Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV - BeamtZustV MWMEV)

Vom 21. Mai 1992 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (GV. NW. S. 700), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der nachgeordneten Behörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und als solche/solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die jeweilige Behörde oder der jeweilige Landesbetrieb.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 5)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamtinnen und
-beamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,

dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,

(einschließlich Betriebsstellen),

dem Materialprüfungsamt NRW,

dem Landesbetrieb Straßenbau NRW,

auf die jeweilige Behörde oder den jeweiligen Landesbetrieb,

2. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei den Bergämtern auf die Bezirksregierung Arnsberg.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 32, 33 Abs. 2 bis 45 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 2 und Abs. 3, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 bis 48 Abs. 2, 49 bis 54 LBG,

2. die Entscheidungen nach § 92 Abs. 4 LBG,

3. die Verlängerung der Probezeit nach § 23 Abs. 6 LBG,

4. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

5. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG sowie

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

(3) Zuständig für die Zulassung nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst ist die Bezirksregierung Arnsberg.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2.

§ 3 (Fn 6)
Personalaktenführung

Die Personalaktenführung aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs wird auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden und Landesbetriebe übertragen.

§ 4 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung,
Zuweisung gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.


(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden oder Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.


(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Dienstvorgesetzte für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb dieses Geschäftsbereichs.


(4) Für die Abordnung aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe.


(5) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

§ 5 (Fn 6)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Entscheidungen über die Zusage und Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/Bundesumzugskostengesetz sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden oder Landesbetriebe.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten bei den Bergämtern für

1. Entscheidungen nach §§ 33 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 3

2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG),

3. die Versagung der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 LBG),

4. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 a LBG),

5. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

6. die Anweisung nach § 80 Abs. 2 LBG,

7. die Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 84 LBG),

8. Entscheidungen nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

9. die Ermäßigung der Arbeitszeit sowie die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 60 Abs. 2, 78 b und 85 a LBG sowie Entscheidungen über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

10. die Ersatzleistung nach § 91 LBG,

11. Entscheidungen über Sonderurlaub (§ 101 Abs. 2 LBG), soweit er 5 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, und Beurlaubungen nach § 101 Abs. 3 LBG,

12. die Erteilung von Dienstzeugnissen (§ 104 Abs. 2 LBG),

13. Beurteilungen (§ 104 Abs. 1 LBG),

14. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

15. die Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

16. die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung einschließlich der Gewährung von Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen.

§ 6 (Fn 5)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

die Bezirksregierungen,
den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
das Materialprüfungsamt NRW,
den Landesbetrieb Straßenbau NRW,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet auch in den Fällen, in denen ein Bergamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80 a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang übertragen.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

§ 7 (Fn 6)
Sonderzuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Landesbetrieben meines Geschäftsbereiches ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 12 die unmittelbar übergeordnete Behörde.

(2) Für die Führung der Personalakten der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Landesbetrieben meines Geschäftsbereiches ist die unmittelbar übergeordnete Behörde zuständig.

§ 8 (Fn 7)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 248, geändert durch Erste VO v. 15.7.1999 (GV. NRW. S. 462), 14.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 3); Artikel 22 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 4. November 2009 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 8. Juli 1992.

Fn 5

§ 2 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 3); in Kraft getreten am 13. Januar 2001.

Fn 6

§§ 1, 3, 4, 5 und 7 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 3); in Kraft getreten am 13. Januar 2001.

Fn 7

§ 8 Satz 2 angefügt durch Artikel 22 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: