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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Zuständigkeitsverordnung MGEPA – ZustVO MGEPA)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
(Zuständigkeitsverordnung MGEPA – ZustVO MGEPA)

Vom 24. April 2012 (Fn 1)

Auf Grund des

1. § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),

2. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

3. § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462),

4. § 3 Absatz 1 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) und

5. § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530)

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen. Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamte ohne Amt ist für die beamtenrechtlichen Entscheidungen einschließlich der Personalaktenführung zuständig

1. für das Landeszentrum Gesundheit

dessen Leitung,

2. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

die Bezirksregierung Köln und

3. für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen

die jeweilige Bezirksregierung,

soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.

(2) Über die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts verliehen ist oder wird, entscheidet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium).

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die Ernennung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten sowie die Ausschreibung entsprechender Dienstposten bei den Bezirksregierungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(4) Die Auswahl und Ernennung der Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen des Landeszentrums Gesundheit erfolgt durch das Ministerium.

(5) Für die dienstvorgesetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

(6) Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser Verordnung übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 daneben im Einzelfall an sich ziehen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

§ 2
Sonderzuständigkeiten

(1) Die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz erfolgt abweichend von § 1 durch das Ministerium.

(2) Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 1 zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die streitbefangene Entscheidung erlassen haben oder die Handlung nicht vorgenommen haben.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die nach § 1 zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen bzw. nicht erlassen oder die Handlung vorgenommen bzw. nicht vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium zuständig.

§ 4
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landeszentrums Gesundheit dessen Leitung. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen.

(4) Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung. § 1 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Inkrafttreten/Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium wird der Landesregierung bis Ende 2017 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung berichten.

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.



Normverlauf ab 2000: