Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Betriebssatzung für das Hans Peter Kitzig Institut, Gütersloh Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Betriebssatzung für das
Hans Peter Kitzig Institut, Gütersloh
Rehabilitationseinrichtung für
psychisch Kranke und Behinderte

Vom 5. November 1992 (Fn 1)

Die 9. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 5. November 1992 aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Artikel 11 Rechtsbereinigungsgesetz '87 NW vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), in Verbindung mit § 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475) (Fn 3), geändert durch Artikel 9 Rechtsbereinigungsgesetz '87 NW vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.

Betriebssatzung
für das Hans Peter Kitzig Institut, Gütersloh
Rehabilitationseinrichtung für
psychisch Kranke und Behinderte

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsgrundlagen

Das Hans Peter Kitzig Institut des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird nach der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit geführt.

§ 2
Geltungsbereich und Name

Diese Satzung gilt für das Hans Peter Kitzig Institut - Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte -, Am Bachschemm 5, 4830 Gütersloh.

§ 3
Aufgabe

(1) Das Hans Peter Kitzig Institut (RPK) ist eine gemeindenahe, stationäre Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V für psychisch Kranke des Versorgungsraumes Ostwestfalen-Lippe.

(2) Das Hans Peter Kitzig Institut erbringt Leistungen der medizinischen und der medizinisch-beruflichen Rehabilitation bei begleitender psychosozialer Betreuung.

(3) Das Hans Peter Kitzig Institut nimmt Patienten auf, die nicht mehr oder noch nicht der Krankenhausbehandlung bedürfen.

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Das Hans Peter Kitzig Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Hans Peter Kitzig Institutes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(3) Das Hans Peter Kitzig Institut ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Hans Peter Kitzig Institutes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb des Institutes fremd sind, begünstigt werden.

(6) Im Falle der Auflösung des Institutes fällt das Vermögen an den Landschaftsverband zurück.

2. Abschnitt

Zuständigkeit des Hans Peter Kitzig Institutes

§ 5
Zusammensetzung der Betriebsleitung

(1) Für das Hans Peter Kitzig Institut wird eine Betriebsleitung gebildet.

Der Betriebsleitung gehören an:

- der/die therapeutische Leiter/Leiterin des Hans Peter Kitzig Institutes

- der/die Verwaltungsleiter/in der Westf. Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie, Gütersloh.

(2) Die Betriebsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Direktor des Landschaftsverbandes bedarf. Die Betriebsleitung bindet den Arzt/die Ärztin der Einrichtung bei medizinischen Fragen verantwortlich ein.

§ 6
Zuständigkeit der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet das Institut selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist insbesondere zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung.

(2) Die Betriebsleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Direktor des Landschaftsverbandes zu. Sie führt das Institut auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet es unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Betriebsleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele des Institutes

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.

(4) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge schriftlich zu unterrichten.

§ 7
Personalangelegenheiten

(1) Die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten richtet sich nach § 6 Abs. 1-3 Hauptsatzung Landschaftsverband.

(2) Bei Personalangelegenheiten des Institutes steht der Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

§ 8
Geschäftsführung der Betriebsleitung

(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch eine Dienstanweisung geregelt, die der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses erläßt.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden.

(3) Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sind einvernehmlich zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes.

§ 9
Vertretung

(1) In Angelegenheiten des Institutes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Institutes.

(3) Bei längeren Abwesenheitszeiten eines Mitgliedes der Betriebsleitung benennt der Landesdirektor eine kommissarische Stellvertretung. Bei kürzeren Abwesenheitszeiten vertreten sich die Mitglieder gegenseitig.

3. Abschnitt

Zuständigkeit des Krankenhausträgers

§ 10
Landschaftsversammlung

Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann, und über:

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinnes und die Behandlung der Verluste

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

§ 11
Landschaftsausschuß

(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle Institutsangelegenheiten, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß oder einem anderen Fachausschuß zur Entscheidung zugewiesen sind oder

- Geschäfte der laufenden Verwaltung sind.

(2) Der Landschaftsausschuß beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung. In dringenden Fällen kann der Direktor des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der Betriebsleitung beauftragen.

Der Landschaftsausschuß hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuß sowie Finanzausschuß vor der Beschlußfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 12
Gesundheits- und Krankenhausausschuß

(1) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Auf das Verfahren im Gesundheits- und Krankenhausausschuß finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung und ihrer Ausschüsse Anwendung. An den Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten des Institutes beraten werden; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor. Die Kompetenzen der übrigen Fachausschüsse nach § 13 Abs. 6 LVerbO bleiben in ihren Geschäftsbereichen unberührt.

(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen des Instituts

2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluß

3. Zustimmung zur Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung

4. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

5. Zustimmung zu Mehraufwendungen für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den Betrag von 50 000,- DM überschreiten. Bei Mehraufwendungen über 100 000,- DM ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß sowie bei Mehraufwendungen von über 100 000,- DM auch der Finanzausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 13
Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Institutes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor des Landschaftsverbandes der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen sowie der Ausübung von Nebentätigkeiten für Personal der Vergütungsgruppe III und niedrigerer Ordnungsziffern.

2. allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes

3. Rechtsstreitigkeiten

4. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen sowie Erarbeitung von Entwicklungs- und Strukturplänen für das Institut

5. Vorbereitung, Planung, Durchführung und Überwachung aller Baumaßnahmen einschließlich Betriebsanlagen, Außenanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen,

6. Planung und Errichtung von Fernmeldeanlagen

7. Grundlagenplanung der Energieversorgung und der Energieeinsparung

8. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung

9. Erfassung der Bausubstanz und deren Kartierung

10. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber Personal des Institutes, gegenüber Dritten ab einem Betrag von 10 000 DM

11. Ausstellen von Dienstausweisen, Ausgabe von Dienstsiegeln

12. Bereitstellung des sicherheitstechnischen Dienstes,

13. Auswahl von Datenverarbeitungssystemen und Bereitstellung der Programme, Festlegung der Arbeitsgebiete, die mindestens mit Hilfe der Datenverarbeitung zu erledigen sind,

14. Abschluß von Rahmenverträgen, die für das Institut aus übergeordneter Sicht einheitlich gelten sollen.

4. Abschnitt

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungsführung

§ 14
Wirtschaftsführung

(1) Das Institut ist wirtschaftlich zu führen. Die Selbstkosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.

(2) Das Institut ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage des Institutes die Entnahme gestatten.

(4) Das Wirtschaftsjahr des Institutes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Das Institut erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen.

(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.

§ 16
Doppelte Buchführung

Das Institut führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Weitere besondere Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten.

§ 17
Jahresabschluß

Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluß und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor des Landschaftsverbandes dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß vorzulegen.

§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlußprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

In den der Prüfung nach Absatz 2 vorbehaltenen Bereichen findet die Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes keine Anwendung.

§ 19
Kassengeschäfte

(1) Die Kassengeschäfte des Institutes werden über die Sonderkasse der Westf. Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie, Gütersloh, abgewickelt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO) vom 5. November 1976 (GV. NW. S. 372) (Fn 4) in der jeweils gültigen Fassung sind sinngemäß anzuwenden, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Münster, den 5. November 1992

Bolte
Vorsitzende der
9. Landschafts-
versammlung

Dr. Robert
Schriftführer der
9. Landschafts-
versammlung

Gemkow
Schriftführer der
9. Landschafts-
versammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.