Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Neufassung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Neufassung der Betriebssatzung
für das Netzwerk
Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz

Vom 20. Dezember 2005 (Fn 1)

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 20. Dezember 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die im „Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz“ gebildeten drei Einrichtungen mit Wirkung zum 1.1.2006 beschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlagen

Der Landschaftsverband Rheinland führt unter den Namen

„HPH-Netz Niederrhein

HPH-Netz Mittelrhein-Ost

HPH-Netz Mittelrhein-West“

drei wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden und gemeinsam das „Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz“ bilden.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die drei Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Rheinland.

§ 3
Zweck

Zweck des „Netzwerkes Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz“ mit seinen drei Einrichtungen ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung sowie ambulante und stationäre Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.

Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen. Für die Vertreterin bzw. den Vertreter der Fachlichen Direktorin / des Fachlichen Direktors kann eine weitere Vertreterin bzw. Vertreter bestellt werden.

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die drei Einrichtungen werden von jeweils einer Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich die Einrichtung Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung der Einrichtung wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung.

Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten der Einrichtung wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Einrichtung.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Einrichtung ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

7. Auflösung der Einrichtungen des Netzwerkes Heilpädagogischer Hilfen des LVR oder wesentlicher Teile von ihnen,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3,

13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für das HPH-Netz oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

§ 9 (Fn 3)
Zuständigkeit des Ausschusses für das HPH-Netz

(1) Der Ausschuss für das HPH-Netz entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 € überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Einrichtungen,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland in den Bereichen Beratung, Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit,

3. Zweckänderung innerhalb der Einrichtung,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.

(2) Der Ausschuss für das HPH-Netz ist gleichzeitig Betriebsausschuss für die drei Einrichtungen entsprechend der EigVO NRW.

In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit die Einrichtung als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1,

9. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Einrichtungen sowie den diesbezüglichen Zweijahresbericht.

(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für das HPH-Netz in seiner Funktion als Betriebsausschuss über

1. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

2. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

4. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

5. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

6. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

7. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

8. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(4) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 (Fn 3)
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ‑ ebenso wie den Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Einrichtung durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Einrichtungen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der drei Einrichtungen,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.

Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für das HPH-Netz und des Betriebsausschusses vor.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der drei Einrichtungen,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

4. Förderung von Investitionen,

5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für die drei Einrichtungen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

7. Steuerangelegenheiten,

8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist.

Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Über die Einstellung der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 12
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge ‑ ausgenommen für Investitionsförderungen ‑ zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Einrichtung ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Die Einrichtung ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Für die Einrichtung ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(7) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 14
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage der Einrichtung die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.

§ 15
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW – frühestens jedoch zum 1.1.2006 – in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 223) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 20. Dezember 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 11. Januar 2008

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 944, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§§ 9 u. 10 geändert durch ÄndSatz. v. 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 9. Februar 2008.