Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Neufassung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 18. März 2005 (Fn 1)

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime beschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlagen

Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime werden unter den Namen

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bedburg-Hau

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bonn

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Langenfeld

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Viersen

als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.

§ 3
Zweck

Zweck der Rheinischen Heilpädagogischen Heime (nachfolgend Heim) ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.

Sonderregelung zu § 3

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren

Zweck der Betriebsstelle Euskirchen ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von gehörlosen Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.

Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erster Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter, der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor und einer Weiteren Fachlichen Direktorin/einem Weiteren Fachlichen Direktor.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin/der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes. Die Weitere Fachliche Direktorin/der Weitere Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin/der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Das Heim wird von der Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Heim Dritter bedienen. Die wirtschaftliche und fachliche selbständige Betriebsführung des Heimes wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung.

Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

Sonderregelung zu § 5 Abs. 3

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Heimes wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Heimes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Heim ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3,

13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(1) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 € überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,

3. Zweckänderung von Heimen,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.

(2) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Betriebsausschuss für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der EigVO NRW.

In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1.

(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für die Heilpädagogischen Heime in seiner Funktion als Betriebsausschuss über

1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen,

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nichteilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3.000 €,

5. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 €,

9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € nicht überschreiten,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen Heilpädagogischen Heime,

12. die Entlastung der Betriebsleitung.

(4) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 4 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung sinngemäß.

§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ‑ ebenso wie den Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.

Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime und des Betriebsausschusses vor.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

4. Förderung von Investitionen,

5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

7. Steuerangelegenheiten,

8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist.

Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 12
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge ‑ ausgenommen für Investitionsförderungen ‑ zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Das Heim ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Das Heim ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Heimes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Für das Heim ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(7) Die Buchführung des Heimes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 14
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage des Heimes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.

§ 15
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 294) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

D r. W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. März 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.