Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024


Satzung der Rheinischen Versorgungskassen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Rheinischen Versorgungskassen

Vom 19. November 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) (Fn 2) hat der Verwaltungsrat der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in seiner Sitzung am 19. November 1985 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1

Allgemeines

§ 2

Aufgaben

Abschnitt II
Mitglieder

§ 3

Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

Abschnitt III
Verwaltungsrat

§ 4

Zusammensetzung, Entschädigung

§ 5

Sitzungen

§ 6

Aufgaben

Abschnitt IV
Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht

§ 7

Leitung und Vertretung

§ 8

Finanzwirtschaft

§ 9

Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung

Abschnitt V
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10

Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

§ 11

Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 12

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 13

Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 14

Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts

§ 15

Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder ein Land

Abschnitt VI
Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren

§ 16

Leistungen

§ 17

Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand

§ 18

Berechnung der Versorgung

§ 19

Anderweit verbrachte Dienstzeiten

§ 20

Dienstunfallfürsorge

§ 21

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 22

Versorgungsausgleich

§ 23

Kindergeldzahlungen

§ 24

Berechnung und Auszahlung der Leistungen

§ 25

Schadensersatzansprüche

§ 26

Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte

§ 27

Verfahren bei Streitigkeiten

Abschnitt VII
Aufbringung der Mittel

§ 28

Umlage und Erstattung

§ 29

Berechnung der Umlage

§ 30

Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage

§ 31

Leistungsverpflichtungen

§ 32

Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

Abschnitt VIII
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 33

Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

2. Rücklagenwirtschaft

§ 34

Allgemeine Rücklage

§ 35

(weggefallen)

§ 36

Verteilung des vorhandenen Rücklagebestandes bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen

Abschnitt IX
Beihilfekasse

§ 37

Leistungen der Beihilfekasse

§ 38

Beginn der Beihilfegewährung

§ 39

Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 40

Kostenerstattung

Abschnitt X
Personalentgelte

§ 41

Leistungen des Personalentgeltsbereiches

§ 42

Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 43

Kostenerstattung

Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen

§ 44

Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen

§ 45

Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 46

Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine

§ 47

Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder

§ 48

Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)

Abschnitt XII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 49

Versorgung nach dem G 131

§ 50

Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften"

§ 51

Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

§ 52

Öffentliche Bekanntmachung

§ 53

Durchführungsvorschriften

§ 54

(weggefallen)

§ 55

Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen"

§ 56

In-Kraft-Treten

Anlagen

Anhang 1

Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften
( in der SGV. NRW. nicht enthalten)

Anhang 2

Übersicht über die gem. § 54 und § 55 weiterhin geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1
Allgemeines

(1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen ,,Rheinische Versorgungskassen (RVK)". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskasse.

(3) Der Geschäftsbereich der Rheinischen Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz (Fn 3) und Trier (Fn 3) des Landes Rheinland-Pfalz.

(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland. 2Das Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Rheinischen Versorgungskassen. 3Für die Erledigung der Geschäfte der Rheinischen Versorgungskassen stellt der Landschaftsverband der Rheinischen Versorgungskassen gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5).

(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Rheinischen Versorgungskassen sind die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Rheinischen Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.

(6) 1Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen und ihrer Einrichtungen getrennt geführt.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Rheinischen Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie haben ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten und Ihnen Pensionsrückstellungsgutachten sowie Prognosegutachten zur Entwicklung des Versorgungsaufwandes zur Verfügung zu stellen. ⁴Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. ³Die Aufgabenübertragung erstreckt sich dabei nach § 2 Absatz 2 VKZVKG NRW und § 91 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW auch auf die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

(4) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Absatz 2 VKZVKG genannten Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.

Abschnitt II
Mitglieder

§ 3
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

(1) 1Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskassen sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz (Fn 4) und Trier (Fn 4) aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder.

(2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,

e) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben.

(3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltsbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.

(4) Das Verhältnis zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

Abschnitt III
Verwaltungsrat

§ 4
Zusammensetzung, Entschädigung

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf die Gruppe

a) kreisangehörige Gemeinden (Verbandsgemeinden) sechs Vertreter

b) Kreise (Landkreise) drei Vertreter

c) kreisfreie Städte eine Vertreterin/ein Vertreter

d) Mitglieder auf Erstattungsgrundlage eine Vertreterin/ein Vertreter.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Rheinischen Versorgungskassen. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen

a) der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen für fünf und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,

b) der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für zwei und der Landkreistag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,

c) der Städtetag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für eine Vertreterin/einen Vertreter und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 3Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 4Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 5Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.

§ 5
Sitzungen

(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.“

(2) Der Verwaltungsrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

(3) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Rheinischen Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(5) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

(6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 5a
Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen.

(2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.   

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.

§ 6
Aufgaben

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere:

1. die Satzung und ihre Änderungen,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin oder des Leiters der Rheinischen Zusatzversorgungskassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3.

a) die Umlagehebesätze und die Erhöhungsfaktoren für die Umlageabschläge (§ 32),

b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2,

4. die Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, ihrer/seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres/seines Stellvertreters und der/des für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten,

5. die Erforderlichkeit von Personalanforderungen,

6. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34, 35),

7. die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12 Abs. 4) freiwilliger Mitglieder,

8. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e),

9. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53),

10. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung und

11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.

3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK).

Abschnitt IV
Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht

§ 7
Leitung und Vertretung

(1) 1Leiterin/Leiter der Rheinischen Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.

(2) Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Rheinischen Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.

(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. ²Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8
Finanzwirtschaft

1 Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

2 Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

3 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 9
Aufsicht, Beanstandung

(1) 1Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. 2Dem Ministerium sind die Satzung und ihre Änderungen anzuzeigen. 

(2) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin oder der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie oder er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

(3) (weggefallen)

Abschnitt V
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen.

(2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

(3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.

(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen.

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

a) die Beamtinnen/die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zu den Rheinischen Versorgungskassen anzumelden,

b) das vor der Berufung einer Bewerberin/eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes spätestens mit der Anmeldung der Beamtin/des Beamten vorzulegen; dies gilt nicht für unmittelbar von den Bürgerinnen/Bürgern gewählte Beamtinnen/Beamte auf Zeit,

c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Akteneinsicht zu gewähren,

d) die erforderlichen Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen.

3In Zweifelsfällen sind die Rheinischen Versorgungskassen berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

(4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie Dienstkräfte mit Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, daß die Dienstkräfte die bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit den Rheinischen Versorgungskassen Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte im Sinne dieser Satzung.

(6) Die Rheinischen Versorgungskassen können die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

(7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluß einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Rheinischen Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn

a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt;

b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen bietet;

c) bei dem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.

(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Rheinischen Versorgungskassen die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Rheinischen Versorgungskassen. 2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens von den Rheinischen Versorgungskassen beim Mitglied angefordert oder von dem Mitglied bei den Rheinischen Versorgungskassen beantragt worden sind, bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 (GV. NW. 1974 S. 92) (Fn 5) bleibt unberührt.

(4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitglieds in den letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag weniger als sämtliche Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen in diesem Zeitraum für das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser Zahlung wird von den Rheinischen Versorgungskassen bestimmt.

(5) In besonderen Fällen können die Rheinischen Versorgungskassen auf Antrag die Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages auszugleichen.

(6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 13
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über, soweit diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue juristische Person des öffentlichen Rechts.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue juristische Person des öffentlichen Rechts zu dem gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.

(5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts finden entsprechend Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder,

b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts

übergehen.

§ 14
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen
des privaten Rechts

(1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.

(2) Für den Fall, daß eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.

§ 15
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund
oder ein Land

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Rheinischen Versorgungskassen ganz oder teilweise auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Rheinischen Versorgungskassen für die Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2Die Rheinischen Versorgungskassen können die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages übernehmen.

Abschnitt VI
Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren

§ 16
Leistungen

(1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten einer Beamtin/eines Beamten oder ihrer/seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der Versorgung hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören. 2Unterläßt es die Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen.

(3) Nicht übernommen werden

1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,

2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des SGB VII durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,

3. Versorgungsbezüge für Beamtinnen und Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten läßt. Die Rheinischen Versorgungskassen können Ausnahmen, insbesondere für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Berufsunfallverletzte sowie Schwerbehinderte und Diabetiker, zulassen,

4. Dienstbezüge, die den Erben einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben,

5. Leistungen, die ihre Grundlage nicht in beamtenrechtlichen Vorschriften haben, zu deren Gewährung die Mitglieder aber anderweit verpflichtet sind,

6. Beihilfen und Unterstützungen.

Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.

§ 17
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand

(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind.

(2) Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.

(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

§ 18
Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.

(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können (Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der Anrechnung zustimmen. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen.

(3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, können die Rheinischen Versorgungskassen Ausnahmen zulassen.

§ 19
Anderweit verbrachte Dienstzeiten

(1) Die Rheinischen Versorgungskasse können mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.

(2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers, für die Umlage bei den Rheinischen Versorgungskassen entrichtet ist, werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.

§ 20
Dienstunfallfürsorge

(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören.

(2) Darüber hinaus muß die Versorgungskasse gehört werden

a) zur Durchführung des Heilverfahrens,

b) vor Anerkennung dienstlicher Gründe, die im Einzelfalle die Inanspruchnahme der gesondert berechneten Unterkunft in einem Einzelzimmer oder sonstiger gesondert berechneter Leistungen erforderlich machen,

c) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung

(1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne daß für sie oder ihre/ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von den Rheinischen Versorgungskassen übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt (§ 31 Absatz 3) oder von ihr gezahlt (§ 31 Absatz 4), sind diese hierfür heranzuziehen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der Versorgungskasse Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.

(3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen Kosten der Nachversicherung nur gegen deren Erstattung.

(4) Wird eine ausgeschiedene Stelleninhaberin/ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für die/den die Rheinischen Versorgungskassen dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatten, später von demselben oder einem anderen Mitglied den Rheinischen Versorgungskassen zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit mit zu berücksichtigen, so ist das sie/ihn neu zuführende Mitglied zur Erstattung des von den Rheinischen Versorgungskassen nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Betrages verpflichtet.

§ 22
Versorgungsausgleich

(1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Versorgungsträgern zu erbringen hat.

(2) Hat die ausgleichspflichtige Beamtin oder Ruhestandsbeamtin/der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung ihrer/seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an ihren/seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ist, so übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Leistung an den Versorgungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den Kapitalbetrag vorher an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt hat.

(3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23
(weggefallen)

§ 24
Berechnung und Auszahlung der Leistungen

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen berechnen die Leistungen und zahlen sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt, soweit keine Übertragung der Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. 3Die Rheinischen Versorgungskassen sind berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder.

(2) Die Rheinischen Versorgungskassen können das Mitglied mit der Auszahlung der Versorgungsleistungen beauftragen.

§ 25
Schadensersatzansprüche

(1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Rheinischen Versorgungskassen übergeht.

(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26
Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte

(1) 1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamtinnen/Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernimmt die Versorgungskasse die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Rheinischen Versorgungskassen (§ 1 Abs. 3) haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

(2) Soweit Dienstkräfte im Sinne von Absatz 1 ausgeschieden sind und eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gemäß BetrAVG gegen das Mitglied erworben haben, berechnet die Versorgungskasse diese Anwartschaft für die Auskunftsverpflichtung nach BetrAVG. Im Leistungsfalle übernimmt die Versorgungskasse die Zahlung der Betriebsrente.

§ 27
Verfahren bei Streitigkeiten

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin oder Versorgungsempfängerin/einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Rheinischen Versorgungskassen, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.

(2) Klagt die Beamtin oder Versorgungsempfängerin/der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich den Rheinischen Versorgungskassen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von den Rheinischen Versorgungskassen zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt haben. 2Das gleiche gilt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet haben und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnten.

Abschnitt VII
Aufbringung der Mittel

§ 28
Umlage und Erstattung

1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. ²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend. ³Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt. 4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 29
Berechnung der Umlage

(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet. 

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten (Wirtschaftsjahr) der uneingeschränkt ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Aktiven des Mitgliedes mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz) zuzüglich des Versorgungsaufwandes für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenzahlungen des Mitgliedes.

(3) (weggefallen)

(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.

(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zu deren Umlagebemessungsgrundlage. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:

a) Versterben im aktiven Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften,

d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,

f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben,

h) (entfallen)

i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,

j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,

k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,

l) Abfindungen im Rahmen des § 31 Absatz 4 Sätze 1, 2, 4 und 5,

m) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten,

n) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. 4Entfallen für bestimmte Personenkreise gesetzliche Altersgrenzen, gelten für die Anwendung von Satz 3 die bisherigen Altersgrenzen fort.

(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.

(7) (weggefallen)

§ 30
Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig beurlaubte Aktive werden in der Umlagebemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Aktive, die Wehrdienst oder einen zivilen Ersatzdienst leisten.

(3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.

§ 31
Leistungsverpflichtungen

(1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet.

(2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, wird dieser Anteil von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.

2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

(3)1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Die Abfindung fließt zu 30 % der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gemäß § 29 Absatz 5 zu. 3Dem Mitglied stehen 70 % der Abfindung zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 6 bei Eintritt des Versorgungsfalles zu. 4Der Mitgliederanteil wird dem KVR-Fonds zugeführt und mitgliedsbezogen gutgeschrieben.

(4)1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft fristgerecht übernommen; in Schwebefällen gilt dies nur bei erneutem Dienstherrenwechsel sowie bei Eintritt des Versorgungsfalls. 2Sind Abfindungen und evtl. anfallende Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen diese Abfindung in Höhe des in Absatz 3 Satz 2 genannten Prozentsatzes. 3Der entsprechende Mitgliederanteil, bestehend aus der mitgliedsbezogenen Zuführung nach Absatz 3 Satz 4 und der bis zum Entnahmedatum realisierten Wertentwicklung des entsprechenden Anteils, wird dem KVR-Fonds entnommen. 4Der durch die Begrenzung des Satzes 3 evtl. verbleibende Restbetrag wird von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 5Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gelten die Sätze 1 bis 4 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

§ 32
Festsetzung und Zahlung

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereiten die Rheinischen Versorgungskassen entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermitteln. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von den Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei den Rheinischen Versorgungskassen einzureichen.

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

(3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors erhoben.

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.

(6) Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Abschnitt VIII
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 33
Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;

b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet;

c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;

d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;

e) der Verwaltungsrat bestimmt, welche Wirtschaftsprüferin/welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend.

2. Rücklagenwirtschaft

§ 34
Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gemäß § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.

(2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.

(3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, können diese Mittel zur Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes eingesetzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).

§ 35
(weggefallen)

§ 35a
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes der Sonderrücklage

1Die nach dem Wegfall der Regelung des § 35 im Rahmen der 22. Änderung dieser Satzung vorhandenen Mittel der Sonderrücklage werden an die zum 31. Dezember 2020 vorhandenen Mitglieder der Umlagegemeinschaften verteilt. 2Die Verteilung entspricht dem Anteil des Mitgliedes an der Gesamtumlagebemessungsgrundlage der jeweiligen Umlagegemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2020. 3Sie erfolgt im Wege einer einmaligen Gutschrift.

§ 36
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes
bei Auflösung der Versorgungskasse

1Bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:

2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.

Abschnitt IX
Beihilfekasse

§ 37
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" hinsichtlich sämtlicher beihilfeberechtigter Personen erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen gekündigt werden.

(3) 1Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft zwei Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Beihilfeaufwände mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Absatz 2 und 3.

§ 38
Leistungen der Beihilfekasse

(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen beziehungsweise Beamten und Beschäftigten zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind. 3Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen.

(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung erstreckt sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Mitglieds in gerichtlichen Verfahren. 4Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist eine gesonderte Vollmacht notwendig. 5Führt das Mitglied ein gerichtliches Verfahren selbst durch und weicht zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 6Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen sind § 25 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Eine Übernahme von Beihilfeleistungen für vor der Aufnahme in die Beihilfekasse in Rechnung gestellte Aufwendungen erfolgt nur, wenn eine Einmalzahlung in Höhe eines Viertels der Jahresumlage des ersten Mitgliedschaftsjahres geleistet wird.

§ 39
Pflichten der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse erforderliche Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere:

(a) die Meldung aller Beihilfeberechtigten des Mitglieds zum Stichtag 30. September eines Jahres einschließlich aller für die Einstufung in die verschiedenen Umlagegruppen relevanten und durch die Beihilfekasse angeforderten Informationen. Die Auskünfte sind über den von der Beihilfekasse vorgegebenen Weg und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu erteilen;

(b) die Bestätigung bei erstmaliger Antragstellung, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind.

(2) 1Kommt ein Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, so wird der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt. 2Wurde der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt und ergibt sich später, dass die geschätzte Umlage zu niedrig festgesetzt war, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.

(3) Die Beihilfekasse kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die Beihilfekasse dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.

§ 40
Umlage

(1) Die für die Beihilfeleistungen - abzüglich etwaiger Erstattungen Dritter -, Verwaltungskosten, Rücklagenzuführung und erforderliche Sicherheitszuschläge erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht.

(2) 1Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Beihilfeberechtigten Umlagegruppen. 2Dies gilt für ein Zusammenführen bzw. Auflösen von Umlagegruppen entsprechend.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Anzahl der Beihilfeberechtigten in den jeweiligen Umlagegruppen am 30. September des Vorjahres.

(4) Die Höhe der Umlage pro beihilfeberechtigter Person wird durch den Verwaltungsrat für das kommende Wirtschaftsjahr festgestellt.

(5) 1Über die Festsetzung der jährlichen Zahlungsverpflichtung erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. 2Die Umlage wird jeweils zum Ersten eines Monats zu einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. 3Bei Zahlungsverzug können Mahnkosten erhoben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden. 4Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

(6) 1Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme der Vorjahresumlage anzusammeln. 2In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse. 3Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Bemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt X
Personalentgelte

§ 41
Leistungen des Personalentgeltsbereiches

1Der Personalentgeltbereich der Rheinischen Versorgungskassen übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

§ 42 (Fn 5)
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.

(3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.

§ 43
Kostenerstattung

1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen

§ 44
Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den
Stand der Versorgungsrücklagen

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können die vom Mitglied gebildeten Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR-Fonds)“ verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahren diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet.

(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm zuzurechnenden Fondsanteile.

(3) (weggefallen)

§ 45
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Absatz 5 VKZVKG um den Aufgabenkreis „treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert werden.

(2) 1Im Übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Rheinischen Versorgungskassen bei der Verwahrstelle konkludent gestellt.

(3) Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im Übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss beendet werden.

§ 46
(weggefallen)

§ 47
(weggefallen)

§ 48
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)

(1) 1Der von den Rheinischen Versorgungskassen gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Aktien- und Rentenfonds. 3Er steht im Einklang mit den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die „Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 16 Abs. 2 VKZVKG.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen treffen die Auswahl einer geeigneten Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle. 2Die Verwahrstelle überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGB und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Anlageausschuss in Grundsatzfragen der Anlagepolitik.

(3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).

(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Rheinischen Versorgungskassen entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.

Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49
Versorgung nach dem G 131

Die Rheinischen Versorgungskassen führen die versorgungsrechtlichen Aufgaben nach dem G 131 im Rahmen der Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 16. April 2007 aus.

§ 50
Übergangsvorschriften für die Einführung der Beihilfeumlage

(1) 1Vor dem 1. Januar 2020 entstandene Beihilfeaufwände, zu denen erst ab dem 1. Januar 2020 von der Beihilfekasse Leistungen gewährt werden, werden zu Lasten der Beihilfeumlagegemeinschaft berechnet und festgesetzt. 2Erstattungsansprüche aus dem Arzneimittelrabattierungsgesetz macht die Beihilfekasse zur Reduzierung des Umlageaufwandes bei der dafür zuständigen Stelle geltend.

(2) 1Mitglieder, die bislang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beihilfen an die Beihilfeberechtigten selbst auszuzahlen und solche, die mindestens seit dem 1. Juli 2018 Mitglied einer Ablöseversicherung sind, können zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ohne Ansehung der Frist nach § 37 Absatz 3 kündigen. 2Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März 2019 erfolgen.

§ 51
entfallen

§ 52
Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

§ 53
Durchführungsvorschriften

Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.

§ 54
(weggefallen)

§ 55
entfallen

§ 56 (Fn 6)
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Die vorstehende Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 18. Dezember 1985 - III A 4 - 37.65.20 - 4363/85 - genehmigt.

Sie wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) (Fn 2) bekanntgemacht.

Hinweis

Zusatz: (Einundzwanzigste Satzungsänderung vom 14. Januar 2019 (GV. NRW. S. 18))

Die vorstehende Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2018 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 14. Januar 2019

Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k

Zusatz: (Zweiundzwanzigste Satzungsänderung vom 6. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 986))

 Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2019 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 6. Dezember 2019

Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
U l r i k e  L u b e k

Zusatz: (Vierundzwanzigste Satzungsänderung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1070))

Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. November 2022 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 1. Dezember 2022

Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
Ulrike  L u b e k


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 71, geändert am 8.12.1986 (GV. NW. 1987 S. 62), 5.5.1988 (GV. NW. S. 320), 27.4.1990 (GV. NW. S 403), 6.12.1991 (GV. NW.1992 S. 94), 18.5.1995 (GV. NW. S. 1185), 10.6.1997 (GV. NW. S. 320), 1.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 516 und S. 633), 1.6.1999 (GV. NRW. 2000 S. 20), 15.8.2002 (GV. NRW. S. 444), 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304); 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129); 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580); 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485); 14.5.2008 (GV. NRW. S. 546); 30.6.2010 (GV. NRW. S. 534); 19.11.2010 (GV. NRW. 2011 S. 3); 22.06.2011 (GV. NRW. S. 364); 18.11.2015 (GV. NRW. 2016 S. 152); 7.6.2016 (GV. NRW. S. 516); 18.04.2017 (GV. NRW. S. 509); 14.1.2019 (GV. NRW. S. 18); 25.11.2019 (GV. NRW. 2020 S. 64); 2.6.2020 (GV. NRW. S. 386); 29.11.2022 (GV. NRW. S. 1068).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

nach dem Stand vom 30.9.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 4

vgl. Fußnote zu § 1.

Fn 5

SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974.

Fn 6

§ 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.