Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Neufassung der
Satzung für das Landesjugendamt Rheinland

Vom 31. Januar 1991 (Fn 1, 2)

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat aufgrund des § 70 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII - vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), des § 9 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) (Fn 3) i.V. mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerbO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 4), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), in ihrer Sitzung vom 31. Januar 1991 folgende Neufassung der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland beschlossen.

I. Landesjugendamt

1 Gliederung

Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

2 Aufgaben

2.1 Das Landesjugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiete der Jugend- und Familienhilfe im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland.

2.2 Das Landesjugendamt führt nach Maßgabe

- des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) vom 26. Juni 1990 - SGB VIII -,

- des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - vom 12. Dezember 1990 - AG-KJHG -,

- des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindergartengesetz) vom 21. Dezember 1971 - KgG -,

- des Gesetzes über die Bewährungshilfe in der Fassung vom 2. Februar 1968 - BewhG -,

- der Landschaftsverbandsordnung in der Fassung vom 27. August 1984 - LVerbO -,

- dieser Satzung,

die Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Jugend- und Familienhilfe aus.

2.3 Insbesondere hat es

2.31 eine gleichmäßige Erfüllung der den Jugendämtern obliegenden Aufgaben zu sichern;

2.32 die Jugendämter zu unterstützen und die Arbeit der Jugendämter und der Träger der freien Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und zu koordinieren;

2.33 die Jugendämter bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 - 34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen zu beraten;

2.34 die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 - 48 SGB VIII) und die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen (§ 15 AG-KJHG);

2.35 die Aufgaben nach §§ 10, 16 - 18 KgG auszuführen;

2.36 die Mitglieder der Ausschüsse für Bewährungsaufsicht gemäß § 6 Abs. 1 c-e und Abs. 3 BewG zu ernennen;

2.37 Mitarbeiter in der Jugendhilfe fortzubilden.

II. Landesjugendhilfeausschuß

3 Aufgaben

3.1 Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit den Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG-KJHG). Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Einrichtungen der Jugendhilfe des Landschaftsverbandes.

3.2 Er berät insbesondere über:

3.21 Fachplanungen und Einzelprojekte,

3.22 Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

3.23 Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes,

3.24 Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Landesjugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung des Landschaftsverbandes.

3.3 Er entscheidet über:

3.31 Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von Bund, Land und von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Er kann die Entscheidung für bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des Landesjugendamtes übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.

3.32 Richtlinien und Grundsätze für die

3.321 Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,

3.322 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugend- und Familienhilfe,

3.333 die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 2 AG-KJHG,

3.334 Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes, insbesondere gemäß Ziffern 2.31 und 2.32.

3.4 Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

3.5 Er nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.

4 Stimmberechtigte Mitglieder

4.1 Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

4.2 Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreter. Auf die Wahl ist § 16 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse vom 15. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Beschluß der Landschaftsversammlung Rheinland vom 31. Januar 1991, anzuwenden. Unter den Mitgliedern und deren Stellvertreter sollen sich befinden:

4.21 Mitglieder der Landschaftsversammlung;

4.22 Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland;

4.23 Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

4.3 Die im Bezirk des Landschaftsverbandes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen weitere 16 Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen.

4.4 Die nach Ziffer 4.3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe werden vom Direktor des Landschaftsverbandes durch öffentliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses und ihr Vorschlagsrecht hingewiesen. Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein müssen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und soll mindestens 1 Monat betragen.

5 Beratende Mitglieder

5.1 Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören als beratende Mitglieder an:

5.11 der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein Vertreter;

5.12 der Leiter des Landesjugendamtes oder sein Vertreter;

5.13 ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;

5.14 ein Richter oder Beamter der Justizverwaltung, der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;

5.15 ein Vertreter der Schulverwaltung, der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;

5.16 ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;

5.17 je ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen dieser Religionsgemeinschaften bestellt.

5.2 Für jedes beratende Mitglied nach Ziffern 5.13 - 5.17 ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Alle Mitglieder einschließlich der Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland erfüllen.

7 Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

7.1 Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuß endet mit der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

7.2 Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

7.21 durch Verlust der Wählbarkeit zu einer örtlichen Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland;

7.22 durch Niederlegung des Mandates;

7.23 bei den Mitgliedern nach Ziffer 4.21 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

7.24 bei den Mitgliedern nach Ziffer 4.22 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuß.

7.3 Scheidet ein Mitglied (Stellvertreter) aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu ernennen. Bis zur Wahl oder Ernennung werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

8 Vorsitz

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und seinen Stellvertreter aus den dem Landesjugendhilfeausschuß angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung.

Der Vorsitzende muß dem Landschaftsausschuß angehören.

9 Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses

9.1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse entsprechend, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen oder in dieser Satzung abweichende Bestimmungen für den Landesjugendhilfeausschuß getroffen sind.

9.2 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

9.3 Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

10 Unterausschüsse

10.1 Der Landesjugendhilfeausschuß kann für einzelne Aufgaben des Landesjugendamtes beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

10.2 Die Unterausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuß den Vorsitzenden gewählt hat.

10.3 Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

10.4 Im übrigen gilt das Verfahren gemäß Ziffer 9 entsprechend.

III. Die Verwaltung des Landesjugendamtes

11 Organisation, Aufgaben

11.1 Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland. Sie wird durch einen Landesrat geleitet.

11.2 Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Landesjugendamtes. Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Er unterrichtet den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Landesjugendamtes.

11.3 Leitende Funktionen des Landesjugendamtes sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Fn 5).

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland

Die vorstehende Neufassung der Satzung für das Landesjugendamt wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. Februar 1991

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 190.Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 756).

Fn2

Letzter Satz der Eingangsformel gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

SGV. NW. 216.

Fn4

SGV. NW. 2022.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 12. April 1991.



Normverlauf ab 2000: