Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Betriebssatzung
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 21. Dezember 1995 (Fn 1)

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 21. Dezember 1995 folgende Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime beschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlagen

Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime werden unter den Namen

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bedburg-Hau
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bonn
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Langenfeld
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Viersen

als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Das Rheinische Heilpädagogische Heim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.

§ 3
Zweck

Zweck der Heime ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.

Sonderregelung zu § 3
Heilpädagogisches Heim Düren

Zweck der Betriebsstelle Euskirchen ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von gehörlosen Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.

§ 4
Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter und einer kaufmännischen Werkleiterin bzw. einem kaufmännischen Werkleiter.

(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes. Die kaufmännische Werkleiterin bzw. der kaufmännische Werkleiter ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2
Heilpädagogisches Heim Düren

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter, der kaufmännischen Werkleiterin bzw. dem kaufmännischen Werkleiter und einer weiteren fachlichen Werkleiterin bzw. einem weiteren fachlichen Werkleiter.

(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes. Die weitere fachliche Werkleiterin bzw. der weitere fachliche Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.

Heilpädagogisches Heim Langenfeld:

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter, der kaufmännischen Werkleiterin bzw. dem kaufmännischen Werkleiter und einer weiteren fachlichen Werkleiterin bzw. einem weiteren fachlichen Werkleiter.

(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes. Die weitere fachliche Werkleiterin bzw. der weitere fachliche Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter der Betriebsstelle Düsseldorf.

(3) Für die Mitglieder der Werkleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.

(4) Die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Das Heim wird von der Werkleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

Sonderregelung zu § 5 Abs. 3
Rheinische Heilpädagogische Heime Düren und Langenfeld:

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Werksausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Heimes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch diese gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Werkleitung öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Heimes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Heim ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

1. Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über den Finanzplan des Heimes.

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die Landschaftsversammlung oder der Werksausschuß zu entscheiden haben. Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1 Mio. DM überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter,

6. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter,

7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,

10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(1) Der Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuß über das Konzept und die Planungsvorhaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1 Mio. DM überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,

3. Zweckänderung von Heimen,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Meßziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

7. Empfehlung zur Bestellung der Heimleiter und Heimleiterinnen.

(2) Der Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Werksausschuß für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der EigVO. In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplans, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 EigVO.

(3) Er entscheidet über

1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 6 000,00 DM,

5. Stundungen von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,

6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß,

8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 6 Abs. 2 EigVO der Werkleitung Weisungen erteilen.

(2) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes durch die Werkleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Werkleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Werksausschuß unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1 Mio DM überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.

Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime und des Werksausschusses vor.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

4. Förderung von Investitionen,

5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Werkleitung,

7. Steuerangelegenheiten,

8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.

(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses und des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß und der Werksausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Werksausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II und höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, für Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter der Direktor des Landschaftsverbandes. Vor Kündigungen oder Entlassungen von Mitgliedern der Werkleitung oder deren Vertreter durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

§ 12
Stellung des Kämmerers

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuß zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Werkleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge - ausgenommen für Investitionsförderungen - zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Das Heim ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Das Heim ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Heimes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Für das Heim ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der EigVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

(7) Die Buchführung des Heimes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsprüfung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 14
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage des Heimes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.

§ 15
Kassenführung

Für die Kassenführung des Eigenbetriebes ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland

Die vorstehende Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 3. Januar 1996

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.