Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung JM - BeamtZustV JM)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung JM - BeamtZustV JM)

Vom 19. November 1982 (Fn 1)

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1982 (GV. NW. S. 596), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 28. März 1966 (GV. NW. S. 217 (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 1982 (GV. NW. S. 596).

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451),

3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 4), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (GV. NW. S. 700),

wird für den Geschäftsbereich des Justizministers verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und Beamten ist der Leiter des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei der der Richter oder Beamte beschäftigt ist. Abweichend von Satz 1 ist Dienstvorgesetzter der Richter bei den nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten der Präsident des übergeordneten Landgerichts.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 5)
Richter- und Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

1. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

2. für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Generalstaatsanwälten,

den Präsidenten der Justizvollzugsämter,

dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und

dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

übertragen.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Gerichtspräsidenten und Behördenleiter in dem dort genannten Umfang.

(3) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2 sowie für Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 DRiG.

§ 3 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung

(1) Für die Versetzung und Abordnung sowie die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Gerichtspräsidenten und Behördenleiter, soweit die Entscheidung die dort genannten Beamten betrifft. Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Abordnung von Beamten innerhalb des Landesgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten der Präsident des Landgerichts.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Gerichtspräsidenten und Behördenleiter entscheiden ferner über die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und von Beamten des höheren Dienstes an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs sowie über die Verwendung von Richtern auf Probe (§ 13 DRiG) bei den Gerichten oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von Richtern und Beamten von dem Justizministerium verfügt oder das Einverständnis von diesem erklärt. Dies gilt auch für die Amtsenthebung eines Richters bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 30, 32 Abs. 2 DRiG) sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

§ 4 (Fn 7, 8)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Gerichtspräsidenten und Behördenleiter sind Dienstvorgesetzte der Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG, §§ 40, 42 DRiG),

2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richter und Beamte nach § 84 LBG,

3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. Entscheidungen nach den §§ 6a, bis 6c LRiG, §§ 78b, 78c, 78d, 78e, 85a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes,

6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

7. die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

8. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 104 Abs. 1 LBG,

9. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richter (§ 20 DRiG) und der Beamten des höheren Dienstes.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 sind, soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 TEVO) handelt, die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte Dienstvorgesetzte der Richter und Beamten ihres Geschäftsbereichs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 ist Dienstvorgesetzter der Beamten, die bei einem nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind, auch der Präsident des übergeordneten Landgerichts.

(3) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten

1. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 LBG),

2. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreisen in die an die Bundesrepublik angrenzenden Nachbarstaaten - einschließlich Liechtenstein -,

3. die Entsendung von Richtern und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen.

§ 5 (Fn 9)
Klagen aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch des Richters, Beamten, Richters oder Beamten im Ruhestand, früheren Richters oder Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung wird den nach § 2 Abs. 1 zuständigen Gerichtspräsidenten und Behördenleitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Justizministerium oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsident zuständig.

§ 6 (Fn 13)
Sonderzuständigkeit

Dienstvorgesetzter der Leiter von Gerichten und Behörden ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- oder beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Leiter von Gerichten, Behörden und Einrichtungen werden von dem Justizministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen.

§ 6a (Fn 10)

Unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 3 LOG gelten für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bis auf weiteres die Bestimmungen der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Dezember 1994 (Fn 12), zuletzt geändert durch VO v. 2.7.1996 (GV. NW. S. 240).

§ 7 (Fn 11)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 757, geändert durch VO v. 23. 1. 1985 (GV. NW. S. 165), 7. 11. 1985 (GV. NW. S. 674), 23. 12. 1986 (GV. NW. 1987 S. 42), 20. 5. 1987 (GV. NW. S. 175), 4. 10. 1988 (GV. NW. S. 408), 4. 9. 1990 (GV. NW. S. 554), 8. 8. 1996 (GV. NW. S. 348), 16.4.1998 (GV. NW. S. 222), 18.9.1998 (GV. NW. S. 574), 23.6.1999 (GV. NRW. S. 416), 23.7.1999 (GV. NRW. S. 484).

484).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

SGV. NW. 20300.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 23.6.1999 (GV. NRW. S. 416); in Kraft getreten am 1.März 1999.

Fn 6

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 23.6.1999 (GV. NRW. S. 416); in Kraft getreten am 1.März 1999.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 23.7.1999 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 neu gefaßt durch VO v. 4. 10. 1988 (GV. NW. 1987 S. 408); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1988.

Fn 9

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 23.6.1999 (GV. NRW. S. 416); in Kraft getreten am 1. März 1999.

Fn 10

§ 6a eingefügt durch VO v. 18.9.1998 (GV. NW. S. 574); in Kraft getreten am 31. Oktober 1998.

Fn 11

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 12

SGV. NW. 2030.

Fn 13

§ 6 geändert durch VO v. 23.6.1999 (GV. NRW. S. 416); in Kraft getreten am 1. März 1999.



Normverlauf ab 2000: