Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Sauerland/Paderborn (Sauerland/Paderborn-Gesetz)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise
des Neugliederungsraumes Sauerland/Paderborn
(Sauerland/Paderborn-Gesetz)

Vom 5. November 1974 (Fn 1)

I. Abschnitt

Gebietsänderungen im Bereich der Gemeinden [Anlagen 1 bis 40 (Fn 1)]

§ 1

(1) In die kreisfreie Stadt Hagen werden die Stadt Hohenlimburg und die Gemeinden Berchum und Garenfeld - mit Ausnahme der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Gebietsteile - eingegliedert.

(2) In die Stadt Hagen werden weiterhin eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Waldbauer die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Waldbauer

Flur 1 Nr. 253/o.1, 254/o.1, 255/o.1, 257/o.1, 258/o.1, 260/o.1, 263/o.1, 265/o.1, 220/6, 7, 8, 166/10, 238/o.10, 17/1, 18, 237/o.59, 62, 243/65, 68/2, 225/68, 104, 236/o.107, 215/110, 227/113, 116, 230/117, 193/123, 125, 126, 128, 219/129, 221/129, 222/129, 130, 134 bis 137, 139 bis 142, 159 bis 183, 186 bis 193, 195 bis 206, 212 bis 220, 222 und 225,

Flur 3 Nr. 7, 9, 38, 42, 45 bis 47, 49 bis 53, 55 bis 62, 64 bis 68, 70, 72 bis 74, 76 bis 81 und 83,

Flur 10 Nr. 2 bis 7, 9, 10, 116 bis 118, 158, 160, 163, 164 und 167,

Flur 11,

Flur 12 ohne die Flurstücke Nr. 143, 144, 147, 148 und 152,

Flur 16 ohne das Flurstück Nr. 7,

Flur 17 Nr. 5 bis 7 und 64 bis 67;

2. aus der Stadt Breckerfeld:

Gemarkung Dahl

- alle Fluren -,

Gemarkung Breckerfeld

Flur 8 Nr. 625/36, 672/o.36 halb, 37 bis 40, 51 bis 54 und 666/o.54,

Flur 9 Nr. 180/o.1, 181/1, 197/3, 176/o.4, 198/4, 182/5, 6, 160/7, 177/o.7 halb, 8, 9, 138/10, 140/10, 136/11, 13, 161/15, 162/16, 193/16, 194/16, 17 bis 23, 175/o.23, 24 bis 30, 174/o.30, 31, 32, 183/33, 195/33, 34, 178/o.34, 179/o.34, 35, 122/36, 123/36, 37 bis 45, 50 bis 54, 163/63, 173/o.63, 65, 186/67, 68, 187/69, 71, 72, 74 bis 76, 122, 124 und 126,

Flur 10 ohne die Flurstücke Nr. 103/35, 101/36, 534/36, 283/39, 447/o.39, 445/41, 443/42, 444/42, 446/42, 455/44, 537/45, 309/93, 310/94, 553/94, 101, 145, 154 bis 157, 296, 298, 304, 306 und 441/o.42;

3. aus der Stadt Ennepetal die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Ennepetal

Flur 54 Nr. 8 bis 18, 101 bis 103, 115 und 116,

Flur 55 Nr. 8 und 52 bis 56,

Flur 57 Nr. 80, 81 und 297 bis 299;

4. aus der Stadt Dortmund die Flurstücke:

Gemarkung Syburg

Flur 3 Nr. 221, 433 bis 435, 498 bis 504, 512 bis 517 und 545;

5. aus der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde die Flurstücke:

Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde

Flur 11 Nr. 48, 49, 177 und 179,

Flur 12 Nr. 151 bis 157, 163, 165, 167 bis 171, 173, 174, 177, 179 bis 182, 184, 185, 190 und 193 bis 201.

(3) Die Gemeinde Waldbauer - mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - wird in die Stadt Breckerfeld eingegliedert.

(4) In die Stadt Dortmund werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Garenfeld die Flurstücke:

Gemarkung Garenfeld

Flur 4 Nr. 248 und 421/o.50;

2. aus der Stadt Westhofen die Flurstücke:

Gemarkung Westhofen

Flur 2 Nr. 30 bis 35 und 67,

Flur 8 Nr. 62 bis 66 und 246 bis 249.

(5) In die neue Stadt Schwerte werden aus der Stadt Dortmund folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Syburg

Flur 3 Nr. 194 bis 196, 211 bis 213, 215, 365 bis 367, 373, 374, 377 bis 381, 436 bis 443, 445 bis 447, 450, 464 bis 467, 483, 505 bis 511 und 544.

§ 2

(1) Die Städte Iserlohn und Letmathe und die Gemeinden Hennen, Kesbern - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile - und Sümmern - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Iserlohn und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Iserlohn werden weiterhin eingegliedert:

1. aus der Stadt Hemer die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Hemer

Flur 1,

Flur 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 20, 30, 31, 33, 129, 131, 159, 164, 203 bis 218, 228 bis 231, 288 bis 292, 365, 366, 368, 369, 372 und 373,

Flur 4 Nr. 158,

Flur 5 Nr. 56 bis 61, 75, 89 bis 93, 119, 121 und 123,

Flur 6,

Flur 20 ohne das Flurstück Nr. 99,

Flur 37 Nr. 4,

Flur 46 Nr. 498 bis 500, 502 bis 505, 507 bis 518, 546 bis 548, 567 und 568,

Flur 51 Nr. 13 bis 18;

2. aus der Gemeinde Ihmert die Flurstücke:

Gemarkung Ihmert

Flur 4 Nr. 1,

Flur 8 Nr. 182, 257 bis 260, 262, 783, 786 bis 794, 796 bis 799, 803 bis 805, 1590, 1592, 1594, 1596, 1598, 1600 und 1602.

§ 3

(1) Die Stadt Hemer - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - und die Gemeinden Becke, Deilinghofen, Frönsberg und Ihmert - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hemer und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Hemer werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Garbeck die Flur:

Gemarkung Garbeck

Flur 10;

2. aus der Gemeinde Kesbern die Flurstücke:

Gemarkung Kesbern

Flur 6 Nr. 63 bis 65,

Flur 7 Nr. 49, 267 und 283.

(3) Das Amt Hemer wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hemer.

§ 4

(1) Die Stadt Menden (Sauerland) sowie die Gemeinden Asbeck - mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Bösperde, Halingen, Lendringsen, Oesbern und Schwitten werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Menden (Sauerland) und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Menden (Sauerland) werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Sümmern die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Sümmern

Flur 2 Nr. 25 bis 29, 30/1, 30/2, 31/2, 32 bis 39, 68 und 71,

Fluren 3 bis 5,

Flur 6 ohne die Flurstücke Nr. 6, 26, 27, 29 und 31,

Flur 7 ohne die Flurstücke Nr. 28, 29, 38 bis 41, 49 bis 53, 76, 78, 80, 82, 86 und 87,

Flur 9 Nr. 34 und 35;

2. aus der Gemeinde Holzen die Flurstücke:

Gemarkung Holzen

Flur 10 Nr. 18 und 21.

§ 5

(1) Die Städte Arnsberg und Neheim-Hüsten und die Gemeinden Bachum, Breitenbruch, Bruchhausen (Ruhr), Herdringen, Holzen - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 7 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Müschede, Niedereimer, Oeventrop (Sauerland) - mit Ausnahme des in § 8 Abs. 2 Nr. 6 genannten Gebietsteils -, Rumbeck - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebietsteile -, Uentrop, Voßwinkel und Wennigloh - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Arnsberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Arnsberg werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Wickede (Ruhr) die Flurstücke:

Gemarkung Echthausen

Flur 2 Nr. 37, 38, 42, 44, 48 und 49,

Flur 3 Nr. 30, 32, 34, 35, 63, 64, 93, 177, 226 bis 244, 247, 249, 251 bis 264, 303, 324, 326, 328, 330, 332 und 334,

Flur 7 Nr. 37 bis 39, 93 bis 95, 137 bis 139 und 167;

2. aus der Gemeinde Freienohl (Sauerland) die Flurstücke:

Gemarkung Freienohl (Sauerland)

Flur 7 Nr. 46 bis 49, 62/2, 63/2, 64 bis 66, 76, 95/50, 96/50, 120 bis 123, 132, 134 bis 137, 159 und 160,

Flur 8 Nr. 60 bis 62, 65, 68, 69, 70, 72, 75 bis 78, 230/3, 251/63, 252/63, 253/64, 254/64, 264/66, 266/67, 267/67, 323/71, 512 bis 521, 536, 538, 540 und 542.

(3) Das Amt Hüsten wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Arnsberg.

§ 6

(1) Die Gemeinden Allendorf (Sauerland), Altenhellefeld - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Amecke (Sorpesee), Endorf - mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Gebietsteile -, Enkhausen, Estinghausen, Hachen, Hagen (Amt Sundern), Hellefeld, Herblinghausen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile _, Hövel _ mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebietsteile _, Langscheid (Sorpesee), Linnepe, Meinkenbracht, Sundern (Sauerland), Stemel, Stockum, Westenfeld und Wildewiese werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sundern (Sauerland) und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Sundern (Sauerland) werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Wennigloh die Flur:

Gemarkung Wennigloh

Flur 8;

2. aus der Gemeinde Langenholthausen die Flurstücke:

Gemarkung Langenholthausen

Flur 6 Nr. 15, 16, 17/halb, 18/halb, 19 bis 21, 22/halb, 23 bis 26, 27/halb, 28 bis 30, 31/halb, 32 bis 37, 38/halb, 39 bis 46, 47/halb und 51;

3. aus der Gemeinde Mellen die Flur:

Gemarkung Mellen

Flur 5;

4. aus der Gemeinde Finnentrop die Flur und Flurstücke:

Gemarkung Schliprüthen

Flur 1 ohne die Flurstücke 11, 12, 14 bis 16, 41, 42, 44, 51, 76, 77 und 83,

Flur 22 Nr. 2, 19 bis 22, 25 bis 32 und 34.

(3) Aus der Gemeinde Endorf werden folgende Flurstücke in die Gemeinde Finnentrop eingegliedert:

Gemarkung Endorf

Flur 27 Nr. 47,

Flur 28 Nr. 38.

(4) Das Amt Sundern (Sauerland) wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sundern (Sauerland).

§ 7

(1) Die Stadt Balve und die Gemeinden Beckum, Eisborn, Garbeck - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Langenholthausen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Mellen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile - und Volkringhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Balve und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Balve werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Asbeck die Flurstücke:

Gemarkung Asbeck

Flur 1 Nr. 71, 72 und 112,

Flur 2 Nr. 106, 152, 153, 157 und 158;

2. aus der Gemeinde Holzen die Flurstücke:

Gemarkung Holzen

Flur 8 Nr. 135 und 137;

3. aus der Gemeinde Blintrop die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Blintrop

Flur 2 Nr. 16, 17, 44, 45, 54 und 56,

Fluren 7 und 8;

4. aus der Gemeinde Hövel die Flurstücke:

Gemarkung Hövel

Flur 8 Nr. 30 bis 32, 41/halb, 43 bis 45, 47, 49, 51, 54 und 56.

(3) In die Stadt Neuenrade werden die Gemeinden Freiheit Affeln, Altenaffeln und Blintrop - mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile - eingegliedert.

(4) Das Amt Balve wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Balve.

§ 8

(1) Die Stadt Eversberg - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gebietsteile -, die Stadt Meschede sowie die Gemeinden Calle, Freienohl (Sauerland) - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Grevenstein, Meschede-Land, Remblinghausen und Visbeck werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Meschede und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Meschede werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Herblinghausen die Flurstücke:

Gemarkung Herblinghausen

Flur 3 Nr. 19, 22 bis 24, 26 bis 33, 35, 37, 38, 41 bis 51, 55 bis 57, 59 bis 67, 71, 106, 158 bis 170, 184, 186 bis 327, 329 bis 370, 372 bis 452, 454, 455, 457, 459, 461, 463 und 465 bis 467;

2. aus der Gemeinde Altenhellefeld die Flur:

Flur 4;

3. aus der Gemeinde Reiste (Sauerland) die Flur und die Flurstücke:

Gemarkung Reiste

Flur 7 Nr. 47, 48, 75 und 77,

Flur 8,

Flur 9 Nr. 13 bis 32,

Flur 10 Nr. 1 bis 7, 60 bis 65, 69 bis 92, 95, 102 bis 105 und 107;

4. aus der Gemeinde Rumbeck die Flurstücke:

Gemarkung Rumbeck

Flur 3 Nr. 13, 14 gemeinschaftlich, 15, 16 gemeinschaftlich, 17, 18 gemeinschaftlich, 19, 20 gemeinschaftlich, 21, 22 gemeinschaftlich, 23, 24 gemeinschaftlich, 25, 26 gemeinschaftlich, 27, 28 gemeinschaftlich, 29, 30 gemeinschaftlich und 41;

5. aus der Gemeinde Velmede die Flurstücke:

Gemarkung Velmede

Flur 21 Nr. 90,

Flur 24 Nr. 2, 3, 12, 13 und 69;

6. aus der Gemeinde Oeventrop (Sauerland) die Flurstücke:

Gemarkung Oeventrop

Flur 4 Nr. 140 und 224.

(3) Die Ämter Freienohl und Meschede werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Meschede.

§ 9

(1) Die Städte Fredeburg und Schmallenberg und die Gemeinden Berghausen (Amt Fredeburg), Freiheit Bödefeld, Bödefeld-Land - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Dorlar, Fleckenberg, Grafschaft, Lenne - mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Gebietsteile -, Oberkirchen - mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile -, Rarbach und Wormbach werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Schmallenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Schmallenberg werden aus der Gemeinde Eslohe (Sauerland) folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Isingheim

Flur 35 Nr. 24, 25 und 127.

(3) Die Ämter Fredeburg und Schmallenberg werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Schmallenberg.

(4) In die Stadt Lennestadt werden aus der Gemeinde Lenne folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Lenne

Flur 4 Nr. 27, 28 und 59,

Flur 5 Nr. 129 bis 134, 150, 151, 156 bis 158, 278 und 279,

Fluren 6 bis 10,

Flur 12.

§ 10

(1) Die Gemeinden Grimlinghausen - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 6 genannten Gebietsteile -, Heringhausen - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile -, Nuttlar - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Ostwig - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Ramsbeck - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebietsteile - und Velmede - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gebietsteile - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Bestwig.

(2) In die Gemeinde Bestwig werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Antfeld die Flurstücke:

Gemarkung Antfeld

Flur 5 Nr. 22 bis 24, 26 bis 29, 31 bis 37, 42, 46 und 48 bis 54,

Flur 8 Nr. 50 und 126;

2. aus der Gemeinde Gevelinghausen die Flurstücke:

Gemarkung Gevelinghausen

Flur 1 Nr. 137, 138 und 191,

Flur 3 Nr. 124 bis 126, 128 bis 134, 142, 144 und 145,

Flur 7 Nr. 35 und 36;

3. aus der Gemeinde Elpe die Flurstücke:

Gemarkung Elpe

Flur 1 Nr. 33, 54, 55 und 65;

4. aus der Gemeinde Bödefeld-Land die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Brabecke

Flur 6 Nr. 108 und 110,

Flur 8 Nr. 78,

Fluren 9 bis 12;

5. aus der Stadt Eversberg die Flurstücke:

Gemarkung Eversberg

Flur 13 Nr. 92, 134 bis 137, 141 und 146,

Flur 16 Nr. 358.

(3) Das Amt Bestwig wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Bestwig.

§ 11

(1) Die Gemeinden Cobbenrode (Sauerland), Eslohe (Sauerland) - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 genannten Gebietsteile -, Reiste (Sauerland) - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile - und Wenholthausen (Sauerland) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Eslohe (Sauerland).

(2) In die Gemeinde Eslohe (Sauerland) werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Finnentrop die Fluren:

Gemarkung Schliprüthen

Flur 7 ohne die Flurstücke Nr. 43 und 87 bis 89,

Flur 8,

Fluren 15 und 16;

2. aus der Stadt Lennestadt die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Oedingen

Fluren 1 und 2,

Flur 3 Nr. 40 bis 44, 46, 131, 153 bis 155, 157 bis 161, 183, 185 und 192,

Flur 10 Nr. 1 bis 5 und 8,

Flur 16.

(3) Das Amt Eslohe wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Eslohe (Sauerland).

§ 12

(1) Die Stadt Brilon und die Gemeinden Alme, Altenbüren - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gebietsteile -, Bontkirchen, Eßhoff, Hoppecke, Madfeld, Messinghausen, Nehden, Radlinghausen, Rixen, Rösenbeck, Scharfenberg, Thülen und Wülfte werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Brilon und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Brilon werden aus der Gemeinde Antfeld folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Antfeld

Flur 10 Nr. 11 bis 13, 94, 131 bis 133 und 233.

(3) Das Amt Thülen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Brilon.

§ 13

(1) Die Städte Niedermarsberg und Obermarsberg sowie die Gemeinden Beringhausen, Borntosten, Bredelar, Canstein, Erlinghausen, Essentho, Giershagen, Heddinghausen, Helminghausen, Leitmar, Meerhof - mit Ausnahme der in § 29 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Oesdorf, Padberg, Udorf und Westheim werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Marsberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Marsberg werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Dalheim (Amt Atteln) die Flurstücke:

Gemarkung Dalheim

Flur 2 Nr. 55, 107 bis 110, 151, 152, 169 und 174;

2. aus der Gemeinde Fürstenberg die Fluren und Flurstücke:

Gemarkung Fürstenberg

Flur 6 Nr. 25 und 26,

Flur 7 ohne die Flurstücke Nr. 55, 108 bis 119, 122, 141 bis 143 und 145,

Flur 8 ohne das Flurstück Nr. 97,

Flur 9 ohne das Flurstück Nr. 1,

Flur 10 Nr. 5 und 6,

Flur 11 Nr. 10,

Flur 12 Nr. 10.

(3) Das Amt Niedermarsberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Marsberg.

§ 14

(1) Die Stadt Bigge-Olsberg und die Gemeinden Antfeld - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 genannten Gebietsteile -, Assinghausen, Bruchhausen (Amt Bigge), Brunskappel, Elleringhausen, Elpe - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebietsteile -, Gevelinghausen - mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Helmeringhausen, Wiemeringhausen und Wulmeringhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Olsberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Olsberg werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Nuttlar die Flurstücke:

Gemarkung Nuttlar

Flur 3 Nr. 1,

Flur 14 Nr. 6, 7, 27, 197 bis 199 und 200,

Flur 15 Nr. 26, 27 und 33;

2. aus der Gemeinde Ostwig die Flurstücke:

Gemarkung Ostwig

Flur 10 Nr. 117, 121 und 124,

Flur 13 Nr. 38, 39, 50, 93, 94, 101 bis 103, 118, 134 bis 137, 139 bis 150, 159 und 167 bis 174;

3. aus der Gemeinde Heringhausen die Flurstücke:

Gemarkung Heringhausen

Flur 3 Nr. 41, 42, 45 bis 47, 51 und 161 bis 163;

4. aus der Gemeinde Ramsbeck die Flurstücke:

Gemarkung Ramsbeck

Flur 13 Nr. 17 bis 19, 21 und 53;

5. aus der Gemeinde Altenbüren die Flurstücke:

Gemarkung Altenbüren

Flur 10 Nr. 25 bis 36, 100 und 101;

6. aus der Gemeinde Grimlinghausen die Flurstücke:

Gemarkung Grimlinghausen

Flur 1 Nr. 35 und 47.

(3) Das Amt Bigge wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Olsberg.

§ 15

(1) Die Stadt Winterberg und die Gemeinden Altastenberg, Elkeringhausen, Grönebach, Hildfeld, Langewiese - mit Ausnahme des in § 18 Abs. 2 genannten Gebietsteils -, Mollseifen, Neuastenberg, Niedersfeld, Siedlinghausen, Silbach und Züschen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Winterberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Winterberg werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Bödefeld-Land die Fluren:

Gemarkung Bödefeld-Land

Fluren 1 und 2,

Flur 3 ohne die Flurstücke 47 und 82,

Flur 4 ohne die Flurstücke 1, 8 bis 12, 13/halb und 14,

Fluren 5 und 6;

2. aus der Gemeinde Girkhausen die Flurstücke:

Gemarkung Girkhausen

Flur 4 Nr. 6 bis 11, 13 bis 15, 59, 61, 62, 64, 66, 73 bis 78, 80, 81, 86 bis 89, 92, 94, 97, 100, 108 bis 110 und 112 bis 136,

Flur 6 Nr. 29, 32, 36, 121 bis 134, 136, 137 und 147;

3. aus der Gemeinde Oberkirchen die Flurstücke:

Gemarkung Oberkirchen

Flur 49 Nr. 57/17 und 58/45.

(3) Das Amt Niedersfeld wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Winterberg.

§ 16

(1) Die Stadt Hallenberg und die Gemeinden Braunshausen, Hesborn und Liesen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hallenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Hallenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hallenberg.

§ 17

(1) Die Städte Eiserfeld, Hüttental und Siegen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Siegen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Der Planungsverband Herrenwiese wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die neue Stadt Siegen.

§ 18

(1) Die Stadt Bad Berleburg und die Gemeinden Alerthausen, Arfeld, Aue, Beddelhausen, Berghausen (Amt Berleburg), Diedenshausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen - mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüllar, Schwarzenau, Stünzel - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Weidenhausen, Wemlighausen, Wingeshausen und Wunderthausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Berleburg und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".

(2) In die Stadt Berleburg werden aus der Gemeinde Langewiese folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Langewiese

Flur 7 Nr. 105, 106, 110 und 111.

(3) Das Amt Berleburg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bad Berleburg.

§ 19

(1) Die Stadt Laasphe und die Gemeinden Amtshausen - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Banfe, Bermershausen, Bernshausen, Feudingen, Fischelbach, Großenbach, Heiligenborn, Herbertshausen, Hesselbach, Holzhausen, Kunst-Wittgenstein, Niederlaasphe, Oberndorf, Puderbach, Rückershausen, Rüppershausen, Saßmannshausen, Steinbach, Volkholz und Weide werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Laasphe und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Laasphe wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Laasphe.

§ 20

(1) Die Gemeinden Balde, Benfe, Birkefehl, Birkelbach, Erndtebrück, Schameder, Womelsdorf und Zinse werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Erndtebrück.

(2) In die Gemeinde Erndtebrück werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Stünzel die Flurstücke:

Gemarkung Stünzel

Flur 5 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 10, 16, 36, 40, 44 bis 70, 72 bis 77 und 80 bis 86;

2. aus der Gemeinde Amtshausen die Flurstücke:

Gemarkung Amtshausen

Flur 1 Nr. 12, 28 bis 31, 194 bis 196, 204, 221, 223, 275 und 276.

(3) Das Amt Erndtebrück wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Erndtebrück.

§ 21

(1) Die Stadt Paderborn und die Gemeinden Benhausen, Dahl, Elsen, Neuenbeken - mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 genannten Gebietsteile -, Sande und Schloß Neuhaus werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Paderborn und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Paderborn werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Dörenhagen die Flurstücke:

Gemarkung Dörenhagen

Flur 1 Nr. 21, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 58, 60 und 62,

Flur 9 Nr. 85;

2. aus der Gemeinde Hövelhof die Flurstücke:

Gemarkung Hövelhof

Flur 37 Nr. 23 bis 29, 37, 39, 40, 42, 47 bis 50, 53, 55 bis 63, 65 bis 70, 80 bis 97, 101 bis 110, 112 und 114;

3. aus der Gemeinde Ostenland die Flurstücke:

Gemarkung Ostenland

Flur 19 Nr. 80, 81, 83 bis 86, 180, 186, 193, 194, 232, 244 bis 247, 254 bis 256 und 269.

(3) Das Amt Schloß Neuhaus wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Paderborn.

§ 22

(1) Die Gemeinden Borchen, Dörenhagen - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - und Etteln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen.

(2) Das Amt Kirchborchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Borchen.

§ 23

(1) Die Stadt Delbrück und die Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke, Hagen (Amt Delbrück), Ostenland - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 genannten Gebietsteile -, Westenholz - mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebietsteile - und Westerloh werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Delbrück und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Rietberg werden aus der Gemeinde Westenholz folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Westenholz

Flur 9 Nr. 40 bis 42, 47 bis 50, 59, 61 bis 63, 214, 215, 219 und 227 bis 236.

(3) Das Amt Delbrück wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Delbrück.

§ 24

(1) Die Stadt Salzkotten und die Gemeinden Mantinghausen, Niederntudorf, Oberntudorf, Scharmede, Schwelle, Thüle, Upsprunge, Verlar und Verne werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Salzkotten und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Salzkotten-Boke wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Salzkotten.

§ 25

In die Gemeinde Hövelhof werden aus der Gemeinde Ostenland folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Ostenland

Fluren 1 bis 4,

Flur 5 Nr. 107 bis 113, 284 und 286,

Flur 6 Nr. 1 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 24, 27 bis 46, 49, 72 bis 78, 100 bis 103, 114 bis 117, 119, 121 und 122,

Flur 7,

Flur 8 Nr. 17 bis 40, 44, 45, 50, 62, 109, 111, 113 und 119,

Flur 15 Nr. 75 bis 83, 94, 109 bis 112, 114, 115, 130 bis 132, 142 und 144,

Flur 18 Nr. 122 bis 151, 201, 211, 216, 220, 221, 260, 261 und 284,

Flur 19 ohne die Flurstücke Nr. 1, 2, 78 bis 81, 83 bis 86, 172 bis 174, 180, 186, 193, 194, 232, 244 bis 247, 254 bis 256, 265, 266 und 269.

§ 26

(1) In die Stadt Bad Lippspringe werden aus der Gemeinde Schlangen folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Schlangen

Flur 14 Nr. 294 bis 299, 310 und 311,

Flur 15 Nr. 298 bis 301, 395 bis 399, 1277, 1280 und 1288 bis 1291.

(2) In die Gemeinde Schlangen werden aus der Stadt Bad Lippspringe folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Bad Lippspringe

Flur 31 Nr. 108/1, 109/1, 107/1, 106/1, 105/1, 62, 89, 88, 101/1, 100/1, 99/1, 98.1, 1/3, 1/4, 1/5, 262 bis 267 und 651.

§ 27

(1) Die Gemeinden Altenbeken, Buke und Schwaney werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Altenbeken.

(2) In die Gemeinde Altenbeken werden aus der Gemeinde Neuenbeken folgende Flur und Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Neuenbeken

Flur 4,

Flur 9 Nr. 121/4, 12 bis 14, 17, 131/18, 44, 136/47, 48, 122/49, 123/49, 113/50, 137/50, 51, 52, 72 bis 76, 88/85, 87, 88 und 91.

(3) Das Amt Altenbeken wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Altenbeken.

§ 28

(1) Die Stadt Büren und die Gemeinden Ahden, Barkhausen, Brenken, Eickhoff, Harth, Hegensdorf, Siddinghausen, Steinhausen, Weiberg, Weine und Wewelsburg werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Büren und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Büren-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Büren.

§ 29

(1) Die Stadt Wünnenberg und die Gemeinden Bleiwäsche, Elisenhof - mit Ausnahme der in § 30 Abs. 2 genannten Gebietsteile -, Fürstenberg - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile -, Haaren, Helmern (Amt Atteln) und Leiberg werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wünnenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Wünnenberg werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Dalheim (Amt Atteln) die Flurstücke:

Gemarkung Dalheim

Flur 2 Nr. 37, 38, 88 bis 91, 93, 113 bis 115, 123 bis 125, 128, 130, 146, 147, 150, 153, 154, 156 bis 168, 170 bis 173 und 175 bis 179;

2. aus der Gemeinde Meerhof die Flur und die Flurstücke:

Gemarkung Meerhof

Flur 1,

Flur 2 Nr. 320 bis 325, 327, 328, 330, 331, 333, 334, 336 bis 345, 347 bis 350, 352 bis 355 und 357.

(3) Das Amt Wünnenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Wünnenberg.

§ 30

(1) Die Städte Kleinenberg und Lichtenau und die Gemeinden Asseln, Atteln, Blankenrode, Dalheim (Amt Atteln) - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 29 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile -, Ebbinghausen, Grundsteinheim, Hakenberg, Henglarn, Herbram, Holtheim, Husen und Iggenhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lichtenau und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Lichtenau wird aus der Gemeinde Elisenhof die Flur 3 (Gemarkung Dalheim) eingegliedert.

(3) Die Ämter Atteln und Lichtenau werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Lichtenau.

§ 31

(1) Die Stadt Warburg und die Gemeinden Bonenburg, Calenberg, Dalheim (Amt Warburg-Land), Daseburg, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Rimbeck, Scherfede, Welda und Wormeln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Warburg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Warburg-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Warburg.

§ 32

(1) Die Städte Peckelsheim und Willebadessen und die Gemeinden Altenheerse, Borlinghausen, Eissen, Engar, Fölsen, Helmern (Amt Peckelsheim), Ikenhausen, Löwen, Niesen, Schweckhausen und Willegassen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Willebadessen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Dringenberg-Gehrden und Peckelsheim werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Willebadessen.

§ 33

In die Stadt Brakel werden die Stadt Gehrden und die Gemeinden Auenhausen, Frohnhausen, Hampenhausen und Siddessen eingegliedert.

§ 34

In die Stadt Bad Driburg werden die Stadt Dringenberg und die Gemeinden Kühlsen und Neuenheerse eingegliedert.

§ 35

(1) Die Städte Borgentreich und Borgholz und die Gemeinden Bühne, Drankhausen, Großeneder, Körbecke, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen und Rösebeck werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borgentreich und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Borgentreich wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Borgentreich.

II. Abschnitt

Gebietsänderungen im Bereich der Kreise

§ 36

(1) Die Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe (Sauerland), Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg, Sundern (Sauerland) und Winterberg werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt.

(2) Der Kreis erhält den Namen Hochsauerlandkreis.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Meschede.

(4) Die Kreise Arnsberg, Brilon und Meschede werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Hochsauerlandkreis.

§ 37

(1) Die Gemeinden Altena, Balve, Halver, Hemer, Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle und Werdohl werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt.

(2) Der Kreis erhält den Namen Märkischer Kreis.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lüdenscheid.

(4) Die Kreise Iserlohn und Lüdenscheid werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Märkische Kreis.

§ 38 (Fn 2)

(1) Die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen und Wilnsdorf werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt.

(2) Der Kreis erhält den Namen Siegen-Wittgenstein.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Siegen.

(4) Die Kreise Siegen und Wittgenstein werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Siegen-Wittgenstein.

§ 39

(1) Die Gemeinden Altenbeken, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Bad Lippspringe, Lichtenau, Paderborn, Salzkotten und Wünnenberg werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt.

(2) Der Kreis erhält den Namen Paderborn.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Paderborn.

(4) Die Kreise Büren und Paderborn werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Paderborn.

§ 40

(1) Die Gemeinden Beverungen, Borgentreich, Brakel, Bad Driburg, Höxter, Marienmünster, Nieheim, Steinheim, Warburg und Willebadessen werden zu einem neuen Kreis zusammengefaßt.

(2) Der Kreis erhält den Namen Höxter.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Höxter.

(4) Die Kreise Höxter und Warburg werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Kreis Höxter.

III. Abschnitt

Gerichtsorganisation

§ 41 (Fn 3,4)

(1) Die neuen Gemeinden werden folgenden Amtsgerichten zugeordnet:

1. die Gemeinden Arnsberg und Sundern (Sauerland) dem Amtsgericht Arnsberg,

2. die Gemeinden Bad Berleburg, Erndtebrück und Laasphe dem Amtsgericht Bad Berleburg,

3. die Gemeinden Brilon und Olsberg dem Amtsgericht Brilon,

4. entfällt,

5. die Gemeinde Delbrück dem Amtsgericht Delbrück,

6. die Gemeinden Hemer und Iserlohn dem Amtsgericht Iserlohn,

7. die Gemeinde Marsberg dem Amtsgericht Marsberg,

8. die Gemeinden Hallenberg und Winterberg dem Amtsgericht Medebach,

9. die Gemeinden Balve und Menden (Sauerland) dem Amtsgericht Menden (Sauerland),

10. die Gemeinden Bestwig, Eslohe (Sauerland) und Meschede dem Amtsgericht Meschede,

11. die Gemeinden Altenbeken, Borchen, Lichtenau und Paderborn dem Amtsgericht Paderborn,

12. die Gemeinde Schmallenberg dem Amtsgericht Schmallenberg,

13. die Gemeinde Siegen dem Amtsgericht Siegen,

14. die Gemeinden Borgentreich, Warburg und Willebadessen dem Amtsgericht Warburg.

(2) Das Amtsgericht Neheim-Hüsten wird aufgehoben.

(3) Die neue Gemeinde Salzkotten wird ab 1. Juli 1975 dem Amtsgericht Paderborn zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Salzkotten. Das Amtsgericht Salzkotten wird mit Ablauf des 30. Juni 1975 aufgehoben.

(4) entfällt.

(5) Die Gemeinde Breckerfeld scheidet aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hagen aus; sie wird dem Amtsgericht Schwelm zugeordnet.

(6) Die Amtsgerichte Burbach und Hilchenbach werden mit Ablauf des 30. Juni 1976 aufgehoben. Ihre Bezirke werden ab 1. Juli 1976 dem Amtsgericht Siegen zugeteilt.

(7) entfällt

§ 42 (Fn 5)

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 43 (Fn 6, 7)

(1) (Fn 7)

(2) (Fn 7)

(3) (Fn 7)

(4) Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Siegen vom 26. April 1966 (GV. NW. S. 271) treten außer Kraft.

(5) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes) obliegt auch für die Städte Iserlohn und Siegen dem zuständigen Kreis.

§ 44

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Iserlohn und Siegen führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.

(2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Iserlohn und Siegen führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 45

(1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint.

(4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen.

2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle.

3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nr. 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976.

5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgaberechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.

6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt.

7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976.

8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos.

Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.

10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt.

11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes:

a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden.

b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft.

c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen.

d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung.

12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtungen von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung.

13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen, sonstigem Gemeindevermögen und Sondervermögen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen.

16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.

17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung.

18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Eingliederung der Stadt Hohenlimburg, der Gemeinde Berchum und von Gebietsteilen der Städte Breckerfeld und Ennepetal sowie der Gemeinde Waldbauer in die Stadt Hagen,

2. der Ausgliederung der Gemeinde Berchum aus dem Amt Ergste, der Stadt Hohenlimburg und der Gemeinden Berchum und Garenfeld aus dem Kreis Iserlohn und von Gebietsteilen der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde aus dem Kreis Lüdenscheid, der Städte Breckerfeld und Ennepetal und der Gemeinde Waldbauer aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis (Anlage 1 b):

§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 entfallen.

2. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Schwelm über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Waldbauer in die Stadt Breckerfeld (Anlage 1 e):

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Die einzugliedernde Fläche der Gemeinde Waldbauer führt zu dem Namen der Stadt Breckerfeld zusätzlich den Ortsteilnamen Zurstraße."

3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn und der Gemeinde Hennen (Anlage 2a):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Hennen in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

b) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn und der Gemeinde Kesbern (Anlage 2b):

An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Kesbern in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn, der Gemeinde Sümmern und dem Amt Menden (Anlage 2c):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Sümmern in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

b) § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

,,Die Hauptsatzungen der Gemeinde Sümmern und des Amtes Menden treten mit der Neugliederung außer Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt gilt die Hauptsatzung der Stadt Iserlohn auch in der eingegliederten Gemeinde."

c) §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 finden keine Anwendung.

6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Menden, den Gemeinden Bösperde, Halingen, Lendringsen, Oesbern, Schwitten, Sümmern, Asbeck, den Ämtern Menden und Balve (Anlage 4a):

§ 4 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachungen auch in den Tageszeitungen ,,Westfalenpost" (Ausgabe Arnsberg), ,,Westfälische Rundschau" (Ausgabe Arnsberg) und ,,Hönne-Zeitung" erfolgen.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Arnsberg und Neheim-Hüsten, den Gemeinden Bachum, Breitenbruch, Bruchhausen, Herdringen, Holzen, Müschede, Niedereimer, Oeventrop, Rumbeck, Uentrop, Voßwinkel und Wennigloh und dem Amt Hüsten (Anlage 5a):

Die in § 4 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Allendorf und den Gemeinden Amecke, Endorf, Hagen, Stockum, Sundern, Westenfeld, Wildewiese, Enkhausen, Estinghausen, Hachen, Hövel, Langscheid, Stemel, Altenhellefeld, Hellefeld, Herblinghausen, Linnepe, Meinkenbracht, Finnentrop, Langenholthausen, Mellen und Wennigloh sowie den Ämtern Sundern, Hüsten und Freienohl (Anlage 6a):

a) der Vertrag gilt nicht für das Amt Balve.

b) Die in § 4 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

9. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Balve, Beckum, Eisborn, Garbeck, Langenholthausen, Mellen, Volkringhausen, Asbeck und Holzen sowie den Ämtern Balve und Hüsten (Anlage 7a):

a) In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,,Asbeck" und ,,Holzen" gestrichen.

b) Die in § 4 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

10. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteilen der Gemeinden Blintrop und Hövel in die neue Stadt Balve (Anlage 7b):

Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 getroffene Regelung gilt nicht für die Hundesteuer.

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Meschede, Eversberg, Grevenstein, den Gemeinden Calle, Remblinghausen, Meschede-Land, Freienohl, Visbeck, den Zweckverbänden Schulverband Meschede kath., Schulverband Meschede evgl., Friedhofszweckverband Meschede, Planungsverband Raum Meschede und den Ämtern Meschede, Freienohl und Bestwig (Anlage 8a):

§ 6 Abs. 3 und 4 und § 7 zweiter Halbsatz finden keine Anwendung.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Grimlinghausen, Heringhausen, Nuttlar, Ostwig, Ramsbeck, Velmede und den Zweckverbänden Planungsverband ,,Raum Bestwig", Wasserversorgungsverband der Gemeinden Nuttlar und Ostwig und dem Sparkassenzweckverband der Gemeinden des Amtes Bestwig mit Ausnahme der Gemeinde Eversberg sowie den Ämtern Bestwig und Bigge (Anlage 10a):

§ 7 Abs. 3 findet keine Anwendung.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Cobbenrode (Sauerland), Eslohe (Sauerland), Reiste (Sauerland), Wenholthausen (Sauerland), dem Schulverband Eslohe-Cobbenrode und dem Amt Eslohe sowie dem Kreis Meschede (Anlage 11a):

§ 2 Abs. 4 entfällt.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbüren und Antfeld (Anlage 12b):

§ 2 findet keine Anwendung.

15. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Niedermarsberg, den Gemeinden Beringhausen, Borntosten, Bredelar, Canstein, Erlinghausen, Giershagen, Heddinghausen, Helmeringhausen, Leitmar, Padberg und Udorf, dem Amt Niedermarsberg sowie dem Schulverband Borntosten, Canstein, Heddinghausen, Leitmar und Udorf, dem Schulverband Borntosten, Canstein, Giershagen, Heddinghausen, Leitmar und Udorf, dem Schulverband Beringhausen, Bredelar, Helminghausen und Padberg, dem Wasserversorgungszweckverband Canstein/Heddinghausen und dem Sparkassenzweckverband der Stadt Niedermarsberg und des Amtes Niedermarsberg (Anlage 13a):

§ 4 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 der Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Einbeziehung der Stadt Obermarsberg sowie der Gemeinden Essentho, Meerhof, Oesdorf und Westheim in den Zusammenschluß zur neuen Stadt Marsberg,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Dahlheim und Fürstenberg in die neue Stadt Marsberg,

3. der Ausgliederung der Gemeinden Essentho, Meerhof, Oesdorf und Westheim und von Gebietsteilen der Gemeinden Dalheim und Fürstenberg aus den Ämtern Atteln und Wünnenberg

(Anlage 13b) entsprechend anzuwenden sind.

16. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bigge-Olsberg und den Gemeinden Antfeld, Assinghausen, Bruchhausen, Brunskappel, Elleringhausen, Elpe, Gevelinghausen, Helmeringhausen, Wiemeringhausen, Wulmeringhausen sowie den Ämtern Bestwig und Bigge (Anlage 14a):

a) § 2 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

b) § 7 Satz 2 gilt nur bis zur Fertigstellung des neuen Stadtzentrums.

17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Winterberg und den Gemeinden Altastenberg, Elkeringhausen, Grönebach, Hildfeld, Niedersfeld, Silbach, Siedlinghausen, Züschen und Neuastenberg sowie den Ämtern Niedersfeld, Bigge und Hallenberg (Anlage 15a):

a) In § 4 Abs. 1 und § 5 werden die Worte ,,und in den einzugliedernden Gebietsteilen" gestrichen.

b) § 8 findet für das Amt Berleburg keine Anwendung.

18. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Einbeziehung der Gemeinden Langewiese und Mollseifen in den Zusammenschluß zur neuen Stadt Winterberg,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Bödefeld-Land, Girkhausen und Oberkirchen in die neue Stadt Winterberg,

3. der Ausgliederung der Gemeinden Langewiese und Mollseifen und von Gebietsteilen der Gemeinden Bödefeld-Land, Girkhausen und Oberkirchen aus den Ämtern Berleburg, Fredeburg und Schmallenberg (Anlage 15b):

§ 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. Es gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

19. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Bad Berleburg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Einbeziehung der Gemeinde Wunderthausen in den Zusammenschluß der Stadt Bad Berleburg und mehrerer Gemeinden des Amtes Berleburg zur neuen Stadt Bad Berleburg unter Auflösung des Amtes Berleburg (Anlage 18b):

a) Die Bestimmungen finden auf das Amt Berleburg keine Anwendung.

b) § 2 entfällt.

20. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Balde, Benfe, Birkefehl, Birkelbach, Erndtebrück, Schameder, Womelsdorf, Zinse und Stünzel sowie den Ämtern Berleburg und Erndtebrück (Anlage 20a):

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

21. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Elsen einschließlich der Zusatzvereinbarungen (Anlage 21 d):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Elsen in die Stadt Paderborn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Paderborn. Soweit in den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 sowie in den Zusatzvereinbarungen die Stadt Paderborn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Paderborn.

b) § 2 Abs. 2 entfällt.

c) Der in § 3 Abs. 1 vereinbarten Erstarrung sind die für das Jahr 1974 festgesetzten Realsteuerhebesätze zugrunde zu legen. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,erhöhen" durch ,,verändern" ersetzt.

d) § 4 Abs. 2 entfällt.

e) Die Zusatzvereinbarungen binden den Rat der neuen Stadt Paderborn nicht.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und den Gemeinden Schloß Neuhaus und Sande (Anlage 21f):

a) In § 6 wird das Wort ,,eingegliederten" durch die Worte ,,am Zusammenschluß beteiligten" ersetzt.

b) § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung.

c) § 9 bindet die neue Stadt Paderborn nicht.

23. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Paderborn als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Auflösung des Amtes Schloß Neuhaus,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Hövelhof und Ostenland in die neue Stadt Paderborn unter gleichzeitiger Ausgliederung der Gebietsteile der Gemeinde Ostenland aus dem Amt Delbrück (Anlage 21 g):

§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahlungen jeweils zum 1. April der Jahre 1975 und 1976 erfolgen.

24. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den

a) Gemeinden Bentfeld, Boke, Mantinghausen, Niederntudorf, Oberntudorf, Stadt Salzkotten, Scharmede, Schwelle, Thüle, Upsprunge, Verlar, Verne,

b) dem Amt Salzkotten-Boke (Anlage 24):

Der Gebietsänderungsvertrag findet auf die Gemeinden Bentfeld und Boke, auf den Hauptschulverband Boke, den Hauptschulverband Niederntudorf-Wewelsburg sowie den Grundschulverband Scharmede-Bentfeld keine Anwendung. Hinsichtlich der genannten Schulverbände gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

25. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Paderborn als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde aus Anlaß der Ausgliederung der Gemeinde Hövelhof aus dem Amt Schloß Neuhaus und der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Ostenland in die Gemeinde Hövelhof unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Amt Delbrück (Anlage 25):

§ 1 Abs. 2 und 3 entfallen wegen der Regelung, die in § 2 der unter Nr. 21 genannten Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Paderborn getroffen sind.

26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbeken, Buke und Schwaney und dem Amt Altenbeken (Anlage 27 a):

§ 4 Abs. 5 letzter Satz wird von § 45 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes nicht berührt.

27. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Büren über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

a) der Bildung der neuen Stadt Büren und

b) der Auflösung des Amtes Büren-Land (Anlage 28):

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

,,Rechtsnachfolgerin ist die neue Stadt Büren."

28. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Büren über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

a) der Bildung der neuen Stadt Lichtenau und

b) der Auflösung der Ämter Atteln und Lichtenau (Anlage 30):

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

,,Rechtsnachfolgerin ist die neue Stadt Lichtenau."

29. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Calenberg, Dalheim, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda, Wormeln, Daseburg und der Stadt Warburg (Anlage 31 a):

§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

30. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Borlinghausen, Engar, Fölsen, Helmern, Ikenhausen, Löwen, Niesen, Peckelsheim, Schweckhausen, Willegassen und dem Amt Peckelsheim (Anlage 32a):

In § 1 entfallen die Worte ,,entweder" und ,,oder der Gemeinden des Amtes Peckelsheim zu einer neuen Gemeinde."

31. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Brakel und der Gemeinde Gehrden (Anlage 33b):

§ 10 Abs. 2 Buchstabe b) letzter Halbsatz und Buchstabe e) letzter Halbsatz finden keine Anwendung.

32. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und der Stadt Dringenberg (Anlage 34a):

a) An die Stelle des Zusammenschlusses der Städte Bad Driburg und Dringenberg tritt die Eingliederung der Stadt Dringenberg in die Stadt Bad Driburg. Soweit in den §§ 3, 5, 7 und 12 die neue Stadt Bad Driburg genannt ist, tritt an ihre Stelle die Stadt Bad Driburg.

b) § 6 Abs. 1 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

,,(1) Das in der Stadt Dringenberg geltende Ortsrecht bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Dringenberg tritt mit der Neugliederung außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt die Hauptsatzung der Stadt Bad Driburg auch in der eingegliederten Gemeinde."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) § 11 findet keine Anwendung.

d) § 13 bindet den Rat der Stadt Bad Driburg nicht.

33. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und der Gemeinde Neuenheerse (Anlage 34b):

In § 9 Abs. 2 entfällt der zweite Halbsatz.

34. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Borgentreich und Borgholz und den Gemeinden Bühne, Drankhausen, Großeneder, Körbecke, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen, Rösebeck und Eissen sowie dem Amtsfeuerlöschverband Borgentreich (Anlage 35a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet auf die Gemeinde Eissen und das Amt Borgentreich keine Anwendung.

b) § 3 Abs. 3 gilt nur, soweit nicht in den §§ 9 und 10 die Auflösung von Verbänden vorgesehen ist.

c) § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

d) § 4 Abs. 2 bindet den Rat der neuen Gemeinde nur bis zum 31. 12. 1979.

e) § 9 Abs. 1 letzter Satz findet keine Anwendung.

35. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Warburg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Borgentreich - mit Ausnahme der Gemeinde Daseburg - zu einer neuen amtsfreien Stadt mit dem Namen Borgentreich unter gleichzeitiger Auflösung des Amtes Borgentreich (Anlage 35b):

In § 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

,,(3) Das in der Gemeinde Daseburg belegene unbewegliche Vermögen des Amtes Borgentreich geht nebst Zubehör unentgeltlich mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art auf die neue Stadt Warburg über. Das Eigentum des Amtes Borgentreich an beweglichen Sachen nebst Zubehör geht insoweit unentgeltlich auf die neue Stadt Warburg über, als es ganz oder überwiegend in der Gemeinde Daseburg genutzt worden ist."

§ 46

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 43 Abs. 1 bis 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 8)

Gleichzeitig tritt § 61 Abs. 1 bis 3 des Münster/Hamm-Gesetzes vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 417) (Fn 9) abweichend von § 63 des genannten Gesetzes in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1224, ber. 1975 S. 130, geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der ordentlichen Gerichtsbarkeit v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257), Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635).

Fn2

§ 38 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635); in Kraft getreten am 1. Januar 1984.

Fn3

§ 41 Abs. 7 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn4

§ 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft durch § 4 des Gesetzes v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257).

Fn5

§ 42 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn6

§ 43 Abs. 4 ist im Gesetz vom 26. 4. 1966 (SGV. NW. 2020) berücksichtigt worden.

Fn7

§ 43 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 19. November 1974.

Fn9

SGV. NW. 2020.



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