Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung Rheinland und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger
in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)

Vom 9. Mai 2014 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 9. Mai 2014 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, und der §§ 11 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung

1. Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung ) beziehungsweise Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger) (§ 2)

2. Fahrkostenerstattung (§ 3)

3. Übernachtungsgeld (§ 4)

4. Dienstreisevergütung (§ 5)

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung (§ 6) und

6. Kinderbetreuungskosten (§ 7).

§ 2
Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), gewährt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 100 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 100 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(3) Das nach der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

Für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten gemäß § 8 Absatz 1 können zusätzlich bis zu zwei weitere Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

§ 3
Fahrkostenerstattung

(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.

(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten übernommen werden.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Entschädigungsverordnung zulässig.

(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar beim Benutzen von

1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse

2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und

3. Schlafwagen die Einbettklasse.

(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.

§ 4
Übernachtungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

§ 5
Dienstreisevergütung

(1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.

(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.

(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll gerechnet. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.

Bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 16 EUR, der Höchstbetrag auf 33 EUR festgesetzt.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.

(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.

(5) Personen, die

1. einen Haushalt mit

a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder

b) mindestens drei Personen führen und

2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,

erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.

Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.

(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis zu einem Höchstbetrag von 528 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.

§ 7
Kinderbetreuungskosten

(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet.

Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.

(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.

§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.

(2) Sie erhalten keine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.

§ 9 (Fn 2)
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre Stellvertreterinnen/ seine Stellvertreter,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied

(1) Der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung, ihre Stellvertreterinnen/seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung beläuft sich ab 1. Januar 2015 auf den 10-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 11-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 12-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied ab 1. Januar 2015 auf den 3-fachen Satz

der ausschließlich monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung.

(2) Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende/Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender der Landschaftsversammlung sind und als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122) außer Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 9. Mai 2014

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2014 (GV. NRW. S. 305); geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 9 geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.