Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Vom 1. März 2005 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186))

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686),

3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) (Fn 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

4. des § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 5),

5. des § 18 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168),

6. des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2039,2042))

wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet (Fn 10):

§ 1 (Fn 9)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterin oder Leiter der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 7)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für Ehrenbeamte bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesbetrieb Information und Technik NRW,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt und für Ehrenbeamte bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesbetrieb Information und Technik NRW,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Satz 1 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren.

Für Beamtinnen und Beamte der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 14 werden die in Satz 1 genannten Befugnisse von mir wahrgenommen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Funktion eines Hauptdezernenten verliehen wird, erfolgt in Abstimmung mit mir. Das Ausschreibungsverfahren für diese Stellen ist mit mir abzustimmen.

(4) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 BeamtStG, §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 LBG NRW,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 14 Abs. 5 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 22 LBG NRW,

4. die Übernahme nach § 16 Abs. 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 2 LBG NRW, § 18 Abs. 1 BeamtStG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 1 BeamtStG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten (§ 10 GO LR) und nicht nach den Absätzen 1 oder 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 4.

§ 3 (Fn7)
Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 24 und 25 LBG NRW, §§ 14, 15 und 20 BeamtStG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen oder Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Leiterinnen oder Leiter der Bezirksregierungen,

die Leiterinnen oder Leiter des Landesbetriebes Information und Technik NRW,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts der Feuerwehr,

die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter der Fortbildungsakademie,

die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

die Leiterin oder der Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei,

die Leiterin oder der Leiter Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste und

die Leiterinnen oder Leiter der Kreispolizeibehörden;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter

des Landeskriminalamtes,

der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,

des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste,

der Kreispolizeibehörden

für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung. Dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.

§ 4 (Fn 7)
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 LBG sind Dienstvorgesetzte:

für die Beamtinnen und Beamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesbetrieb Information und Technik NRW,

dem Landeskriminalamt,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde oder Einrichtung,

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.

§ 5 (Fn 6)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

§ 6 (Fn 10)
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes erfolgt durch mich, soweit in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Personalauswahl für die behördenübergreifende Besetzung freier A 15 Stellen nehme ich vor. Die Ernennungszuständigkeit der in § 2 Abs. 2 genannten Behörden wird hiervon nicht berührt.

(3) Es werden übertragen

1. alle vorbereitenden Maßnahmen bei der Einstellung von Beamten des höheren Dienstes (Anforderung von ärztlichen Gutachten, notwendige Beteiligungen etc.),

2. Abordnung von Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit,

3. Abordnung im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Das Auswahlverfahren wird von mir durchgeführt; die Einführung bei den obersten Landesbehörden (oberer Durchlauf) wird von mir festgelegt.

(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

1. für die Entscheidung nach § 2 und § 11 BUKG und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung sowie

2. für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 TEVO)

die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Die Abordnung von Beamtinnen oder Beamten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist im Einvernehmen mit mir vorzunehmen.

(5) Entscheidungen nach den § 37 BeamtStG werden von dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(6) Die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 65 LBG NRW ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf meiner Zustimmung.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung, der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung und der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 5, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 4, des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzter der Leiter von Behörden und Einrichtungen der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde oder Einrichtung, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(8) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.

§ 7 (Fn 8)
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs.5 Satz 1 LDG NRW ergibt, bestimme ich zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten

der Bezirksregierungen,

des Landesbetriebes Information und Technik NRW,

des Landeskriminalamtes,

des Instituts der Feuerwehr,

des Instituts für öffentliche Verwaltung,

des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Fortbildungsakademie,

der Kreispolizeibehörden,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie

des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

die Leiterin oder den Leiter dieser Behörden oder Einrichtungen. Gleiches gilt für die der Dienstaufsicht der vorstehend genannten Behörden unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LDG NRW ergibt, übertrage ich diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen.

(4) Für die Kreispolizeibehörden mit Ausnahme des höheren Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung bestimme ich als dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.

§ 8
Übergangsregelung

Für Disziplinarverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung.

§ 9 (Fn 10)
Außer-Kraft-Treten/Befristung

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258) sowie die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 außer Kraft.

Zusatz
(Artikel 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186))

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Abweichend davon tritt Artikel 3 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005; geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009; Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 312.

Fn 4

SGV. NRW. 20300.

Fn 5

SGV. NRW. 20340.

Fn 6

§ 5 geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§ 2, § 3 und 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 8

7 zuletzt geändert durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 9

§ 1 geändert (neuer Abs. 3 eingefügt) durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 10

Präambel ergänzt und § 6 und § 9 geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009



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