Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 19. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 19. Januar 1995 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Gebiet und Sitz

(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland umfaßt

die Kreise

Aachen

Mettmann

Düren

Neuss

Erftkreis

Oberbergischer Kreis

Euskirchen

Rheinisch-Bergischer-Kreis

Heinsberg

Rhein-Sieg-Kreis

Kleve

Viersen

Wesel

die kreisfreien Städte

Aachen

Leverkusen

Bonn

Mülheim a. d. Ruhr

Duisburg

Mönchengladbach

Düsseldorf

Oberhausen

Essen

Remscheid

Köln

Solingen

Krefeld

Wuppertal

(2) Sitz des Landschaftsverbandes Rheinland ist Köln.

§ 2
Farbe, Flagge, Wappen, Siegel

(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Rheinland sind grün-weiß.

(2) Die Flagge des Landschaftsverbandes Rheinland besteht aus zwei gleichbreiten Querstreifen, oben grün, unten weiß.

(3) Das Wappen des Landschaftsverbandes Rheinland zeigt in einem grünen Feld einen schrägrechten silbernen Wellenbalken und darüber in einem silbernen Schildhaupt einen auffliegenden schwarzen Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Fängen.

(4) Das Siegel des Landschaftsverbandes Rheinland enthält das Wappen mit der Umschrift ,,Landschaftsverband Rheinland".

(5) Die Gestaltung von Wappen und Siegel ergibt sich im einzelnen aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Abbildungen.

§ 3
Geschäftsordnung
der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse

Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).

§ 4
Ausschüsse

(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) sind:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuß

- Sozialausschuß

- Gesundheitsausschuß

- Kulturausschuß

- Ausschuß für Straßen und Verkehrswesen

- Rechnungsprüfungsausschuß

- Krankenhausausschüsse

- Landesjugendhilfeausschuß

- Werksausschuß für die Krankenhauszentralwäschereien

- Werksausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

- Bauausschuß

- Schulausschuß

- Ausschuß für Personal und allgemeine Verwaltung

- Vergabeausschuß

- Umweltausschuß

- Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

- Ausschuß für Beschwerden und Anregungen

(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuß Zuständigkeiten und Befugnisse.

(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO. Für den Landesjugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen des AG-KJHG.

(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß auflösen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuß aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

§ 5
Bauamtskommissionen

(1) Für jeden Bezirk eines Rheinischen Straßenbauamtes wird eine Bauamtskommission eingerichtet.

(2) Die Bauamtskommissionen werden von der Landschaftsversammlung in analoger Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 2-5 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 4 LVerbO gebildet.

(3) An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Verkehrs- und des kommunalpolitischen Ausschusses des Landtages NW beratend teil, die in den jeweiligen Bauamtsbezirken wohnen. Ist hiernach eine Landtagsfraktion nicht vertreten, so bestimmt sie ein Mitglied, das möglichst dem Verkehrs- oder dem kommunalpolitischen Ausschuß angehören soll.

(4) Beschlüsse der Bauamtskommissionen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Straßen und Verkehrswesen.

§ 6
Kommissionen, Unterausschüsse

(1) Landschaftsausschuß und Ausschüsse können zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses.

(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 LVerbO vom Landschaftsausschuß bestimmt.

(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.

§ 7
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.

§ 8
Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern
der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse

Verträge mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Auskunft und Akteneinsicht

Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7 a LVerbO geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.

§ 10
Landesräte/Landesrätinnen

Die Zahl der leitenden Beamten/Beamtinnen im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesräte/Landesrätinnen) wird auf höchstens neun festgesetzt.

§ 11
Beamte und Angestellte

(1) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(2) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamten/Beamtinnen, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(4) Die Angestellten des Landschaftsverbandes, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe II BAT richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(5) Der Landschaftsausschuß kann den Direktor des Landschaftsverbandes ermächtigen, in dringenden Fällen Angestellte ohne die in Abs. 4 vorgesehene Beschlußfassung eines Ausschusses einzustellen.

§ 12
Angestellte und Arbeiter
der Eigenbetriebe und Landeskliniken

Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.

§ 13
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.

Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.

Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.

Die Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes unmittelbar unterstellt.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat sicherzustellen, daß die Meinung der Gleichstellungsstelle zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte o. V. i. A. kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.

§ 14
Unterzeichnen von Urkunden
und Einstellungsverträgen

(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamten/Beamtinnen sind vom Direktor des Landschaftsverbandes oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes kann nachgeordnete Beamte/Beamtinnen und Angestellte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen zu unterzeichnen.

§ 15
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Satzungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Widmungen und Einziehungen/Teileinziehungen von Landesstraßen sowie die Festsetzung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 5 Abs. 2 StrWG NW) erfolgt im Amtsblatt des örtlich zuständigen Regierungspräsidenten.

§ 16 (Fn 3)
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19. Januar 1995 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

Die vorstehende Neufassung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die Mangel ergibt.

Köln, den 31. Januar 1995

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: