Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.7.2025


Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV - BeamtdiszZustVO MLV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV - BeamtdiszZustVO MLV)

Vom 10. April 2025 (Fn 1)

Auf Grund des

- § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist,

- § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist

- § 30 Absatz 1 Satz 5 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist,

- § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist und

- § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), die durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leitung der unmittelbar übergeordneten Stelle.

(3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Folgenden Ministerium, kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten, die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 Absatz 3 ergeben, den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand,
Hinausschieben der Altersgrenze, Personalauswahl

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 wird vom Ministerium wahrgenommen. Für die Beamtinnen und Beamten beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt gilt Satz 1 ab Besoldungsgruppe A 9 Eingangsamt.

(2) Dem Ministerium vorbehalten ist die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung

1. beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2,

2. beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung

a) als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

b) als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,

3. beim Landesbetrieb Wald und Holz

a) als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,

b) als Leitung der Geschäftsstelle Forst/Direkte Förderung,

c) als Leitung der Forstämter,

4. bei den Bezirksregierungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums

a) als Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten,

b) als Dezernentinnen und Dezernenten.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung

(1) Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 a, 3 a, b, c und 4 a aufgeführten Funktionsstellen bekleiden, wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, vom Ministerium abgegeben. Für die Beamtinnen und Beamten beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt gilt Satz 1 ab Besoldungsgruppe A 9 Eingangsamt. Die Versetzung oder Abordnung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes nimmt das Ministerium vor.

(2) Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) Umsetzungen von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesbetriebs Wald und Holz, des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung, des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts und der Bezirksregierungen bedürfen nicht des Einverständnisses des Ministeriums.

§ 4
Beurlaubung, Altersteilzeit

Für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten trifft das Ministerium die Entscheidung nach § 70 des Landesbeamtengesetzes und behält sich die Zustimmung für Entscheidungen nach den §§ 66 und 67 des Landesbeamtengesetzes vor.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung, den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, und Verfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 6
Aussagegenehmigung

Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der Vorgang ereignet hat.

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird § 1 Absatz 1 dieser Verordnung angewendet.

(2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Abweichend von Satz 1 ist die dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle.

(3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835) außer Kraft.

Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. April 2025 (GV. NRW. S. 384).



Normverlauf ab 2000: