Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2013


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2013

Vom 25. März 2013 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Buchstabe e, des § 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, von denen § 7 und § 23 durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                  3 358.107 346 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     3 374 134 182 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                                  3 330 354 033 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                                  3 332 514 985 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitions-
tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                                      164 764 930 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitions-
tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                                      185 190 437 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für

Investitionen erforderlich ist, wird auf                                                68 000 000 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,

der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen

Jahren erforderlich ist, wird auf                                                         267 546 461 EUR

festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich

des Ergebnisplans wird auf                                                                  16 026 836 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung

in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                             500 000 000 EUR

festgesetzt.

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende

Umlage wird auf                                                                                      16,65 Prozent

der für das Haushaltsjahr 2013 geltenden Bemessungsgrundlagen

festgesetzt.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 7

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen beziehungsweise Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

(2) Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe umzuwandeln ist.

Köln, den 19. Dezember 2012

Prof. Dr. W i l h e l m

Vorsitzender der
Landschaftsversammlung

L u b e k

Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland als Schriftführerin der
Landschaftsversammlung

Genehmigung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2012 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 20. Dezember 2012 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit Erlass vom 15. März 2012 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung NRW genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 25. März 2013

Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184.