10 angerechnet werden.

15a.6.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach Nr. 3.2
TA Luft
Gebühr: DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.6.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 3.2 TA Luft)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7
FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. l S. 1090)

15a.7.1
Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3
Gebühr: DM 300 bis 3 000

15a.7.2
Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3
Gebühr: DM 300 bis 3 000

15a.7.3
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2
Gebühr: DM 300 bis 3 000

15

15
Handwerk

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr)

15.1
Handwerksordnung - HwO -

15.1.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 und § 9 HwO)
Gebühr DM 100 bis 1 500

15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 HwO)
Gebühr DM 75 bis 600

15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr DM 50 bis 200

15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr DM 50 bis 200

15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr DM 50 bis 200

15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr DM 100 bis 400

15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr DM 50 bis 100

15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -

15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr DM 100 bis 750

15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten

15.3.1
Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)
Gebühr DM 75

15.3.2
Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch)
Gebühr DM 75

15.3.3
Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 b VOSch
Gebühr DM 75

15.3.4
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG
Gebühr DM 750

15.3.5
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der Probezeit
Gebühr DM 300

15.3.6
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG
Gebühr DM 100

15.3.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG
Gebühr DM 100 bis 450

15.3.8
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
Gebühr DM 75

15.3.9
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG
Gebühr DM 75

15.3.10
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 75

15.3.11
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfG
Gebühr DM 75

15.3.12
Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG
Gebühr DM 100

15.3.13
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG
Gebühr DM 50

15.3.14
Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG).
Gebühr DM 75

15.4
Hufbeschlagverordnung

15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbechlagVO)
Gebühr DM 150

15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr DM 150

15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr DM 75

15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr DM 50

Export

11
Gewerberechtliche Angelegenheiten
(Anlagen und Stoffe)
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM)

11.1
Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)

11.1.1
Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 GSG)
Gebühr: DM 0,05 v. H. der Kosten
mindestens
Gebühr: DM 25

11.2
Dampfkesselanlagen

11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung - DampfkV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173 - in der jeweils geltenden Fassung - oder aufgrund einer Bergverordnung)

a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen
Gebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten,
mindestens
Gebühr: DM 100

b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 a)
bei weiteren Kosten bis 300 000 DM
Gebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM
Gebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis 1 000 000 DM
Gebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten
Gebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten

Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1

11.2.2
Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1

11.2.3
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.2.1,
jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens
Gebühr: DM 100

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 11.2.3 zu erheben.

Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz.

11.2.4
Zulassungen

11.2.4.1
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.2.4.2
Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV)
Gebühr: DM 60 bis 500

11.2.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.2.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1 und 18 Abs. 4 DampfkV)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.2.7
Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.2.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.2.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV
Gebühr: DM 500 bis 2 000

11.3
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen

11.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der Druckbehälterverordnung - DruckbehV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 - BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten,
mindestens
Gebühr: DM 100

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

11.3.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV)
Gebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten,
mindestens
Gebühr: DM 100

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

11.3.3
Zulassungen

11.3.3.1
Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5 DruckbehV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.3.3.2
Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs. 9 DruckbehV)
Gebühr: DM 60 bis 500

11.3.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.3.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 3 DruckbehV)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.3.6
Entscheidung oder Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.3.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.3.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.3.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7 DruckbehV
Gebühr: DM 500 bis 2 000

11.3.10
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32 DruckbehV
Gebühr: DM 60 bis 800

11.4
Aufzugsanlagen

11.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb von Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen (§ 8 Abs. 1 der Aufzugsverordnung - AufzV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 205) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 60 bis 800

11.4.2
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AufzV)
Gebühr: DM 60 bis 800

11.4.3
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 Nr. 1)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.4.4
Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.5
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen

11.5.1
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 60 bis 800

11.5.2
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 ElexV)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.5.3
Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.5.4
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und Sachkundige eines Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.6
Acetylenanlagen

11.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung - AcetV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 200) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 0,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens
Gebühr: DM 100

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

11.6.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV)
Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens
Gebühr: DM 100

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

11.6.3
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.6.4
Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21 Abs. 1 AcetV)
Gebühr: DM 60 bis 500

11.6.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.6.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.6.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2 AcetV)

Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.6.8
Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.6.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV
Gebühr: DM 500 bis 2 000

11.7
Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare

11.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – vom 27. Februar 1990 – BGBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung
a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen
Gebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten,
mindestens
Gebühr: DM 100
b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM
Gebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM
Gebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 1 000 000 DM
Gebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten
Gebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

11.7.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF)
Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.7.1,
jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens
Gebühr: DM 100

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.71.2:
Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.

11.7.3
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.7.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF)
Gebühr: DM 60 bis 1 000

11.7.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr: 1 VbF)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.7.6
Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2 VbF
Gebühr: DM 30 bis 500

11.7.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.7.8
Entscheidung über die Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren (§ 16 Abs. 2 VbF)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

11.8
Gasfernleitungen

11.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
Gebühr: DM 50 bis 1 000

a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,
b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung.

11.8.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich evtl. Beanstandungen) bei Anzeige
Gebühr: DM 100 bis 2 000
a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,

b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung.

11.8.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 GasHL-VO)
Gebühr DM 50 bis 1 000

11.9
Getränkeschankanlagen

11.9.1
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)
Gebühr: DM 30 bis 500

11.9.2
Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5 Abs. 2 SchankV
Gebühr: DM 60 bis 800

11.9.3
Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des Sachverständigen nach § 7 Abs. 7 SchankV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.9.4
Wiederkehrende Prüfungen (§ 12 Abs. 1 SchankV)

a) vor 16.00 Uhr
Gebühr: DM 70
b) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Gebühr: DM 100
c) nach 20.00 Uhr
Gebühr: DM 150

11.9.5
Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 SchankV
Gebühr: DM 30 bis 500

11.9.6
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV
Gebühr: DM 500 bis 2 000

11.10
Medizinisch-technische Geräte

11.10.1
Entscheidung über die Bauartzulassung sowie über die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung (§ 5 Abs. 1 Medizingeräteverordnung - MedGV - vom 14. Januar 1985 - BGBl. I S. 93) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: DM 100 bis 5 000

11.10.2
Entscheidung über die Ausnahme vom Erfordernis der Bauartzulassung (§ 5 Abs. 10 MedGV)
Gebühr: DM 300 bis 3 000

11.10.3
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 8 Abs. 1 MedGV)
Gebühr: DM 50 bis 1 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig ist.

11.11
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.11.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.11.2
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15 d Abs. 2
Gebühr: DM 50 bis 2 000

11.11.3
Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrieben sind
Gebühr: DM Für jede zu prüfende Person 5 bis 30

11.11.4
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.11.6
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5
Gebühr: DM 10 bis 150

11.11.7
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.8
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.11.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) nach § 42:
Gebühr: DM 60 bis 1 000

b) nach § 43 Abs. 1 bis 7:
Gebühr: DM 50 bis 1 000

c) nach § 43 Abs. 8:
Gebühr: DM 50 bis 1 000

d) nach § 44 Abs. 1:
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.10
Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3
Gebühr: DM 10 bis 200

11.11.11
Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.12
Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.13
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1
Gebühr: DM 30 bis 500

11.11.14
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Gebühr: DM 50 bis 1 000

11.11.15
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.11.16
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.11.17
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Sätze 2 und 3
Gebühr: DM 20 bis 400

11.12
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.12.1
Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr DM 100 bis 10 000

11.12.2
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden
Gebühr: DM 100 bis 2 000

11.12.3
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr DM 200 bis 2 000

11.12.4
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 ChemG
Gebühr DM 2 000 bis 50 000

11.12.5
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

11.12.5.1
Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr DM 150 bis 1 200

11.12.5.2
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5
Gebühr DM 50 bis 400

11.12.5.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr DM 50 bis 400

11.12.5.4
Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 300 bis 3 000

11.12.5.5
Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

11.12.5.6
Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

11.12.5.7
Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

11.13
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

11.13.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3
Gebühr: DM 100 bis 50 000

a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV Spalte 4

Gebühr
DM

1

<10²

300

2

<104

500

3

<106

750

4

<108

1400

5

<1010

4000

6

1010

8000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen ist
Gebühr: DM 1 000 bis 50 000

c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41 erfolgt
Gebühr: DM 500 bis 4 000

11.13.2
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17
Gebühr: DM 150 bis 700
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.3
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: DM 200

11.13.4
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8
Gebühr: DM 200 bis 1 500

11.13.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach § 15
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.6
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach § 16
Gebühr: DM 500 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.7
Entscheidung über die Genehmigung nach § 20
Gebühr: DM 200 bis 1 500

11.13.8
Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1
Gebühr: DM 100 bis 1 500

11.13.9
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2

Gebühr: DM 100 bis 600

11.13.10
Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb des Zulassungsverfahrens
Gebühr: DM 70

11.13.11
Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 29 Abs. 3
Gebühr: DM 50 bis 300

11.13.12
Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren
Gebühr: DM 100 bis 700

11.13.13
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2
a) Erstregistrierung
Gebühr DM 3

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 924, geändert durch VO v. 15. 9. 1981 (GV. NW. S. 500), 15. 12. 1981 (GV. NW. S. 718), 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 562, ber. 1984 S. 210), 27. 11. 1984 (GV. NW. S. 718), 14. 5. 1985 (GV. NW. S. 436), 11. 11. 1986 (GV. NW. S. 721, ber. 1987 S. 142), 6. 9. 1988 (GV. NW. S. 367), 30. 5. 1990 (GV. NW. S. 300), 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43), 12. 5. 1992 (GV. NW. S. 194, ber. S. 340), 6. 10. 1992 (GV. NW. S. 412), 15. 6. 1993 (GV. NW. S. 360) 18. 1. 1994 (GV. NW. S. 46), 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016), 30. 5. 1995 (GV. NW. S. 568), 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1208), 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 360), 10.2.1998 (GV. NW. S. 166), 20.10.1998 (GV. NW. S. 610; ber. 1999 S. 22), 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 15.2.2000 (GV. NRW. S. 154), 9. 5.2000 (GV. NRW. S. 434), 12.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 2), 22.5.2001 (GV. NRW. S. 198), Artikel 2 d. Gesetzes des Landes NRW zur Regelung der Zuständigkeit des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 660), 30.10.2001 (GV. NRW. S. 748).Aufgehoben durch Neufassung v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 262); in Kraft getreten am 1.1.2002.

am 1.1.2002.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

§ 3 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43); in Kraft getreten am 1. Februar 1992.

Fn 4

SGV. NW. 24.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016); in Kraft getreten am 14. Dezember 1994.

Fn 6

Allgemeiner Gebührentarif zuletzt geändert durch VO v. 28. 9. 1999 (GV. NRW. S. 562), in Kraft getreten am 29. Oktober 1999.

Fn 7

SGV. NW. 75.

Fn 8

Für Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 EEG NW bestimmen sich die Gebühren nach Tarifstelle 6.1 in der bisher geltenden Fassung.

Fn 9

SGV. NW. 21281.

Fn 10

SGV. NW. 77.

Fn 11

soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten

Fn 12

Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13

Fn 13

SGV. NW. 2060.

Fn 14

§ 1 geändert durch VO v. 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 29. Oktober 1999.



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