Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2011


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2011

Vom 19. September 2011 (Fn 1)

1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2011

Auf Grund der §§ 7 Absatz 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf                                                  2.957.343.394 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                      2.993.505.094 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                          2.926.719.137 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                          2.956.644.823 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                    58.692.818 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                 102.147.035 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf                                          3.100.000 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf                                                32.319.250 EUR

festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnisplans wird auf                                                      36.161.700 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                      500.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu
erhebende Umlage wird auf                                                                 17 Prozent

der für das Haushaltsjahr 2011 geltenden
Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monats-
beträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.

Köln, den 28. Februar 2011

Dr.  W i l h e l m
Vorsitzender der Landschaftsversammlung

L u b e k
Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland als Schriftführerin der
Landschaftsversammlung

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Berichten vom 21. März 2011 und 27. Juli 2011 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 mit Erlass vom 19. September 2011 genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 19. September 2011

Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489.