Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Ahaus
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Neugliederung von Gemeinden
des Landkreises Ahaus
Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)
I. Abschnitt
Gebietsänderungen
§ 1
§ 1
(1) Die Gemeinden Wigbold Nienborg und Heek (Amt Nienborg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Heek.
(2) Das Amt Nienborg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Heek.
§ 2
§ 2
Die Stadt Vreden und die Gemeinde Ammeloe werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Vreden und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
§ 3
§ 3
(1) Die Gemeinden Wüllen und Ammeln (Amt Wüllen) werden in die Stadt Ahaus eingegliedert.
(2) Das Amt Wüllen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Ahaus.
§ 4
§ 4
(1) Die Gemeinden Legden und Asbeck (Amt Legden) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Legden.
(2) Das Amt Legden wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Legden.
§ 5
§ 5
(1) Die Gemeinde Kirchspiel Stadtlohn (Amt Stadtlohn) wird in die Stadt Stadtlohn eingegliedert.
(2) Das Amt Stadtlohn wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Stadtlohn.
§ 6
§ 6
Die Gemeinden Südlohn und Oeding (Amt Stadtlohn) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Südlohn.
II. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 7
§ 7
(1) Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wigbold Nienborg und Heek vom 7. Januar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 1 (Fn 1)]
a) die neue Gemeinde den Namen Heek erhält,
b) in § 3 die Frist für die Weitergeltung des Ortsrechts auf zwölf Monate verlängert wird,
c) § 4 und § 6 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,
d) die nach § 8 zu erhaltenden Feuerwehren selbständige Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr Heek werden,
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Vreden und der Gemeinde Ammeloe vom 6. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 2 (Fn 1)]
a) die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 übergeleiteten Bebauungspläne und Satzungen vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Vreden weiterhin in Kraft bleiben,
b) § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden,
c) abweichend von § 12 Abs. 1 der Vorsitzende des Ortsausschusses keine weitere Bezeichnung führt,
3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ahaus, dem Amt Wüllen und den Gemeinde Wüllen und Ammeln vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3 (Fn 1)]
a) § 4 Abs. 2 keine Anwendung findet,
b) § 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Legden und Asbeck vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 4 (Fn 1)]
a) § 3 und § 5 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung finden,
b) nach § 5 Abs. 3 Satz 1 nur rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Legden in Kraft bleiben,
5. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Stadtlohn, der Gemeinde Kirchspiel Stadtlohn und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 5 (Fn 1)]
a) § 2 Abs. 5 Satz 3 und § 5 keine Anwendung finden,
b) § 8 nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, daß dadurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird, für einen weiteren Ausbau nach Absatz 3 ein Bedürfnis besteht und die Maßnahmen nach Absatz 5 bereits haushaltsmäßig gesichert sind,
6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Südlohn, der Gemeinde Oeding und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 5 Satz 2 keine Anwendung findet. [Anlage 6 (Fn 1)]
(2) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der weiteren Maßgabe bestätigt, daß Vereinbarungen über die Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen nur gelten, wenn die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind.
§ 8
§ 8
Die Gemeinden Heek und Legden werden dem Amtsgericht Ahaus, die Gemeinden Vreden und Südlohn werden dem Amtsgericht Vreden zugeordnet.
§ 9
§ 9
Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Städte Ahaus und Stadtlohn werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 10
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 336, ber. S. 578. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis heute (aktuelle Seite)